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Wohnfläche nach DIN 283 angeben??

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letzte Antwort am 03.08.2022 11:50:46 von HGM-AUDIT
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AK21
Einsteiger
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Nachricht 1 von 4
1687 Mal angesehen

Liebe Community,

 

wir haben hier vermehrt Objekte, für die aufgrund des Alters keine Flächenberechnung nach Wohnflächenverordnung vorliegt. Bei vielen haben die Mandanten aber noch ihre alten Bauakten, die die Wohnfläche nach der DIN 283 enthalten. 

 

Gibt es eine Möglichkeit, dies in die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung umzurechnen, ohne gleich Architektur studieren zu müssen?

 

Falls nein, tendiere ich dazu, die Flächen nach der DIN 283 anzugeben... 

 

Viele Grüße

pbn
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 4
1676 Mal angesehen

Hallo,

 

in einem Seminar, das ich besuchte, kam auch diese Frage auf: Antwort war, dass die Steuerberater ja nun keine Architekten sind.... Ja, ich würde das genauso behandeln.

 

Vereinfacht kann man ja sagen, dass die Größe ja nur zur Unterscheidung der Grenzwerte herabgezogen wird und daher die Wohnfläche ja nur bedingt "korrekt" sein muss.....

 

Es kann auch helfen, wenn der Mandant seine Fläche einfach misst.... Quadratmeterberechnung ist ja nun nicht die Herausforderung 🙂

 

vogtsburger
Allwissender
Offline Online
Nachricht 3 von 4
1649 Mal angesehen

 

der StB/die StBin wird sicher nicht selbst nachmessen.

Aber wenn die Mandanten einem Werte für die Wohnfläche und/oder Nutzfläche 'zurufen', die offensichtlich nicht 'stimmig' (plausibel) sind, wird es ein wenig heikel.

 

"Aus den Augen aus dem Sinn" wäre für den Moment zwar möglich, aber die Algorithmen der Finanzverwaltung müssten schon sehr 'dumm' sein, wenn dort bei offensichtlich falschen Werten nicht einige 'roten Lampen' aufleuchten würden.

 

Und wenn man beim "Elstern" im entsprechenden Formular-Feld Hinweise gibt, landet die Feststellungserklärung vermutlich immer auf einem 'analogen' Schreibtisch eines Sachbearbeiters, der es dann vermutlich auch genauer haben will.

 

Wir haben auch ein paar Fälle, bei denen die Angaben der Mandanten meilenweit nach 'Kreativität' riechen 😉

 

Soweit ich weiß, berücksichtigt die alte DIN 283 z.B. nicht die Balkone und nicht überdachten Terrassen u.a. Unterschiede zur WFlV

 

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"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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HGM-AUDIT
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 4
1617 Mal angesehen

Ich sehe das so:

 

Wenn mir mein Mandant eine Wohn- oder Nutzfläche mitteilt, ohne mir Pläne zu übergeben, dann ist es nicht mein Auftrag, seine Angaben zu hinterfragen.

Das kommuniziere ich selbstverständlich mit meinem Mandanten und dokumentiere dies auch.

 

Eine Korrektur - in welche Richtung auch immer - halte ich mit meinen Einsprüchen gegen alle Bescheide ohnehin offen.

 

Beste Grüße

H. Müller - StB

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letzte Antwort am 03.08.2022 11:50:46 von HGM-AUDIT
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