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Rechnungsschreibung Abrechnung von Rechtsbehelfen nach StBVV Version 7

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letzte Antwort am 31.08.2021 13:21:48 von ChrisDiddlina1979
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KatrinBreckau
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Nachricht 1 von 48
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Hallo Community,

 

wir haben die Version 7 StBVV installiert. Gestern habe ich einen Rechtsbehelf eingelegt und wollte ihn abrechnen. Das geht je nun nicht mehr, weil nach § 40 StBVV das RVG gilt.

 

Wie kann ich den Rechtsbehelf nun abrechnen?

 

Vielen Dank für die Hilfe

kristin
Einsteiger
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Nachricht 2 von 48
13715 Mal angesehen

Hallo,

 

mich interessiert es ebenso, wie man das jetzt mithilfe der Rechnungsschreibung abrechnet.

 

Hat noch kein anderer Einsprüche abrechnen wollen seit dem 01.07.2020?

 

Man findet dazu auch nichts bei Datev in de Info-DB.

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DATEV-Mitarbeiter
Kerstin_Schulz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 48
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Hallo,

 

mit der StBVV vom 1.7.2020 wurde der Wortlaut zum § 40 wie folgt gefasst:

"Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."

 

Diese und weitere Änderungen können Sie auch hier einsehen. 

 

Wie Sie Rechnungen mit Gebühren der RVG erstellen können finden Sie im Dokument 1035387 beschrieben.

 

Schöne Grüße

Kerstin Schulz

DATEV eG

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vbluhm
Beginner
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Nachricht 4 von 48
13702 Mal angesehen

Für alle Leistungen nach § 40 StbVV muss also eine gesonderte Rechnung gestellt werden ?

 

Das heißt, ich kann nicht in einer Rechnung gleichzeitig eine Steuererklärung abrechnen und einen Einspruch ?

 

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einmalnoch
Experte
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Nachricht 5 von 48
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@Kerstin_Schulz, die Verwirrtaktik geht ja mal wieder voll auf.

 

Je nachdem welche EO Ausgabe verwendet wird ist das Vorgehen vermutlich unterschiedlich. In jedem Fall muss keine neue Rechnung angelegt werden.

 

Die aktuelle Version des RVG muss aktiviert sein. Die Standardposition für den Einspruch muss angepasst werden damit die Rechtsgrundlage der StBVV richtig zitiert wird (also § 40 i.V.m. xx RVG, habe ich grad nicht präsent). Rechnungstext bleibt natürlich Einspruch gegen Alles und Jeden 😉

Die Gebührennorm ist so einzustellen, dass das RVG als Grundlage genommen wird.

 

In der Rechnungsschreibung kann jetzt diese Position genutzt werden, im Feld Gebührenversion sollte jetzt auf das RVG verwiesen werden, Gegenstandswert ist mit dem vorgesehenen Wert des RVG zu belegen, dass darauf achten das die RVG mit Dezimalbrüchen arbeitet, es könnte in 10tel umzusetzen sein.

 

§ 16 StBVV bleibt da nur die Gebührenprosition verwiesen wird.

 

Fertig.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
KatrinBreckau
Beginner
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Nachricht 6 von 48
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Da die bisherige Rahmengebührenermäßigung des § 40 Abs. 2 StBVV (StB hat Steuererklärung erstellt und/oder Bescheid geprüft) entfällt, wird dieses wohl durch das Anrechnungssystem des RVG ersetzt werden (müssen)?

 

Danach ist die Hälfte der Gebühr, die der Steuerberater nach §§ 23, 24 oder 31 StBVV erhält, auf die Geschäftsgebühr nach RVG für das Einspruchsverfahren anzurechnen...

 

Ich frage mich, wie das programmmäßig umgesetzt wird...

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olafbietz
Meister
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Nachricht 7 von 48
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@Kerstin_Schulz  schrieb:

 

Wie Sie Rechnungen mit Gebühren der RVG erstellen können finden Sie im Dokument 1035387 beschrieben.

Wenn das die Lösung ist, hätte ich gerne das Problem zurück.

olafbietz
Meister
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Nachricht 8 von 48
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Hat sich bei DATEV vielleicht irgendjemand Gedanken darüber gemacht, dass es hier Steuerberater gibt, die nicht gleichzeitig Rechtsanwalt sind und daher mit dem RVG noch keinen Kontakt hatten?

