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(Muster-)Einspruch Grundsteuermessbescheide 2022

30
letzte Antwort am 18.07.2023 16:38:37 von vogtsburger
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bbrock
Beginner
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Nachricht 1 von 31
137383 Mal angesehen

Liebe Kollegen,

 

die ersten Grundsteuermessbescheide auf den 1.1.2022 scheinen in der Welt zu sein. Ich habe persönlich noch keinen gesehen, aber ein elsternder Mandant hat einen Bescheid bekommen und bittet um Rat. Der Bescheid ist nicht unter dem VdN! Daher meine Fragen:

 

Hat jemand aus einem Seminar oder Verband oä einen Mustereinspruch und könnte diesen mir bzw. der Community zur Verfügung stellen?

 

Wie gehen andere Kollegen mit endgültigen Bescheiden um? Laufen lassen oder lieber offenhalten?

 

Danke für eure Rückmeldungen.

vogtsburger
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 31
137241 Mal angesehen

 

... ich vermute/befürchte, dass sehr viele 'elsternde' Mandanten mit ihren Bescheiden 'um die Ecke kommen' werden, um sie prüfen zu lassen.

 

Die Fehlerquote (bei der selbsterstellten Feststellungserklärung) dürfte hoch sein, selbst wenn der Bescheid formal korrekt ist und auf den Angaben des Mandanten basiert.

 

... ein heikles Thema, da der 'elsternde' Mandant den StB ja nicht 'mit Arbeit belästigen wollte' und es jetzt doch tut 😎 

 

Einsprüche wollen ja auch begründet werden ... , aber womit ... mit neuen Angaben des Mandanten ? 

Viele Grüße, M. Vogtsburger
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"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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witte
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 31
137240 Mal angesehen

Ich möchte die Frage noch erweitern: In NRW gibt es 2 Bescheide:

  • Bescheid [...] über die Feststellung des Grundsteuerwerts und 
  • Bescheid [...] über die Feststellung des Grundsteuermessbetrages.

Ich vermute mal, der 1. ist Grundlagenbescheid, gegen den ggf. Einspruch eingelegt werden müsste?

 

Ich rechne auf jeden Fall mit Klagen/Revision; das wird aber noch dauern. Das Problem ist wirklich, die Bescheide ist der jetzigen Phase offen zu halten. Evtl. abhängig davon, ob der neue Messbetrag höher ist wie der alte.

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oliverstippe
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 31
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Ja, der erste Bescheid ist der Grundlagenbescheid.

 

Ein höherer Messbetrag ist kein Einspruchsgrund wenn die Berechnung korrekt ist.

 

Ein einfaches Offenhalten von korrekten Bescheiden wird wohl schwierig. 

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oaausb69
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 31
137133 Mal angesehen

Warum sollte man sich um den Bescheid eines "elsternden" Mandanten kümmern? Lächerlich.

 

Und wieso Bescheide generell "offen gehalten" werden sollen, erschließt sich mir auch nicht so recht...

Entweder passt die Berechnung, oder nicht. Wo ist denn da der Unterschied z.B. zum ESt-Bescheid? Den kann/will man ja auch nicht ewig offen halten.

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oliverstippe
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 31
137119 Mal angesehen

Was ist daran lächerlich, wenn ein Mandant mich beauftragt, einen Bescheid zu prüfen? Es ist mir doch egal, ob er die Erklärung selbst eingereicht hat.

 

Wie gesagt, ein offenhalten eines korrekten Bescheides wird nicht gelingen. 

guenther
Erfahrener
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Nachricht 7 von 31
137032 Mal angesehen

Gibt es denn hier anhängige Verfahren? Ansonsten wird ein Offenhalten nicht funktionieren, da hilft nur eine Art- oder Wertfortschreibung zum 01.01.2023.

 

Bei uns ist der Dauerbrenner eigentlich auch immer die Wohnfläche.

 

Bei einem EFH fehlt oft die Terrasse.

 

Bei einer ETW ist oft in der Hausgeldabrechnung der Balkon/Dachterasse usw. mit 1/2 enthalten, obwohl nach der Wohnflächenberechnungsverordnung 1/4 auch ausreicht.

