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Tiefgaragenstellplatz mit eigenem Aktenzeichen

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letzte Antwort am 14.09.2022 12:55:00 von christensen
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LoSchmidt
Beginner
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Nachricht 1 von 16
23215 Mal angesehen

Hallo zusammen,

Mandantin hat 1 ETW in größerem Objekt. Dazu noch einen Tiefgaragenstellplatz, der jedoch eine eigenständigen Aktenzeichen hat. Wie wird dieser bitte in Fino angelegt?

Vielen Dank aus Bonn für Ihre Unterstützung

SSt
Beginner
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Nachricht 2 von 16
23175 Mal angesehen

@LoSchmidt 

 

Vermutlich sind die beiden Objekte getrennt im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Dann ist der Stellplatz ein separates Eigentum, (könnte auch einzeln veräußert werden) und hat ein eigenes Blatt im Wohnungsgrundbuch. 

Einsicht in das Grundbuch bzw. Prüfung der Blatt-Bezeichnung auf der Anforderung des Finanzamtes hilft hier weiter. 

 

Eine ETW kann ein Sondernutzungsrecht am Stellplatz ## haben, dann wird man alles in einem Grundbuchblatt geregelt finden.

Es kann auch ein Teileigentum (Eigentum, nichts zu Wohnzwecken) geben, was z.B. den Stellplatz als dingliches Recht betrifft . Dann hat man ein zweites Grundbuchblatt. 

 

Mir liegt auch so Fall zur Bearbeitung vor und ich gehe davon aus, dass zwei Erklärungen erstellt werden müssen. 

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christensen
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 16
23124 Mal angesehen

Ja, es müssen zwei Erklärungen abgegeben werden. Die ETW im Ertragswertverfahren, die TG im Sachwertverfahren.

 

Wenn  das alles so erfasst ist, lassen sie beides berechnen und drucken sich das aus. Im nächsten Schritt geben sie bei der ETW unter dem Baujahr ein Garagenplatz ein und lassen die ETW neu berechnen.

 

Wenn der Grundsteuermessbetrag danach mit TG günstiger ist, als bei getrennter Berechnung (beide zusammen) dann sollten sie den Stand der ETW wieder auf Erstberechnung zurücksetzen.

 

Sie können dann bei den ergänzenden Angaben der ETW unter Hinweis auf das Az TG den Antrag stellen, dass die TG der wirtschaftlichen Einheit Grundvermögen zugeordnet werden soll.

 

Das ist leider ein reines Rechenexempel, welcher Ansatz wo am günstigsten wäre. Abgeben müssen sie trotzdem wie angefordert.

guenther
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 4 von 16
23023 Mal angesehen

Möglicherweise kommt bei getrennter Berechnung ein anderer Wert heraus.

 

Richtig wäre aber nur eine Erklärung abzugeben:

 

A 249.5 Grundstücksart Wohnungseigentum

 

(4) Zubehörräume, insbesondere Tiefgaragenstellplätze, Kellerräume und sonstige Abstellräume,
die der Grundstückseigentümer gemeinsam mit seinem Miteigentumsanteil nutzt, sind grundsätzlich
in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen.

Auf die zivilrechtliche Gestaltung kommt es dabei nicht an.

Sollte an den Zubehörräumen Sondereigentum begründet worden sein, ist es für
die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit ebenfalls unerheblich, ob die Eintragung
im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt oder auf zwei separaten Grundbuchblättern erfolgt ist.

mfg Thomas Günther
vogtsburger
Allwissender
Offline Online
Nachricht 5 von 16
22993 Mal angesehen

 

... hier stellt sich jetzt die Frage, wer die 'Lösung' als 'Lösung' markiert hat, der Autor oder der Moderator (Herr @Frank_Wittmann ) und vor allem warum ?

 

... oder anders gefragt: kann man sich auf die 'Lösung' verlassen ?

 

... mir selbst sind Quellenangaben und eindeutige Formulierungen im Zweifel immer am liebsten 

 

Viele Grüße, M. Vogtsburger
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EstherR
Beginner
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Nachricht 6 von 16
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Gilt das auch in BaWü?

