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§ 616 BGB versus § 56 IfsG

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letzte Antwort am 24.11.2020 16:33:32 von ulli_preuss
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FrauFlower
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo Community,

ganz vereinfacht gefragt: wenn ich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag habe oder im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung zum § 616 BGB getroffen habe ( und auch kein Tarifvertrag gilt ), komme ich doch nie in den Fall, dass ich die Abrechnung nach § 56 IfsG machen muss, oder ?

Dann zahlt der Arbeitgeber das Gehalt ganz normal weiter und bekommt von dritter Seite auch nichts erstattet.

 

Vielen Dank für eure Antworten!

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 2 von 4
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Ich habe keine Ahnung, ist aber interessant. Ist denn eine Infektion nach § 56 lfSG "...einen in seiner Person liegenden Grund..." nach 616 GBG gleichzusetzen? Gibt es einen Hinweis auf lex specialis?

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simonefischer
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
460 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

wenn es keinen Ausschluss von §616 BGB im Arbeitsvertrag gibt oder kein Arbeitsvertrag vorhanden ist, greift eben der Entgeltfortzahlungsanspruch aus §616 BGB. Wie viele Tage der AG der Lohn fortzahlt, wird dort nicht beschrieben.

 

Ich habe bei der für uns zuständigen Stelle für die Entschädigungszahlung (abrufbar unter www.ifsg-online.de) nachgefragt und wir haben dann bei uns in der Firma eine bestimmte Anzahl von bezahlten Tagen festgelegt.

 

Zur Not einen Rechtsanwalt fragen...

 

Viele Grüße

 

Simone Fischer

ulli_preuss
Erfahrener
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Nachricht 4 von 4
379 Mal angesehen

Es geht um einen "nicht erheblichen Zeitraum". Gesetzlich ist nichts bestimmt, somit hat die Rechtssprechung übernommen.

Im Falle der Entschädigungszahlungen nach IfSG sind die entsprechenden Stellen der Meinung, dass bei einer angeordneten Quarantäne ein gewisser Teil der Ausfalltage als "nicht erheblich" anzusehen ist. Da es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, sind es in NRW 3 Tage, in Bayern 4 usw.

Auf Rechtsstreitigkeiten hat momentan ohnehin niemand Lust, so dass die sicherlich nicht unumstrittene Regelung dieses Jahr zumindestens nicht mehr geklärt werden wird. Leider, denn selbst wenn sich eine Verbindung zwischen IfSG und § 616 aufgrund des momentanen Gesetzestextes ergeben sollte, kann dies doch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein.

 

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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letzte Antwort am 24.11.2020 16:33:32 von ulli_preuss
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