Hallo Datev & Community,
ich habe folgendes Problem:
Ein Mitarbeiter ist im Dezember 2021 ausgeschieden und hat ab Januar eine neue Arbeitsstelle angefangen. Nun soll er im März oder vielleicht auch erst April 2022 noch eine Provision erhalten.
Auszahlung noch im März:
Ich würde ihn dann im März an- und nochmal abmelden mit Steuerklasse 6. Die Provision ist ein Einmalbezug und wird wegen der Märzklausel noch im alten Jahr verbeitragt. Auf der Probeabrechnung wird folglich nur Lohnsteuer berechnet (wegen Zuflussprinzip).
--> wird dann hierfür ein korrigierter Beitragsnachweis für den Dezember erstellt?
--> wird dann hierfür ebenfalls eine korrigierte Jahresmeldung für 2021 erstellt?
Auszahlung noch im April:
Da die Märzklausel nicht mehr greift, würde der Einmalbezug im aktuellen Jahr verbeitragt werden.
--> Würde in dem Fall dann wegen der neuen Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen und müsste der Lohn aus der anderen Beschäftigung bei der Ermittlung der SV-Beiträge berücksichtigt werden?
--> in 2021 war der AN schon nah an der BBG. Wenn meine Denkweise jetzt richtig ist, wäre es doch besser für ihn, die Zahlung erst ab April zu erhalten, da er, wenn die vorherige Frage mit Ja beantwortet werden kann, zusammen gerechnet mit der anderen Beschäftigung kaum SV-Beiträge zahlen müsste (weil er dort ein gutes Gehalt hat und die Provision auch ein höherer vierstelliger Betrag sein wird).
Hoffentlich kann mir hier jemand behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Morrison
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Persönlich würde ich die Märzklausel bevorzugen, da er ja Beiträge spart, ohne Leistungen zu verlieren. Mehrfachbeschäftigung entfällt aus meiner Sicht, u. St,-Kl. 6 ist korrekt.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Jedoch habe die Lösung nun gefunden, wie so oft sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht:
Die Provision darf also erst im April gezahlt werden. Die An- und wieder Abmeldung mit Steuerklasse 6 ist korrekt.
Gruß