Ich habe eine Mandantin mit einem Mehrfamilienhaus (erstes Aktenzeichen) mit Anteil an der angrenzenden Privatstraße. Die zugehörigen Garagen befinden sich auf der anderen Seite der Privatstraße (zweites Aktenzeichen), eigene Hausnummer und ebenfalls anteilige Privatstraße...

Das dumme ist nun, auf dem Infoschreiben vom FA für das MFH sind nun alle drei Flurstücknummer vermerkt (MFH / Garage / Privatstraße). Auf dem Infoschreiben für die Garage sind zwei Flurstücknummern drauf (Garage / Privatstraße).

Gebe ich nun eine Feststellungserklärung ab, da einheitliche Nutzung (die Garagen werden an die Wohnungsmieter vermietet) oder muss ich zwei Erklärungen abgeben ? Dann habe ich doch für das Garagengrundstück keine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken und somit keine Minderung der Steuermesszahl.

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guenther
Erfahrener
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Nachricht 7 von 16
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Das war bei mir das Bundesmodell. BaWü muss ich passen. 

mfg Thomas Günther
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diplodocus
Aufsteiger
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Nachricht 8 von 16
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Die Frage ist ja ob die Tiefgarage in BaWü eine eigene Fläche ist. In der Gesetzesbegründung geht es ja um

Fläche. Das scheint der Fall zu sein. Für jedes AZ würde ich eine Erklärung abgeben. Mann soll ja mit Miteigentumsanteilen rechnen und jetzt ergibt sich für die Tiefgagarge ein Qm Anteil von 6 Qm dh man kann ein halbes Auto parken. Wo bekommt man den Bodenrichtwert her ? Die Tiefgarage hat plötzlich den gleichen

Bodenrichtwert wie die Fläche drüber ??? Erscheint mir logisch, weil zwischen Bauverbot, Steilhang Übergröße kein Unterschied gemacht wird. Keine Bange, das wird in BaWü vom Gericht gekippt und alles geht von vorne los.

Wer hat da noch Angst vor der Gasknappheit, statt vor den Bürokraten.

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LoSchmidt
Beginner
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Nachricht 9 von 16
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Zur Info: nicht vom Author als "gelöst" gekennzeichnet.

Antwort hört sich aber gut an und ich beschäftige mich gerade damit.

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LoSchmidt
Beginner
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Nachricht 10 von 16
22861 Mal angesehen

@guenther 

Vielen Dank für Ihren guten Hinweis. Das könnte die Lösung sein.
Problematisch ist jedoch m.E. dass ich zwei AKTENZEICHEN habe.
Sofern ich die TG wie in dem koordinierten Erlass vorgeschrieben mit einbeziehe, so erhalte ich auch nur 1 Erklärung. D.h. es erfolgt keine Erklärung für das zweite Aktenzeichen mit möglicherweise negativen Konsequenzen für den Mandanten.

VG aus Bonn

Lothar Schmidt

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vogtsburger
Allwissender
Offline Online
Nachricht 11 von 16
22845 Mal angesehen

 

@LoSchmidt ,

 

ich gehe bis auf Weiteres auch davon aus, dass für jedes Aktenzeichen eine separate Erklärung abzugeben ist,

aber falls der Sachverhalt etwas Anderes erfordert, müsste man meiner Meinung nach die Finanzverwaltung beim "Elstern" darauf hinweisen. 

Im ELSTER-Formular gibt es ein entsprechenden Feld dafür.

 

Inzwischen orientiere ich mich nur noch an den Erfordernissen von ELSTER, weil sowieso alles dort 'landet'

("Alle Wege führen zu ELSTER")

 

Wenn zu einem Aktenzeichen keine Erklärung abgegeben wird, kann man mMn fest damit rechnen, dass nervige Rückfragen  kommen.

 

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guenther
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 12 von 16
22757 Mal angesehen

Ich hatte Anfang Juli eine formlose Nachricht an ein FA gesendet, da war folgender Fall:

 

2 Aktenzeichen

 

eigenes Grundstück mit Haus

angrenzend 1 kleines Flurstück (gepachtet)

angrenzend 1 weiteres eigenes Flurstück (Garten und Garage)

 

Für eine Fremdem sieht das alles wie 1 Grundstück aus.