 

usw.

mfg Thomas Günther
HGM-AUDIT
Aufsteiger
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Nachricht 8 von 31
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Ich verwende für Bayern (Flächenmodell) die folgende Formulierung, deren Grundlage ein Mustereinspruch von anderer Stelle ist:

 

Bescheide über

  • die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022
  • den Grundsteuermessbetrag           - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025

vom XX.10.2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

namens – und im Auftrag – meiner Mandantschaft lege ich gegen die o.a. Bescheide Einspruch

ein und beantrage Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang.

 

Begründung:

 

Die den Bescheiden zugrundeliegenden Regelungen des Grundsteuergesetzes – sowie die Regelungen in dem siebten Teil des II. Abschnitts des Bewertungsgesetzes – sind meiner Ansicht nach verfassungswidrig.

Dasselbe gilt für die Ländermodelle - aufgrund der Länderöffnungsklausel – hier das Bayerische Grundsteuergesetz. Nach diesen Gesetzen werden die Grundsteueräquivalenzbeträge und der Grundsteuermessbetrag in einem sehr typisierten Verfahren ermittelt.

 

Die pauschale Bewertung von Grund- und Boden mit 0,04 €/m² berücksichtigt keinerlei regionale Wertunterschiede (Stadt- und Landgefälle). Bezüglich des Grund- und Bodens besteht ein Anpassungsverbot; objektspezifische Besonderheiten dürfen nicht berücksichtigt werden.

Die pauschale Bewertung von Wohn- und Nutzflächen mit 0,50 €/m² vernachlässigt ebenfalls regionale Unterschiede (Stadt- und Landgefälle bei Mieten) die einen wesentlichen Einfluss auf den Wert von Immobilien haben.

 

Es besteht keine Möglichkeit durch ein privates Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist. Das widerspricht dem Rechtsstaatprinzip und verletzt das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit. Da das Grundsteuergesetz an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, muss dieser realitätsgerecht ermittelt werden. Durch diese starke Typisierung werden die Grundsteuerwerte so stark nivelliert, dass Wertunterschiede nicht mehr realitätsgerecht abgebildet werden. Gerade dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10.04.2018 aber verlangt.

 

Die im Grundsteuermessbescheid verwendeten Steuermesszahlen für Grund- und Boden, Wohnflächen und Nutzflächen sind ebenfalls pauschal und berücksichtigen keinerlei regionale Wertunterschiede.

Da es auf kommunaler Ebene nur einheitliche Hebesätze für die Grundsteuern A bis C geben wird, kann auch im nachgelagerten Besteuerungsverfahren keine Anpassung regionalen, wertmindernden Umständen auf die zu erhebende Grundsteuer erfolgen.

 

Aufgrund der erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes ist die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide zu gewähren.

 

Eine weitere Begründung meines Einspruches werde ich zu gegebener Zeit nachreichen.

 

Sofern Sie beabsichtigen meinen Anträgen nicht – oder nicht in vollem Umfang – zu entsprechen, beantrage ich weiteres rechtliches Gehör.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Soweit mein angepasster Einspruch. Gibt es hierzu noch weitere Vorschläge?

 

Beste Grüße

H. Müller - StB

 

 

 

 

 

guenther
Erfahrener
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Nachricht 9 von 31
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Für das Bundesmodell wäre wichtig:

 

Aktuell gibt es keine Möglichkeit, gegen die Bodenrichtwerte vorzugehen. Wenn da jemand eine Fundstelle hätte ...

mfg Thomas Günther
HGM-AUDIT
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 31
136642 Mal angesehen

Das ist genau der Punkt, beim Bundesmodell und auch den anderen Ländermodellen (unabhängig ob hier der Bodenrichtwert einfließt oder nicht).

Der Grund- und Boden wird - entweder aufgrund eines Bodenrichtwertes ermittelt, der für einen Planbezirk nur ein Mittelwert sein kann, oder pauschal mit einem einheitlichen Wert von 0.04 €/m² (Bayernmodell).

