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ArbG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei bAV

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letzte Antwort am 13.03.2019 13:50:25 von göppl
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susanne
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Hallo Community,

ich arbeite mit DATEV-Lodas und habe eine Frage bzgl. dem ArbG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei einer betriebl. Altersvorsorge.

Lt. DokNr. 1021680 unter Punkt 3 gibt es ein Hinweisfeld, in dem steht, dass ArbG-Leistungen zur bAV nicht in die autom. Berechnung des ArbG-Zuschusses mit einbezogen werden.

Gilt dies generell bei ArbG-finanzierten Altersvorsorgeverträgen oder ist dies nur in Bezug auf ArbN in der freiwilligen/privaten KV + PV zu verstehen?

Der 2. Absatz handelt nämlich nur von freiwillig Versicherten!

Leider sieht man bei der Eingabe des Mutterschutzes unter dem Register "Verdienstangaben" nur die letzten 3 Monate die berücksichtigt werden, jedoch noch keine (vorläufigen) Werte.

Vielen Dank!

mfg

S. Deininger

sabsy-capi
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Hallo Frau Deininger,

wenn Sie eine Probeabrechnung erstellen, bekommen Sie auch die Entgeltbescheinigung angezeigt.

Daraus können Sie entnehmen, was Datev berücksichtigt.

Mfg

S. Hoffmann

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kob2012
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okay habe noch einmal recherchiert

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld wird nach dem Arbeitsrecht bestimmt. D. h. es spielt keine Rolle ob es sich um steuer- und/oder sozialversicherungsfreies Arbeitsentgelt handelt. Die Konsequenz wäre daraus, dass auch die AG-finanzierte BAV weiter zu gewähren ist und in die Berechnung mit reinfällt wenn sie Bestandteil des Arbeitsvertrages (und somit auch des Entgelts) ist.

susanne
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Vielen lieben Dank für die Antwort!

Meine Frage war aber eigentlich nicht, ob es weiter zu gewähren ist ...

sondern ob ich eine manuelle Eingabe in Lodas machen muss, da im Hinweisfeld des Info-Dok. erst steht "bAV wird nicht autom. berücksichtigt" im 2. Absatz aber auf freiw. Versicherte Bezug genommen wird.

Ich habe jetzt einfach mal die Mutterschutzfrist eingegeben und nach der Dez.-Abr. kann ich dann ja eine Probeabr. für Januar machen und hoffe, dass hier die EEL-Meldung schon gleich zur Kontrolle mit ausgegeben wird (s. Antwort v. Sabrina Hoffmann)... und dann sehen wir weiter! 🙂

Nochmals Danke an die superschnellen Antworten!

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göppl
Einsteiger
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Folgendes war in der Ausgabe LGP 12-2015 des IWW zu finden:

Gehaltsumwandlung zugunsten einer bAV

Uneinheitlich wird in Literatur und Praxis der Umgang mit umgewandelten Gehaltsbestandteilen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses beschrieben:

- Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom
21.3.2014 geht nach § 24i SGB V vom Netto nach der Entgeltumwandlung aus
(Abruf- Nr. 145554, Tz. 8.2.4.5.5, S. 59).

- Lohnabrechnungsprogramme wie zum Beispiel DATEV lassen die
Gehaltsumwandlung unberücksichtigt und berechnen den Zuschuss aus einem fiktiven
Netto ohne Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung.

- Das Rundschreiben des BMI vom 29.8.2011 zur Entgeltumwandlung
für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (Abruf-Nr. 145555) lässt in Ziffer
9 beides zu.

Wichtig
| Da der Arbeitgeber bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses anders als die Krankenkassen vom arbeitsrechtlichen und nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Brutto ausgehen muss, kann er bei der Berechnung des Zuschusses wie folgt unterscheiden:

- Werden die für den umgewandelten Bruttoarbeitslohn vereinbarten
Leistungen auch in Zeiten des Mutterschutzes gewährt, also die Beiträge zur bAV
weiter bezahlt, ist vom Brutto nach Gehaltsumwandlung auszugehen.

- Werden keine Beiträge mehr gezahlt, kann von dem Entgelt
ausgegangen werden, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte. Das wird den
Regelfall darstellen.

Hier ein Auszug aus den GKV Rundschreiben vom 21.03.2014:

8.2.4.5.5 Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 Sätze 1 - 6 SGB V wird als Ausgangswert das tatsächlich erzielte (um die Entgeltumwandlung verminderte) Nettoarbeitsentgelt aus den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zugrunde gelegt.

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letzte Antwort am 13.03.2019 13:50:25 von göppl
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