Wir fragen uns, welche Fälle mit dem Jobticket abgedeckt sind, haben eine Vielzahl von Anwendungsfragen, auf die der neue Gesetzestext keine oder keine klaren Antworten gibt. Eine Verwaltungsanweisung oder Gesetzesinterpretation kann ich im Internet und der Fachliteratur immer noch nicht finden. Wie wird die Anwendung des Jobticket in anderen Kanzleien gehandhabt?
Muss ein Jobticket personalisiert sein, also auf den Arbeitnehmer persönlich ausgestellt, nicht übertragbar?
Was ist, wenn es diese Möglichkeit beim ÖPNV der jeweiligen Stadt nicht gibt?
Gilt die neue Regelung auch für Einzelfahrkarten, z.B. wenn ein Teilzeitmitarbeiter mit einer 2-Tage-Woche nur Einzelfahrten bucht, weil das günstiger ist als die Monatskarte. Das ist auch keine personalisierte Karte, weil Streifenkarte o.ä.
Gilt die Steuerfreiheit auch für Streckenteile des öffentlichen Nahverkehrs, die nicht auf der Strecke Wohnung - Arbeit liegen, weil es im Gesetz heißt "..sowie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr"? Also kann man auch eine Gesamtnetzkarte einer Metropolregion bezahlen, damit der Mitarbeiter am Wochenende zu Ausflugszielen fahren kann, die mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu erreichen sind?
Das Gesetz macht eine Aufzählung: Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr...zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach §9 ....sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Kann man also jede Fahrkarte für den ÖPNV erstatten, weil jetzt bei dem letzten Punkt "Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr" keine Strecke oder Tätigkeitsstätte angegeben ist? Könnte man dann evtl. steuerfreie Zuschüsse für ÖPNV-Fahrkarten bis zur Höhe der Entfernungspauschale zahlen?
Bin gespannt, ob es zu unseren Fragen schon Verwaltungsanweisungen oder ähnliches gibt, auf die wir uns stützen können.
Hallo Community,
kann jemand weiterhelfen und die Fragen beantworten?
Beste Grüße
Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Schauer,
das ist nett von Ihnen, aber eigentlich ist ja die Datev gefragt, siehe Re: Jobticket mit 44,- EUR Zuschuss 🙂
Ich bin mir sicher, dass die Datev bessere Verbindungen zur Finanzverwaltung hat als ein einzelner SteuerberaterIn. Können Sie das in Ihrem Haus nicht mal abklopfen? Wenn eine Genossenschaft der Steuerberater Millionen von Lohnabrechnungen monatlich erstellt, dürfte das doch kein Problem sein, eine entsprechend kompetente Auskunft aus dem Ministerium zu erhalten (und damit auch vollständige Hinweistexte erstellen zu können) . Woher sollen wir wissen, was und warum da kurz vor Jahresende mal eben etwas ins Gesetz geschrieben wurde .. selbst Herr Lutz überlegt noch 🙂
Zu der Frage der steuerfreien Zahlung der Fahrkosten beim Wochenendausflug habe ich mir bisher noch keine Gedanken gemacht. Interessanter Aspekt - hierzu habe ich aber noch keine Meinung.
Viele Grüße
Jupp Schmitz
Hallo Herr Schmitz,
bitte haben Sie Verständnis, dass rechtliche Auskünfte durch DATEV nicht vorgenommen werden. Zur Klärung der Fragen wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung.
Viele Grüße aus Nürnberg
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Heinlein,
gemäß der Beraterbeilage zum Blitzlicht 2/2019 gäbe es weiterführende Informationen in der Mandantenbroschüre Art. 32100. Uns würden diese Informationen schon jetzt weiterhelfen. Dass diese aber erst im April 2019 erscheinen soll, ist für uns Berater definitiv zu spät!! Wir werden jetzt wegen der Lohnabrechnungen Februar wieder von den Mandanten bestürmt. Kann man nicht in Lexinform Zusatzinformationen für uns Berater einpflegen?
Viele Grüße
Katja Oßwald-Brunner