Hallo Community,
eine Mitarbeiterin ist zum 31.08.19 ausgeschieden. Aufgrund eines Vergleichs, der natürlich erst nach erfolgter August-Abrechnung eingegangen ist, bekommt sie im September noch eine Abfindung ausgezahlt.
Kann ich in dem Fall eine Nachberechnung August machen oder muss man zwingend wegen des Zuflussprinzips eine Abrechnung für September machen mit ELSTAM-Anmeldung etc...(da ich eine Arbeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit erhalten habe, gehe ich davon aus, dass ich sie in dem Fall als Hauptarbeitgeber anmelden muss???)
Ich arbeite mit Lodas.
Danke für eure Rückmeldungen
Anja Stuckenberg
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Stuckenberg,
wenn es ich um eine klassische Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes handelt, müssen Sie die Abfindung mit dem September abrechnen und dann auch für September die ELStAM-Daten abrufen. Und wegen der Arbeitsbescheinigung würde ich den Abruf auch als Hauptarbeitgeber durchführen.
Gruß
Boris Haskanli