 

Die Schnellberechnung StBVV wurde nicht erneuert, sondern entfernt. Eine Schnellberechnung RVG habe ich nicht gefunden. Muss ich mir jetzt die RVG in Gänze in Handarbeit erarbeiten um herauszufinden, wie ich einen einfachen Einspruch abrechnen kann? Und dann muss ich mir, wie bei der Kanzleigründung, neue Rechnungsformulare basteln? Am besten in verschiedenen Versionen für Zugferd und für Druck?

 

Da ist es ja fast günstiger, wenn ich die Einsprüche gar nicht mehr berechne. 

 

Gibt es einen Überblick Einsprüche RVG für Steuerberater?

 

 

kristin
Einsteiger
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Nachricht 9 von 48
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Ich denke mal, die Datev macht es sich hier viel zu einfach. Einfach die alten Gebührenpositionen nach § 40 (4010 ff. ) gelöscht, auf RVG verwiesen und fertig. Aber so einfach ist das nicht.

 

Gut man bekommt das irgendwie hin mit der Abrechnung der Gebühr nach RVG 2300. Nun steht aber nur der Verweis auf das RVG. Muss also manuell jeder Steuerberater anpassen (wieso eigentlich ???).

 

Aber nun kommt das größere Problem: Die Anrechnung. Das funktioniert gar nicht.

Beispiel: Anrechnung einer halben Gebühr nach § 24 --> Das funktioniert weder mit der Gebührenart 2401 noch mit der Gebührenart nach dem RVG z.B. 370.

Ich könnte theoretisch unter 2401 manuell (!) eine Gutschrift erfassen und die entsprechenden Paragraphen-Angaben wieder manuell ändern.

Mit der Gebührenart nach RVG geht es auch nicht, da hier nicht die Tabelle A der StBVV verwendet wird.

 

Ich vermute mal, dass sich das Datev nicht richtig oder gar nicht darüber nachgedacht hat. Sicher haben wir und Datev aufgrund der aktuellen Lage viel um die Ohren.

 

Aber das geht gar nicht. Hier ist dringend eine ordnungsgemäße Programmierung notwendig!

einmalnoch
Experte
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Nachricht 10 von 48
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Das RVG hat das auch so seine Fallstricke, am Ende wird wohl in vielen Fällen die Position 2302 einschlägig sein. Das könnte schon für StB "nett" sein da die Anrechnungsvorschriften zumindest der Bescheideprüfung fortfallen.

 

Die Definition des Vorverfahrens findet sich in § 17 Nr. 1 RVG, für StB dürfte beim Einspruch nur noch die Bescheideprüfung nach § 28 StBVV zu berücksichtigen sein.

 

Für StB die Klagen ist diese Regelung sehr positiv zu sehen da bei der Klage das Vorverfahren immer nach RVG berücksichtigt wird. Hier konnte aufgrund der alten Regelung der StBVV erstattbare Berechnung des Einspruches die Kürzung nie wettmachen. So passt das jetzt endlich zusammen.

 

M. E. dürfte die Erstellung der StE im Zuge des Einspruchs nicht mehr als Kürzungsbestand anzusehen sein. Der im RVG fehlende Rückverweis auf die StBVV war auch immer die Begründung der Urkundsbeamten für die Kürzung des Vorverfahrens. StB werden sich mit den Positionen 2300 ff. auseinandersetzen müssen.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
einmalnoch
Experte
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Nachricht 11 von 48
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@KatrinBreckau  schrieb:

Da die bisherige Rahmengebührenermäßigung des § 40 Abs. 2 StBVV (StB hat Steuererklärung erstellt und/oder Bescheid geprüft) entfällt, wird dieses wohl durch das Anrechnungssystem des RVG ersetzt werden (müssen)?

 

Danach ist die Hälfte der Gebühr, die der Steuerberater nach §§ 23, 24 oder 31 StBVV erhält, auf die Geschäftsgebühr nach RVG für das Einspruchsverfahren anzurechnen...

 

Ich frage mich, wie das programmmäßig umgesetzt wird...


Anzurechnen ist da nichts mehr. Der Wotlaut von § 40 StBVV neu:

 

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

 

Keine Kürzungen mehr.

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KatrinBreckau
Beginner
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Nachricht 12 von 48
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@einmalnoch 


@einmalnoch  schrieb:

@KatrinBreckau  schrieb:

Da die bisherige Rahmengebührenermäßigung des § 40 Abs. 2 StBVV (StB hat Steuererklärung erstellt und/oder Bescheid geprüft) entfällt, wird dieses wohl durch das Anrechnungssystem des RVG ersetzt werden (müssen)?

