Hallo,
der Arbeitgeber kann bei Altverträgen doch jetzt schon den 15%igen Zuschuss zahlen - Kann man die Änderung nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfassen?
Ich habe bei mehreren Mitarbeitern die Stammdaten der Verträge ab 04/2020 geändert. Bisher haben die Mitarbeiter im Rahmen der Gehaltsumwandlung den Beitrag alleine gezahlt. Jetzt möchte der Arbeitgeber ihnen den Zuschuss gewähren. Ich habe sowohl probiert die Abrechnung über AG-Pflichtzuschuss zur BAV abzurechnen als auch den bisher gezahlten Betrag auf Arbeitnehmer (Gehaltsumwandlung) und Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) aufzuteilen. Bei beiden Abrechnungen wird der April korrekt abgerechnet. Allerdings werden die Monate Januar - März korrigiert, d. h. die bisher mit LA 911 und 914 abgerechneten Beträge werden jetzt komplett storniert und mit Null abgerechnet?
Muss man die Änderungen zum 01.01.2020 erfassen oder wie rechnet man die BAV korrekt ab.
VG
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
prüfen Sie, ob das gültig ab Datum unter Gehaltsumwandlung nur noch ab 04/2020 hinterlegt ist. In diesem Fall werden die Monate vor April storniert.
Wenn der Arbeitgeberanteil ab Januar abgerechnet werden soll, erfassen Sie diesen in der Registerkarte Arbeitgeberanteil und hinterlegen Sie gültig ab 01/2020.
Wenn Sie den Arbeitgeber Pflichtzuschuss abrechnen möchten, beenden Sie den Vertrag zum Dezember 2019 und legen Sie den Vertrag ab Januar 2020 neu - mit Arbeitgeber Pflichtzuschuss an.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass ich solche Änderungen in den BAVs immer nur zum Jahreswechsel und nicht unterjährig machen kann?
Viele Grüße
Hallo,
generell können Sie Änderungen auch unterjährig erfassen. Es kommt ganz darauf an, ab wann die entsprechende Änderung ihre Gültigkeit hat.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG