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DATEV-Rechnungsschreibung - Umsatzsteuersachverhalte

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letzte Antwort am 14.02.2020 17:55:02 von einmalnoch
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DATEV-Mitarbeiter
Kerstin_Schulz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 31 von 32
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Hallo Klaus Freiherr von Pallandt,

 

wir sind immer dankbar für konstruktive Kritik. Mein Beitrag sollte in keinster Weise eine desinteressierte Haltung seitens DATEV vermitteln. Bitte seien Sie versichert, dass wir Ihre und generell alle Anregungen und Hinweise sehr ernst nehmen.


Für eine Umsetzung ist der Bedarf der Anwender hierbei ein bedeutsames Kriterium. Allerdings konnten wir, wie auch bei der Anforderung nach einer „Kleinunternehmer-Funktion“, auch bei diesem Sachverhalt über die Jahre keinen kritischen Bedarf erkennen.

 

Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass die bestehenden Softwarepakete der Eigenorganisation mittlerweile „in die Jahre gekommen“ sind. Wir haben uns daher dazu entschieden in den bestehenden Programmen nur noch dringende technische und gesetzliche Anforderungen umzusetzen. Andere funktionale Erweiterungen machen auf der bestehenden technischen Basis keinen Sinn mehr. Gleichzeitig konzentrieren wir uns derzeit auf die Neuausrichtung der Software.

 

 

Mit den aktuell vorliegenden Programmgegebenheiten könnten Sie alternativ noch wie folgt vorgehen:


Hinterlegen Sie in den Einstellungen im Programm das Erlöskonto 4338 für die Erlöse gem. § 3a Abs. 4 UStG, nicht steuerbare Umsätze Drittland. Wir gehen davon aus, dass diese Konstellation häufiger auftritt. Für die zweite Konstellation legen Sie eine individuelle Gebührenposition im Standardpositionsdienst an und hinterlegen Sie bei USt.-Satz „Null-Satz (steuerfrei)“.

Im zweiten Schritt hinterlegen Sie direkt für die Gebührenposition ein Erlöskonto (4200). Auf Gebührenebene hinterlegte Erlöskonten, werden vorrangig für die Erstellung des FIBU-Buchungssatz verwendet. Verwenden Sie die entsprechende Gebührenposition für diese Konstellation.

 

Standardgebührenposition anlegen – Dok.-Nr.: 1036420
Erlöskonten auf Gebührenebene hinterlegen – Dok.-Nr.: 1005329

 

Vielen Dank für Ihren konstruktiven Beitrag.

 

Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG

 

 

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einmalnoch
Experte
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Nachricht 32 von 32
229 Mal angesehen

Sehr geehrte Frau Schulz,

 

in Ihrer Anmerkung, dass an dem Oldtimer nicht mehr gebastelt werden soll, gebe cih Ihnen meine Zustimmung, es ist dringend geboten etwas Neues zu programmieren.

 

Es ist vom Kostenfaktor irgendwie schräg wenn mit EO classic ein Steuerberater unter Anwendung von § 19 UStG abrechnet.

 

Der von Ihnen vorgeschlagene Workaround führt schlich und ergreifend zu einem falschen Ergebnis.

 

Der Grundgedanke des § 19 UStG ist nicht eine (gedachte) Steuerfreiheit sondern eine Nichterhebung der USt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer im Gesamtbetrag enthalten sein muss, aber nicht ausgewiesen werden darf. Bei der Abrechnung nach Ihrem Vorschlag liegt ein Verstoß gegen die StBVV vor da die Gebühr um die USt zu niedrig ausfällt. Das die USt im Gesamtbetrag enthalten sein muss ergibt sich auch aus der nichtabzugsfähigen Vorsteuer.

 

Das Thema USt in der Gebührenrechnung hatten wir hier auch schon einmal im Zusammenhang mit Rechnungen an Privatpersonen in denen keine USt ausgewiesen werde sollte. Der einzige Weg, der zu einer richtigen Rechnung in diesen Fällen führt ist eine Anpassung der Formeln im Rechnungsformular. Jeder, der aine gewisse Ahnung von dieser alten Methode der Darstellung hat ahnt, welche Arbeit dahinter steckt. Damit wären wir wieder bei Absatz 2.

 

Den geringsten Aufwand bietet in diesen Fällen Excel.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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letzte Antwort am 14.02.2020 17:55:02 von einmalnoch
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