Gerade diese Typisierung - und die fehlende Möglichkeit, durch ein Gutachten den Bodenwert zu verifizieren - verletzt die Rechte des Grundstückseigentümers.

Ich habe - z.B. bei Kaufpreisaufteilungen - bereits erfolgreich gegen die Bodenrichtwerte vorgehen können. Dies allerdings nur im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren bei Ertragsteuern. Da waren halt Finanzbeamte involviert, bei denen man vernünftig argumentieren konnte.

Obwohl - nach dem BVG-Urteil - genug Zeit war, sind die Normen für die Grundsteuer 2025 ziemlich vermurkst worden. Keine Frage, wer das jetzt ausbaden muss.

 

Beste Grüße

H. Müller - StB

MarkMetz
Beginner
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Nachricht 11 von 31
135060 Mal angesehen

Guten Abend,

ich bin zwar kein Steuerberater, aber verwalte Immobilien. Dafür habe ich nun die ersten escheide vorliegen und werde Einspruch einlegen: in den konkreten Fällen hat das Finanzamt auf Basis der richtig übermittelten Eingaben und vor dem nachvollzogenen gesetzlichen Hintergrund inklusive speziellen Bewertunsgverfahren für die Grundsteuer (zB. Gebäude Afa 50 Jahre, Grundsteuer Gebäudelebensdauer 80Jahre) eine Nettokaltmiete ermittelt (10,57€/qm) die deutlich über dem hier geltenden Mietspiegel für besagte Immobilien (8-9€/qm) liegt. Auch vor dem Hintergrund der hier geltenden Mietpreisbremse ist es mir von Gesetzes wegen nicht gestattet die für die Grundsteuer relevante Nettokaltmiete zu verlangen. Dies gilt im Übrigen insbesondere für Wohnungen unter 60qm, darüber relativiert sich die Differenz. Ich denke hier schlagen die angesprochenen Pauschalierungen voll zu, oder sieht das jemand anders?

mfg

MBrandt
Beginner
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Nachricht 12 von 31
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Hallo,

 

in der Literatur sind einige Stimmen zu finden, die es auch für rechtswidrig befinden. Vgl. Grootens in Grootens, BewG § 252 Rz. 149 ff.

 

Weiß einer wie es denn mit der Beschwer aussieht? Liegt hier bereits eine vor? Die endgültige Zahllast wird erst durch den Gemeindebescheid festgelegt. Stehe hier etwas auf dem Schlauch...

 

Ich habe tatsächlich einen (bis jetzt!) Bescheid erhalten, der unter § 164 I AO ergangen ist. In einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin war diese höchst erfreut, weil sie jetzt hofft, dass nicht mehr so viele Einsprüche erhoben werden.

Da stellt sich die Frage, ob jetzt alle Bescheide mit § 164 I AO erlassen werden. Hat hier einer einen ähnlichen Fall?

guenther
Erfahrener
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Nachricht 13 von 31
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Eine Alternative zum Einspruch ist m.E. noch, erst mal zuwarten, bei Bedarf (wenn Verfahren/Aktenzeichen bekannt sind) eine Wertfortschreibung zu beantragen, wenn die abgelehnt wird, dann dagegen Einspruch einlegen.

 

Damit hat man das gleiche Ergebnis und jetzt weniger Arbeit.

mfg Thomas Günther
MBrandt
Beginner
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Nachricht 14 von 31
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Die Beschwer ist geklärt. Er ist natürlich belastet, wenn ein zu hoher Grundsteuerwert festgesetzt wird.

 

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andreasgiebel
Einsteiger
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Nachricht 15 von 31
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in Bayern an die Partei die Linke Popularklage gegen das Bayerische Grundsteuermodell vor dem bayerischen Verfassungsgericht erhoben
das Aktenzeichen hierzu lautet
Az.: Vf. 17-VII-2022

https://www.die-linke-bayern.de/aktuell/presse/detail/news/die-linke-bayern-hat-popularklage-gegen-die-grundsteuerreform-beim-bay-verfassungsgerichtshof-erhobe/

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HGM-AUDIT
Aufsteiger
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Nachricht 16 von 31
127817 Mal angesehen

Wenn bei einem - um das Dreifache - höheren Grundsteuermessbetrag der aktuelle Hebesatz bei 400 v.H. liegt, ist wohl kaum davon auszugehen, dass die Gemeinde ihren Hebesatz auf 100 v.H. senken wird.

