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Änderung Termin Erstellung Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

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letzte Antwort am 23.12.2022 13:43:03 von Sabrina_Simmerlein
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eva
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

ich war am Freitag auf einem Seminar zur Lohnsteuer. Da wurde gesagt, dass wenn die Elektronische Lohnsteuerbescheinigung einmal erstellt wurde, es nicht erlaubt ist , diese nochmal zu ändern. Mit der Abgabe bzw. Übermittlung ist ja Zeit bis zum 28.02. des Folgejahres. Wie und wo kann ich in LODAS dem Programm sagen, dass ich die elektronische Lohnsteuerbescheinigung zum Beispiel erst mit der Januar- und nicht mit der Dezember-Abrechnung erstellen möchte, damit ich die Möglichkeit habe ggf. noch aus der Buchhaltung relevante Sachverhalte im Lohn einzupflegen und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen?

Danke.

DATEV-Mitarbeiter
Sandra_Rüdinger
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community!


Die Lohnsteuerbescheinigung wird mit einem Austritt oder mit der Dezember-Abrechnung erstellt und übermittelt. Hierauf kann kein Einfluss genommen werden.


Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, in den ersten drei Wochen des Jahres erlaubt (Drei-Wochen-Frist).  Spätere Änderungen sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.


Informationen hierzu finden Sie in unserem Dokument Lohnsteuerbescheinigung (Beispiele für LODAS)  unter Punkt "6 Wechsel zwischen Zuflussprinzip und Entstehungsprinzip bei Nachberechnung Vorjahr".

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Rüdinger
Personalwirtschaft
DATEV eG

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eva
Einsteiger
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Hallo Frau Rüdiger,

vielen Dank für ihre Antwort.

Haben Sie den Paragraphen der gesetzlichen Grundlage noch für mich?

Danke.

MfG

Eva Winters

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DATEV-Mitarbeiter
Sandra_Rüdinger
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Winters,

die Rechtsgrundlage finden Sie unter  folgenden Paragraphen:

§ 41c Abs. 1 EStG – Änderung Lohnsteuerabzug
§ 93c AO – Datenübermittlung durch Dritte.

Schöne Woche!

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Rüdinger
Personalwirtschaft
DATEV eG

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brö
Einsteiger
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Hallo Frau Rüdinger,

der Dozent sagte uns, das es bei Datev dafür einen Haken gibt ( er hat mit der Datev dazu Rücksprache gehalten), damit die Lohnsteuerbescheinigung erst am 28.02. des Folgejahres übermittelt wird, so wie es auch gesetzlich vorgegeben ist. Die Lohnsteuerbescheinigung muss erst am 28.2. des Folgejahres übermittelt werden und nicht sofort bei Erstellung der Abrechnung. Die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung ist hier gar nicht gemeint. Genau das ist ja das Problem! Um nicht erlaubte Korrekturen zu vermeiden, soll die erstmalige Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erst am 28.02. des Folgejahres erfolgen.

Eine Bekannte sagte mir, bei Lohn und Gehalt gibt es diesen Haken.

Wie ist die Programmlösung für LODAS?? Da habe ich den Haken bislang nicht gefunden.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Brömer

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brö
Einsteiger
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Bei Lohn und Gehalt gibt es diesen Haken, habe ich gehört. Und in Lodas?? Ich habe leider auch noch nichts gefunden. Verstehe aber nicht, wenn es die Möglichkeit bei Lohn und Gehalt gibt, warum es in LODAS nicht möglich sein soll?

Gruß

Tanja Brömer

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peterson
Beginner
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Hallo!

Zur ursprünglichen Frage mein Vorschlag:

1. Einen neuen Termin unter Auswertungen im Bereich "Erstellungstermine" anlegen mit 28.02.

2. In den Standardauswertungen die Auswertung 20 mit dem entsprechenden Termin auswählen.

Gruß

Peterson

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brö
Einsteiger
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.... das habe ich im Dokument 5303239 gefunden:

Wenn alle Voraussetzungen in den Mandantendaten und in den
Personaldaten zur Datenübermittlung erfüllt sind, wird die
Datenübermittlung im Programm oder im Rechenzentrum mit der Abrechnung
automatisch durchgeführt. Ein vom Programm bereits erstellter Datensatz kann nur
durch eine Wiederabrechnung geändert oder berichtigt werden.

Die tatsächliche Datenübermittlung an die Clearingstelle findet
täglich von Montag bis Samstag nach dem letzten Verarbeitungslauf
statt.

Haben Sie das mit dem Termin schon mal probiert? Wäre interessant ob über den Erstellungstermin die Automatik ausgehebelt werden kann.

Gruß T. Brömer

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peterson
Beginner
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....  heute ist der 8.3.

Dafür habe ich gerade gar keine Zeit.

Lieben Gruß

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ulli_preuss
Erfahrener
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Hallo,

so ganz verstehe ich die Aussage nicht:

Die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung ist hier gar nicht gemeint. Genau das ist ja das Problem! Um nicht erlaubte Korrekturen zu vermeiden, soll die erstmalige Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erst am 28.02. des Folgejahres erfolgen.

