Hallo Community,
eine AN scheidet zum Ende ihrer Elternzeit Ende Oktober 2021 aus. Im Laufe des Jahres 2021 ist unser Mandant auf Nebenarbeitgeber sowie Steuerklasse 6 gerutscht, da sie einen anderen Job angenommen hat (zuvor Steuerklasse 5). In 2021 fiel bei unserem AG kein Arbeitslohn an.
Sie bekommt nun zum Austritt eine Abfindung (4 Monatsgehälter) und hat nun die Frage zur Fünftel-Regelung in den Raum geworfen.
Wir haben zwei Berechnungen gemacht: LA 208 (A) und LA 270 (S). Beide Steuerabzüge sind gleich; bei beiden Lohnarten erfolgt kein Hinweis im Protokoll.
Auch für den Fall, daß ich mich blamiere: Könnte mit der Steuerklasse 6 zusammen hängen? Welche Lohnart ist die Richtige? Tendiere zu LA 208.
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo ulis,
ich würde auch die 208 nehmen.
Bei der Prüfung der Zusammenballung der Einkünfte würde der MA ohne Abfindung in diesem Jahr noch zwei Monatsgehälter verdienen (November und Dezember).
Wenn er jetzt noch 4 Monatsgehälter Abfindung erhält, handelt es sich um eine Zusammenballung der Einkünfte und die Lohnart 208 würde die Fünftelregelung nehmen, wenn Beträge vorhanden wären.
Viele Grüße
Sailor