 

Danach ist die Hälfte der Gebühr, die der Steuerberater nach §§ 23, 24 oder 31 StBVV erhält, auf die Geschäftsgebühr nach RVG für das Einspruchsverfahren anzurechnen...

 

Ich frage mich, wie das programmmäßig umgesetzt wird...


Anzurechnen ist da nichts mehr. Der Wotlaut von § 40 StBVV neu:

 

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

 

Keine Kürzungen mehr.


 

 

Ich glaube, das ist nicht richtig. Der Verweis von § 40 StBVV zielt m.E. auf § 35 RVG ab:

 

§ 35 RVG Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend.
(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird.
 
In der Vorbemerkung 2.3. Abs. 4 S. 1 VV RVG steht: "(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet."
 
Meines Erachtens wird dann ein Teil der Gebühr für das Erstellen der Steuererklärung (§ 24 StBVV) auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) des nachfolgenden Einspruch angerechnet.
 
Aber wie funktioniert das in der Praxis?
 
Gibt es da Hilfestellung von DATEV? Ich würde mir das wünschen.
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grandfunck
Fachmann
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Moin,

 

unabhängig von der DATEV-Lösung ein Hinweis auf die neueste StBg, S. 325 ff. genauer S. 327 da wird das Thema angesprochen, es gibt auch ein Beispiel.

 

Es ist einfach schön, dass wir mal wieder etwas mehr Gehbühren bekommen, aber der Weg dahin ist offensichtlich nicht so einfach. Auf Anhieb habe ich es nicht verstanden und habe auch keinen Schimmer, wie dies technisch umgesetzt werden kann.

 

Ein schönes Wochenende wünscht

 

WF

einmalnoch
Experte
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Eine Anrechnung für §§ 23, 24 und 31 erfolgt nur, wenn diese zusammen mit dem Einspruch beauftragt wurden oder diesen begründen. Ansonsten sind diese Leistungen eigenständig. Wenn die Steuererklärung vor Einlegung des Einspruchs erstellt und abgerechnet wurde ist eine Anrechnung nicht gegeben. Der Anspruch auf eine Gebühr nach § 28 StBVV ist eine Angelegenheit und führt zur Kürzung.

 

Wie anrechnen?

 

Die Verwendung des Minuszeichen an der richtigen Stelle in der Erfassung war noch nie untersagt. Die Einrichtung einer solchen Gebührenposition ist auch kein Hexenwerk.

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grandfunck
Fachmann
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Nachricht 15 von 48
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Moin,

 

zwischenzeitlich mal etwas mit dem Rad geholt und dabei ähnliche Gedanken gefunden: Einfach eine negative Position einfügen und fertig.

 

Das dürfte relativ problemlos sein und auch ohne Automatismus des Programms gehen.

 

Schöne Grüße

 

WF

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katersam
Einsteiger
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Nachricht 16 von 48
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Für die Änderung der Rechnungsformulare in EO Classic habe ich jetzt ca 15 Min. incl. Einlesen gebraucht. Da das war ja eigentlich nur Kopieren des Formulars, vier Positionen löschen und den Einleitungstext verändern. Nichts weltbewegendes. 

 

Wichtig ist jetzt wohl nur noch, dass der Rechnungsersteller an die Umstellung des Formulars über die Grundwerte denkt. Da wäre für die hoffentlich irgendwann mal kommende neue Version eines Fakturierungsprogramms (egal wie sie denn heißt) noch Luft nach oben: ein Formular mit "Wenn-Dann" Algorithmus zum Einsteuern der Gesetzesgrundlage in der Rechnungstabelle (Detailbereich) (bsp. 1 für StbVV und 2 für RGV) oder wie auch immer) 

Bitte, bitte, bitte: bald eine neue Version!

 

Die rechtlichen Probleme erscheinen mir größer als die technischen und nur die letzteren hat die DATEV zu verantworten. Zumindest für diejenigen unter uns die nur StB-Kollegen sind. 

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jejo
Aufsteiger
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Nachricht 17 von 48
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@olafbietz  schrieb:

@Kerstin_Schulz  schrieb:

 

Wie Sie Rechnungen mit Gebühren der RVG erstellen können finden Sie im Dokument 1035387 beschrieben.

