Muss bei den Minijobber bei der Kennzeichnung Arbeitgeber zwingend Hauptarbeitgeber angegeben werden
Laut dem Dokument ja!
Diese Kennzeichnung hat mit der Auszahlung der EPP nichts zu tun. Mit dem Kennzeichen "Hauptarbeitgeber" steuern Sie, ob eine Anmeldung für das ELStAM-Verfahren erfolgt.
d.h. dass ich "keine Angabe" belassen kann - wie bisher
Hallo zusammen, kann mir jemand noch sagen, ob ich wirklich "keine Angabe" bei Kennzeichnung "Arbeitgeber" lassen kann oder muss dies ans Finanzamt übermittelt werden.
Freue mich auf Euer Feedback.
Lodas empfielt?!
https://apps.datev.de/help-center/documents/1024623
@GabyF schrieb:Hallo zusammen, kann mir jemand noch sagen, ob ich wirklich "keine Angabe" bei Kennzeichnung "Arbeitgeber" lassen kann oder muss dies ans Finanzamt übermittelt werden.
Freue mich auf Euer Feedback.
Ich habe es bei "keine Angabe" belassen. Das Finanzamt kriegt diese Einstellung sowieso nicht mit.
Guten Morgen, ich habe eine weitere Frage zu den Minijobber (Schüler unter 18 Jahren):
Diese würden die 300 € EPP auch bekommen, oder? Müssen diese dann eine Einkommensteuererklärung bei Finanzamt abgeben?
Freue mich auf Euer Feedback. Einen schönen Wochenstart.
Wenn der AG die Auszahlung nicht bereits vorgenommen hat, dann ja wenn Sie die 300,00 € haben wollen.
Ja, laut FAQ Energiepreispauschale. Muss nur die Bestätigung abgeben sowie alle Minijobbe.
Knappschaft hat eine Vorlage!