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Anpassungen der Steuerberatervergütungsverordnung

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letzte Antwort am 15.06.2020 14:29:25 von Oliver_Ruf
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TanjaD
Beginner
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Am 05.06.2020 wurde die Änderung der StBVV im Bundesrat verabschiedet. Eine Verkündigung ist noch nicht erfolgt. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass diese noch  im Juni erfolgt. Wann wird diese in Datev eingespielt, bzw. mit welchem Release?

 

 

 

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 einer Mantelverordnung der Bundesregierung zugestimmt, die auch Anpassungen der Steuerberatervergütungsverordnung enthält. Dies sind die wichtigsten Punkte:

(...)

Steuerberater: Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die StBVV wird an mehreren Stellen angepasst und teilweise werden die Gebühren erhöht, im Einzelnen:

Das Unterschriftserfordernis bei Berechnung der Vergütung (§ 9 StBVV) wird durch Textform ersetzt. Steuerberater können damit zukünftig Rechnungen elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Mandanten versenden.

Die Obersätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens bzw. des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Anlagen 1 bis 4) werden auf Grund gestiegener Kosten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten erhöht, u. a.:

  • Erhöhung des Obersatzes der Zeitgebühr um 5 EUR auf 75 EUR (§ 13 StBVV);
  • Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV auf 0,42 EUR (bisher: 0,30 EUR) für jeden gefahrenen Kilometer;
  • Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 EUR (bisher: 20 EUR), wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 EUR (bisher: 35 EUR) bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 EUR (bisher: 65 EUR) bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden;
  • Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr von 20 Zehntel auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts um 5.000 EUR auf 17.500 EUR bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV);
  • Erhöhung des Obersatzes um 2 EUR auf 18 EUR bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV);
  • Erhöhung des Obersatzes um 3 EUR auf 28 EUR für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV);
  • Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D).

Mit einem Verweis auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wird sichergestellt, dass Steuerberater im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten (§ 40 StBVV).

Bei der Teilnahme an Prüfungen werden auch Nachschauen berücksichtigt (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG). Der Steuerberater erhält zukünftig auch für die Teilnahme an einer Nachschau eine Zeitgebühr (§ 29 Nr. 1 StBVV).

Die Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 

 

 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Oliver_Ruf
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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993 Mal angesehen

Hallo TanjaD,

 

nach der Verabschiedung im Bundesrat muss die neue StBVV noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die neue Version tritt dann am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats in Kraft. Wir gehen davon aus, dass es sich dabei um den 01.07.2020 handelt.

Die Anpassungen in den Programmen der Eigenorganisation werden mit dem nächsten Servicerelease ausgeliefert. Das Release wird Ihnen voraussichtlich zum Monatswechsel als Abruf bereitstehen.

 

Informationen dazu finden Sie in den folgenden Informationsdokumenten:

 

  • Aktuelle Version Eigenorganisation compact 1022050 (Rechnungsschreibung)
  • Aktuelle Version Eigenorganisation classic 1022051 (Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle)
  • Aktuelle Version Eigenorganisation comfort 1022052

 

Übergreifende Informationen finden Sie hier:

 

www.datev.de/stbvv

 

 

Schöne Grüße aus Nürnberg

 

Oliver Ruf

DATEV eG

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letzte Antwort am 15.06.2020 14:29:25 von Oliver_Ruf
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