Wenn das die Lösung ist, hätte ich gerne das Problem zurück.


Bei all den zahlreichen ernsten und eher wenig erbaulichen Themen fällt mir bei diesem Statement spontan @vogtsburger ein ...

 

Köstlich 🤣

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kristin
Einsteiger
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Nachricht 18 von 48
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Ich möchte den Beitrag nochmal vorholen und die Datev bitten, sich mit dem Problem auseinanderzusetzen. Es nützt in meinen Augen nichts, ein 2. Formular nach RVG anzulegen.

 

Die Paragraphenangaben sind dann immer noch falsch. Es wird dann nur noch das RVG angegeben. Es muss aber ein Verweis von § 40 StbVV i.V.m. dem RVG erfolgen !

 

Außerdem funktioniert die Anrechnung der Gebühren nach § 24 StBVV so immer noch nicht !!! Oder eben nur durch manuelle Berechnung und manuelle Eingabe. Allerdings wird dann nur der Minusbetrag ohne Angabe des Gegenstandswerte und Zehntelsatzes der Anrechnung angegeben. Oder ich schreibe das auch noch manuell im Text. Fehler sind hierbei natürlich auch nicht ausgeschlossen.

 

Aber das kann doch nicht sein !!! Wozu habe ich dann ein Programm ???

 

Ich bitte dringend die Datev, sich dem Problem endlich anzunehmen und das Programm entsprechend zu programmieren.

 

 

Gruß Kristin

tobias_heinrich
Einsteiger
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Also ich habe gestern die Position "Geschäftsgebühr - Vertretung gem. §§ 2, 13 RVG Nr. 2300 VV-RVG" abgerechnet.

 

Das Zitat passt laut unserem RA-Kontakt 🙂

 

Gebührennummer 230 (aus der RVG-Tabelle Version 6)

 

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Gelöschter Nutzer
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Es wäre wohl die elegantere Lösung gewesen, einfach EINE! neue Gebühr in die StBVV zu integrieren, die die Abrechnung nach RVG ermöglicht. Stattdessen hat man einfach Gebühren gestrichen und wir sollen auf das bestehende RVG-System zugreifen. 

 

Hier (EO classic) heisst das:

 

Schritt 1: In den Grundwerten die Abrechnung nach RVG zulassen. Die RVG selbst war schon aktiviert. Folge: Ich kann meiner Begeisterung kaum Ausdruck verleihen darüber, dass nun ALLE Einzelgebühren der RVG in meiner Auswahl sind. (Ja ich weiss, dass StbVV erst bei 1500 anfängt und man das überblättern kann). Im Auswahlfenster gibt es weder Filter noch Gruppiermöglichkeiten. Könnte man wenigstens das einführen, um nach StBVV zu filtern?

 

Programmfehler?!: Mir werden auch BRAGO Version 1 Gebühren angeboten, obwohl die Gebührenversion nicht aktiv ist. So die "230" Vers. 1 nach § 23 BRAGO

 

Schritt 2: Wer möchte, dass für sein Kanzleicontrolling die Umsätze daraus auf bestimmte Konten bucht, muss die erstmal zuweisen. Meine RVG ist hier blanko, da bisher ungenutzt, und alles geht auf das Standardkonto.

 

Schritt 3: Gebühr anlegen - Überspringe ich mal. Aber ich gebe zu, ich habe nicht den Hauch einer Ahnung, welchen Gegenstandswert man hier nimmt. Wenn man das raus hat die gute Nachricht: Zahlen eintragen geht.

 

Schritt 4: In die genannte Hilfe schauen, wie man das Rechnungsformular bearbeiten muss (und spontan das Handtuch werfen - lieber Himmel, mein Rechnungsformular ist es so eine Prinzessin - in die Jahre gekommen und gerne auf der Erbse

 

Schritt 5: Ich rechne inzwischen oft mit dem ZUGFeRD Formular ab - also Test..... und siehe da. Alles lässt sich ganz wunderbar nebeneinander abrechnen. Sieht halt blöd aus - aber irgendwas ist ja immer. Man kann diese Rechnung zum Bespiel sich selbst mailen und dann ausdrucken und an den Mandanten schicken, wenn man nicht per Mail abrechnen will. (Testrechnung siehe Bild).

 

 

 

Zugferd.JPG

tobias_heinrich
Einsteiger
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schön, dass es nicht nur mir so geht.

