Liebe Community,
wir haben für eine Mitarbeiterin von einer Bank aus einem laufenden rückständigen Kredit eine vereinbarte Gehaltsabtretung erhalten.
Der Kreditvertrag und die Abtretung ist mit der Arbeitnehmerin und dem Ehegatten geschlossen (1. und 2. Kreditnehmer).
Laut Auskunft der Mitarbeiterin , ist sie seit Mitte letzten Jahres getrennt lebend.
3 minderjährige Kinder leben bei ihr. Sie erhält Unterhalt. (Ich nehme an, für die Kinder).
Es liegen folgende ELSTAM-Daten vor:
Steuerklasse IV
Kinderfreibeträge: 3
Wieviel unterhaltsberechtigte Personen sind hier zu berücksichtigen?
3 Kinder = 3,0 oder 3 „halbe“ Kinder, also 1,5?
Bzw. Wer entscheidet darüber? Es gibt in diesem Fall ja keinen Beschluss.
Vielen Dank vorab für die Hilfe.
vG
Wenn feststeht, dass Sie 3 Kinder hat, werden alle 3 als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Anders als beim Kinderfreibetrag gibt es keine halben UBP. Auch wenn Sie Unterhalt für die Kinder erhält, Sie leistet selbst auch Unterhalt und hat deshalb ebenfalls den Anspruch für die 3 UBP. KfB von 3,0 kann alles zwischen 3 und 6 Kinder sein.
Wichtig ist, dass feststellt, dass es 3 Kinder sind. Wir haben ein Formular, wo ein AN die unterhaltsberechtigte Personen angeben muss.
Ich würde mir hier auch vom Arbeitnehmer die unterhaltsberechtigten Personen schriftlich bestätigen lassen und nicht nach den Kinderfreibeträgen schauen.
Eingezogen wir hier der pfändbare Teil vom Lohn, also wäre hier m.E. die gleiche Grundlage wie bei einer Pfändung maßgebend.
Weiterhin würde ich zusätzlich in den Arbeitsvertrag reinschauen. Oft sind Lohnabtretungen an Dritte im Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
Ich habe mir vor einer Weile mal den angehängten Fragebogen heruntergeladen, den ich mir bei der ersten Pfändung eines AN oder bei Änderungen ausfüllen lasse. Teilweise sind im Pfändungsbeschluss des Gerichts die Zahl der UBP angegeben, dann nehme ich logischerweise die, ansonsten aus dem Fragebogen. Der AN bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Angaben korrekt sind, und mehr als ggf. eine Plausibilitätsprüfung mit ELStAM und den vorliegenden Kinderdaten kann ich nicht machen.
Hallo,
ich habe zwei Anmerkungen:
1. Die LSt-Klasse IV ist meines Wissens unzutreffend, wenn seit letztem Jahr ein Getrenntleben vorliegt. Das muss aber die Mitarbeiterin glattziehen.
2. Prinzipiell sind alle unterhaltsberechtigten Personen zu ermitteln; und dazu gehören (dem Grund nach) auch Ehegatten. Nach den aktuellen ELSTAM (Steuerklasse IV) darf bzw. muss der Arbeitgeber den Ehegatten dazurechnen; es sei denn, die Mitarbeiterin erklärt schriftlich etwas anderes.
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.