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Abfindung Fünftelregelung

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letzte Antwort am 20.03.2024 12:01:37 von MikeWHerbs
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lohni
Einsteiger
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Hallo,

 

ich habe gerade einen MA mit Abfindung abgerechnet.

LA 208 und auf der Abrechnung steht bei ST nun ein A für Abfindung.

Meine Frage: Welche versteuerung findet hier statt? Fünftelregelung müsste es ja aktuell sein......

 

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

 

Beste Grüße Lohni

alma82
Aufsteiger
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Hallo, 

 

wenn ich das richtig im Hinterkopf habe würde es im Fehler-/Hinweisprotokoll auftauchen, sofern die Fünftelregelung nicht zur Anwendung kommt:

alma82_0-1710849533926.png

(siehe Dokument 5303149)

 

Gruß Alma82

 

FrauSmith
Aufsteiger
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Wenn die Günstigerprüfung sozusagen gegen die Fünftelregelung entscheidet sollte es im Fehlerprotokoll stehen.

 

Von wegen es muss die Fünftelregelung der sein:

Muss es nicht. Wir rechnen generell in sehr wenigen Fällen nach der Fünftelregelung ab. Meistens kann man es nicht einschätzen weil man nicht weiß was der Mitarbeiter weiterhin verdient. 
Wir wählen die andere Lohnart (270? - weiß ich gerade nicht genau) - sonstiger Bezug. Alles andere soll der Mitarbeiter bei seiner Einkommensteuererklärung machen.

wicki04
Aufsteiger
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  • Das ist so nicht richtig.

 

Der Arbeitgeber  ist verpflichtet die Zusammenballung der Einkünfte und somit die Fünftelregelung zu prüfen und anzuwenden, wenn hier die Voraussetzungen vorliegen. 

 

Beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber richtet sich die Anwendung der Fünftelregelung nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG.

Arbeitgeber haften für den richtigen Lohnsteuerabzug.

 

Fiffige Rechtsanwälte fordern die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzugverfahren bei größeren Summen gerne auch ein.

 

Die Abschaffung der Fünftelreglung im Wachstumschancengesetz ist leider nicht durch, sondern auf 2025 verschoben. Somit muss hier weiter geprüft und ggf. angewendet werden.

Was das A bedeutet müsste auch in der Agenda unten auf der Lohnabrechnung stehen. Dort werden alle Buchstaben erläutert. 

 

 

 

 

KOB
lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 8
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Hallo,

 

ich bin da auch ganz bei FrauSmith (die da ja nicht generell gegen die Anwendung der Fünftelungsregelung ist, sondern darlegt, dass man als zahlender zukünftiger Ex-Arbeitgeber eine genaue Prüfung eben nur in den seltesten Fällen abschließend vornehmen kann, weil man die Einkünfte des restlichen Jahres nicht kennt.)

 

Die Anwendung der Fünftelungsregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren innerhalb der Lohnabrechnung kommt in zunehmendem Maße in Frage, je später das Austrittsdatum im laufenden Kalenderjahr liegt, je höher die Abfindungssumme ist und in welchem Maße Auskünfte zum weiteren Einkommen nach dem Austritt vorliegen.

 

Exkurs: Ich habe es auch schon erlebt, dass ein Arbeitgeber zutreffend die Fünftelungsregel angewandt hat und das Finanzamt dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung dies (einfach mal so) ganz anders sah. Da hatte der Arbeitnehmer neben einem kurzzeitigen Herzrasen ob der Nachforderung einen schönen (Beratungs-)Aufwand im Rahmen des Einspruchsverfahrens ... um dann doch noch abschließend die Fünftelungsregelung zu erreichen. Ich möchte nicht wissen, wie viele Steuerpflichtige einen solchen Bescheid hinnehmen und der Meinung sind, der Lohnbuchhalter hätte etwas falsch gemacht ...

 

Es wird wirklich Zeit, dass die Fünftelungsregelung aus dem Verantwortungsbereich der Lohnbuchhalter herausfällt (vor allem, wenn ich mir die Bemerkung von wicki04 zu den pfiffigen Rechtsanwälten durchlese) ...

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

FrauSmith
Aufsteiger
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Genau so sehe und meine ich es.

 

Bei uns sind es auch sehr sehr selten hohe Abfindungen (ich denke hier an 30000 aufwärts). Gerade wenn der Austritt nicht eher zum Jahresende vorliegt ist eine Prognose schwer möglich.

 

Gerade weil viele dieser Ex-Mitarbeiter nicht im guten gehen und nicht gewillt sind über ihre zukünftigen Einkünfte Auskunft zu erteilen

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wicki04
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 8
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Ich bin auch wirklich dafür, dass die Anwendung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschafft wird, weil es manchmal auch nur kleine Differenzbeträge bei der Günstigerprüfung der Lohnsteuer sind. Wir hatten bei manchen Berechnungen nur 14,00 € Unterschied. Und dafür der ganze Aufwand. 

 

Eine exakte Vergleichsberechnung kann natürlich nur in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgen, das ist unumstritten. 

 

Allerdings gibt es ja im Lohnsteuerverfahren eine Vereinfachungsregelung, dass bei den Einkünften des Arbeitnehmers auf das Vorjahr abstellt werden kann. Was die Sache ja eigentlich viel einfacher macht.

 

Bei solchen Sachverhalten, in denen die Höhe der Abfindungssumme zusammen mit dem bereits bezahlten Arbeitslohn zu höheren Jahresbezügen als im Vorjahr führt, ist es eindeutig und somit kann meines Erachtens die Fünftelregelung berücksichtigt werden. 

 

Die Lohnart 208, führt hier eine Vergleichsberechnung durch. Wenn bei der Vergleichsberechnung bzw. der Günstigerprüfung rauskommt, dass keine Vergünstigung vorliegt, rechnet die Lohnart 208 den Betrag als sonstigen Bezug ab und gibt zusätzlichen einen Hinweis im Protokoll aus.

 

Aufgrund der Vergleichsberechnung nutze ich überwiegend die Lohnart 208 und eher selten die Lohnart 270, da hier auch keine Günstigerprüfung erfolgt. Bei der Lohnart 270 wird die Vorsorgepauschale auch nicht ermittelt, da sie als "normaler" Einmalbezug abrechnet. 

KOB
MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 8 von 8
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weil man die Einkünfte des restlichen Jahres nicht kennt

 

Eidesstattliche Versicherung des Arbeitnehmer über restlichen Lohn  kann helfen, 

 

sonst: sonstiger Bezug😎

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
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letzte Antwort am 20.03.2024 12:01:37 von MikeWHerbs
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