Entweder man befindet sich im gesetzlichen Drei-Wochen-Zeitraum oder halt eben nicht. Gerade wenn der Übermittlungstermin auf den 28.02. in LODAS/LoGe geändert wird, ist die Gefahr doch groß, dass irgendein Bearbeiter absichtlich oder aus Unkenntnis auf den Gedanken kommt, die beiden Prinzipien auszutauschen.

Der 28.02. eines Jahres hatte bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Sinn, dass durch diese Frist KMU ohne digitale Lohnabrechnungssysteme trotzdem der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe per ELSTER nachkommen konnten. Mittlerweile dürfte dieser Zeitraum obsolet geworden sein, so dass es mich nicht wundern würde, wenn dieses Datum in den nächsten Jahren einkassiert werden wird.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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eva
Einsteiger
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Hallo,

also auch auf meinem Lohnsteuerseminar hat der Dozent eindrücklich darauf hingewiesen, dass man die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nicht korrigieren sollte und deswegen diese erst zum 28.02. des Folgejahres erstellt, damit eben auch nur eine einzige elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wird. Laut § 41c (3) EStG: Nach Ablauf des KJ ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig! Lohnabrechnung im Dezember, Erstellung LSTB im Dezember, keine Korrektur mehr zulässig, obwohl der gesetzliche Termin zur Übermittlung =28.02., Übermittlung jedoch schon bei Erstellung Lohnabrechnung im Dezember!

Zu der Idee mit dem Erstellungstermin in den Auswertungen:

Vielleicht keine schlechte Idee. Könnte mir vorstellen, dass das funktioniert. Einpflegen dürfte man den Termin jedoch nur im Monat Dezember und danach müsste man das im Prinzip wieder löschen, damit die Lohnsteuerbescheinigungen auch bei unterjährigen Austritten wieder erstellt werden.

Liebe Grüße aus dem verregneten Wuppertal!

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

über die Erstellungstermine wird man keinen anderen Termin für die Übermittlung hinbekommen. Die Erstellungstermine steuern nur, wann die entsprechenden Protokolle ausgestellt werden - nicht aber, wann die eigentliche Übermittlung erfolgt.

Wie häufig kommt es denn tatsächlich vor, dass eine Lohnsteuerbescheinigung nach Erstellung der Dezember-Abrechnung noch korrigiert werden muss?

Wenn mit der Januar-Abrechnung eine Nachberechnung auf den Dezember erfolgt, liegt ein steuerlicher Bezug des Folgejahres vor, so dass dies steuerlich auch im Folgejahr auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird. Und das macht das Programm doch völlig korrekt.

Viele Grüße

Uwe Lutz

mhaas
Erfahrener
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Hallo Herr Lutz,

es ist ein anderes Problem, was die Übermittlung erst am 28.02. interessant macht:

Folgendes Besipiel:

Sie haben eine Betriebsveranstaltung in der Beträge oberhalb des Freibetrages eigentlich lohnsteuer- und sv-pflichtig bei den MA abgerechnet werden müssten, sie entscheiden sich aber für die Pauschalierung. Soweit so gut. ABER, die Zusammenstellung der Kosten für die Betriebsveranstaltung gelingt Ihnen leider erst Mitte Februar. Wenn die Lohnbescheinigung zu diesem Zeitpunkt bereits an die Finanzverwaltung übermittlet wurde, haben Sie SV-rechtlich leider nicht ihr wahlrecht zur Pauschalierung ausgeübt und es werden auf den übersteigenden Betrag auch SV-Beiträge fällig. Wenn die Lohnbescheinigung aber noch nicht übermittelt wurde, können sie die Pauschalierung noch durchführen. (§1 Abs. 1 SvEV)

Lang may yer lum reek
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Blume6
Beginner
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Hallo mhaas,

 

sehr gut, Sie sprechen wahre Worte.
Pauschalierung nicht mehr möglich nachdem die L-Bescheinigungen erstellt wurden.

Frage an DATEV Lodas, ist wirklich nicht möglich die L.Bescheinigung erst mit Februar Abrechnung zu erstellen.
Bzw. im Februar - bei später Erstellung der Januar Abrechnung im Februar.

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

 

Nachberechnungen in das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januar-Wochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig.

 

In LODAS und Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen, wenn in diesen Monaten noch keine Nachberechnung mit dem Zuflussprinzip auf das Vorjahr erfolgt ist.

 

Wenn unter Mandantendaten | Steuer | Allgemeine Daten in der Liste Anmeldezeitraum der Eintrag monatlich, Anmeldezeitraum: Folgemonat gewählt ist, dann ist das Entstehungsprinzip nur noch mit dem Abrechnungsmonat Januar möglich.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Dokument 1034430 .

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 23.12.2022 13:43:03 von Sabrina_Simmerlein
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