 

Das mit den alten Versionen ist gerade in Arbeit in einem SK bei mir

Gelöschter Nutzer
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@Kerstin_Schulz  - Könnten Sie bitte raus kriegen, wie ich die Version BRAGO 1 loswerde! Zum Deaktivieren wird sie nämlich nicht mehr angeboten. Irgendwo in den tiefen des Systems mäandert sie aber hier herum und ich kriege sie nicht weg. (Ausser indem ich die Abrechnung nach RVG komplett deaktiviere)

 

Sie ist noch in DEM - ich glaube sie kann weg 😁

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DATEV-Mitarbeiter
Pia_Auerochs-Rehlinger
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

wir prüfen derzeit die Möglichkeiten, das mit einem Rechnungsformular abzudecken.

Wenn es etwas Neues gibt, informieren wir über das bereits genannte Info Dokument 1035387 bzw. auch gerne wieder hier in der Community.

 

LG

Pia Auerochs-Rehlinger

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DATEV-Mitarbeiter
Hilde_Will
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 24 von 48
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Hallo Frau Hirsch,


im Dokument 1005348 (Alte Gebührenversionen inaktiv setzen (StBGebV, StBVV, BRAGO, RVG) in Rechnungsschreibung) wird beschrieben, wie sie alte Gebührenversionen auf inaktiv setzen können. 


Viele Grüsse aus Nürnberg

 

Hilde Will
DATEV eG

tobias_heinrich
Einsteiger
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Was leider nichts hilft, wenn diese bereits inaktiv sind 😞 und trotzdem angezeigt werden...

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tobias_heinrich
Einsteiger
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Herzlichen Dank an Frau Will:

 

Einige der alten Tabellen lassen sich nicht zentral sondern nur in Rechnungsschreibung deaktivieren. 

Aktuell ist das wohl auch in dem Dokument beschrieben, ich erinnere mich nicht daran, so etwas gelesen zu haben.

 

Liebe Datev: Bitte nicht immer jedes Jahr eine neue generelle Lösung einführen, die dann nur für bestimmte Bereiche funktioniert...

 

Bei uns ist nun diesbzüglich alles in Ordnung.

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Gelöschter Nutzer
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Das genannte Dokument hilft: Man muss die Gebührearten 1992-2006 direkt in Rechnungsschreibung deaktivieren und zwar jede einzelne Gebühr (Sammelklick möglich), nicht die Tabelle. Danke für die Lösung.

 

Entschlackung: Vielleicht kann man diesen alten Kram ja mal "abkündigen", damit er nicht immer wieder auftaucht. Niemand kann mehr einen Auftrag haben von vor 2006 - auch ein Anwalt nicht. Und wenn, dann muss man jetzt wirklich nicht alle blockieren, sondern es dem Kollegen mit dem 14 Jahre währenden Verfahrenszug aufgeben, seine letzte Rechnung mit der Hand zu schreiben.

wbrunn
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Hallo, muss das in diesem DATEV-Dokument, auf das sie verweisen, abgearbeitet werden oder ist in dem letzten Update, das jetzt gerade kam, dass bereits umgesetzt?

 

Falls nein, wann wird das umgesetzt, damit man sich dieses so wie es aussieht umständliche Procedere ersparen kann?

 

Vielen Dank für eine Antwort

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bodensee
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Yahoo da kommt Freude auf, da werden wir STB auf die Kürze zu Makroprogrammieren. 

 

Vlt. ist das der neue Weg ,jeder bekommt von der Datev Programmiertools an die Hand 😉

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
DATEV-Mitarbeiter
Pia_Auerochs-Rehlinger
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


ja, um im Programm Rechnungsschreibung (EO compact/classic) Gebühren nach RVG abzurechnen, muss die Vorgehensweise im Info Dokument 1035387 durchgeführt werden.
Bezüglich des individuellen Rechnungsfomulars für die RVG-Rechnungen prüfen wir aktuell die Möglichkeiten, Gebühren nach RVG und STBVV in einem Rechnungsformular abzurechnen.
Wenn es etwas Neues dazu gibt, informieren wir über das bereits genannte Info Dokument 1035387 bzw. auch gerne wieder hier in der Community.

 

viele Grüße

Datev eG

Pia Auerochs-Rehlinger

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letzte Antwort am 31.08.2021 13:21:48 von ChrisDiddlina1979
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