 

-> Wir sollten 2 Erklärungen abgeben. 

 

Nach 2 Telefonaten mit dem SGL wurde dann mitgeteilt, dass für das Garten/Garagen-Flurstück keine Erklärung abzugeben ist, weil diese mit zum Hausgehört.

 

-> Also entweder einfach nur eine Erklärung abgeben oder besser vorher mit dem FA telefonieren oder zumindest schriftlich mitteilen, dass die TG mit zur Wohnung gehört und die Quelle angeben.

mfg Thomas Günther
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Neill
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 16
22608 Mal angesehen

Antwort für Bayern.

 

Wir haben intensiv mit dem Finanzamt gesprochen und vereinbart, dass ein zweites Grundstück, das in der Nähe des Hauses/der Wohnung liegt und mit dem Haus/der Wohnung genutzt wird, mit dem Hauptobjekt erklärt werden kann. Das gilt für ein Stückchen zusätzlichen Garten, einen Stellplatz oder eine Garage.

 

Wir haben versucht, dies unseren Mandanten auf https://www.ettensperger.com/grundsteuer/ unter der Frage "Was ist ein Einheitswert-Aktenzeichen?" zu erklären.

Sorry! Bin Britisch. Verstehe weder Dativ noch Akkusativ 🙂
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Weltreisende
Beginner
Offline Online
Nachricht 14 von 16
22322 Mal angesehen

Ich hatte den gleichen Fall. Allerdings hat mir in meinem Fall das zuständige Finanzamt mitgeteilt, dass ich alles unter einem Aktenzeichen erfassen soll, da sowieso das Haus und der Tiefgaragenplatz obwohl auf unterschiedlichen Flurstücken etc. unter einem Aktenzeichen in Zukunft laufen sollen. 

Aufmerksam wurde ich darauf, weil der Brief des Finanzamtes ("Informationen zur Grundsteuerreform") nur ein Aktenzeichen aber beide Grundbuchblätter aufwies. 

Ich befürchte hier gibt es keine Standardvorgehensweise. 

 

Hier habe ich Grundsteuerdigital ganz normal das Haus mit 1 Garage erfasst, aber eben beide Grundbuchblätter mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil 

 

Herzliche Grüße 

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LoSchmidt
Beginner
Offline Online
Nachricht 15 von 16
21269 Mal angesehen

@christensen

Ich habe gestern mit FA Bonn telefoniert.
Hier will man KEINE zwei Meldungen, sondern die eigenständige Garage soll bei der Wohneinheit mit gemeldet werden. D.h. anteilige Grundfläche mitmelden und Vermerk über das Aktenzeichen der Garage mit in den Zusatzangaben an das Finanzamt melden.
Zusatzangaben sind ein Feld bei ELSTER, bei fino funktioniert es scheinbar noch nicht. Es gibt einen Post vor 3 Wochen, dass dies in Entwicklung sei. 
Finanzamt muss dann die eigenständige Garage manuell zuordnen, es gäbe dann auch nur noch einen Grundsteuerbescheid. Bei getrenntem Verkauf müsse das Finanzamt dies manuell wieder auftrennen. Die waren nicht happy 🙂
Schöne Grüsse aus Bonn

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christensen
Aufsteiger
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Nachricht 16 von 16
21219 Mal angesehen

Wir sind da auch nicht im Widerspruch - mache ich genauso hier in S-H wie mit dem Bonner FA besprochen.

Ich habe allerdings auch einen Fall, wo ein Wohnungseigentumsbesitzer für seine 2 Zimmer-Wohnung 2 TG Plätze erworben hat und noch 3 weitere, die er fremdvermietet. Das FA möchte gerne 6 Feststellungserklärungen haben.

Ich habe jetzt eine Erklärung (Bundesmodell) der Wohneinheit abgegeben mit 5 Garagenplätzen und dem FA separat schriftlich mitgeteilt, dass die anderen 5 EW-Azen mit der Wohneinheit abgegolten sind und gelöscht werden können. Bin sehr gespannt und kann es kaum erwarten, was für Reaktionen von der Bewertungsstelle kommen werden. 

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letzte Antwort am 14.09.2022 12:55:00 von christensen
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