 

Das mit der "Aufkommensneutralität" wird ohnehin spannend.

Ich gehe davon aus, dass die neuen Grundsteuermessbescheide bereits an die Kommunen übermittelt werden und diese schon einmal mit den neuen Daten experimentieren, obwohl dies erst so richtig Sinn ergibt, wenn wenigstens 95 % von den ca. 36 Mio Bescheiden ergangen sind. Ich sehe da etwas auf den Berufsstand zukommen. Da ist das gegenwärtige Desaster mit der Erstellung der Erklärungen eher ein Kinderspiel.

 

 

vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 17 von 31
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@HGM-AUDIT ,

 

... ich habe die Grundsteuermessbeträge noch nicht näher analysiert, aber rein rechnerisch würde nichts dagegen sprechen, an den Hebesätzen solange zu 'schrauben', bis sich "Aufkommensneutralität" ergibt.

 

Man musste bei der Umstellung von DM auf Euro ja auch die Beträge durch die Zahl 1,95583 teilen.

 

Ob sich die Gemeinden aber einen kräftigen 'Schluck aus der Pulle' genehmigen wollen oder dürfen, wird noch spannend werden.

 

Bin auch sehr gespannt, was aus "Grundsteuer C" wird

 

Viele Grüße, M. Vogtsburger
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deusex
Experte
Offline Online
Nachricht 18 von 31
125391 Mal angesehen

Ich habe den Mandanten weitgehend "fischen gelehrt" und Ihnen "keine Fische verkauft", weil unsere Kapazitäten erschöpft sind und es mir fernliegt, hier unnötigerweise noch Einnahmen mitzunehmen, die erspart werden können; welch Scheinaltruist ich doch bin 😉

 

Die Erklärungen wurden somit nur dann in der Kanzlei gefertigt, wenn dies komplexer war oder dem Mandanten dies nicht zugemutet werden konnte.

 

In Baden-Württemberg ist ein Durchschnittsobjekt recht leicht erklärbar.

 

Nichtsdestotrotz möchte ich natürlich für meine Mandanten da sein und da gebietet es bei diesem Modell umso mehr, sich auch bereit zu erklären, die Bescheide zu prüfen und Einspruch einzulegen.

 

Die ersten überlassenen Bescheide sollen nun generell mit Einspruch belegt werden, obwohl die Handvoll Angaben im Bescheid ausgewiesen sind, weil eben ein grundsätzliches Vertrauensproblem mit der neuen Grundsteuer vorliegt.

 

Aufkommensneutral bedeutet nicht gleich belastungsneutral und natürlich wird es zu Belastungsverschiebungen kommen.

Wie also kann eine Rechtsgrundlage für einen Einspruch aussehen?

Wer erhebt die Daten der einzelnen Bundesländer und wann sind diese ausgewertet?

Ich stelle mir dies schon etwas schwierig und langwierig vor und wenn man sonst kaum Grund zum Einspruch hat, sollte die Aufkommensneutralität mit ins Spiel gebracht werden. Ob eine Verletzung Grund genug für eine Änderung der Ermittlung der Grundsteuer und damit Abhilfe von Einsprüchen ist, wage ich zu bezweifeln.

Seit zwei Jahrzehnten doktert man an dieser Reform herum.

Es ist kaum anzunehmen, dass hier grundlegende Änderungen erfolgen; ggf. bei der Bemessung der Bodenrichtwerte.

 

Einsprüche müssen wir dennoch einlegen, wenn der Mandant dies möchte; wenngleich mit dem Verweis auf Nachreichung einer Begründung...

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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jejo
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 19 von 31
119130 Mal angesehen

Ein paar Gedanken aus einem aktuellen Newsletter ...

 

Einspruch gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide | Steuern | Haufe

 

Aber - wen wundert es - mit Sicherheit auch noch (lange) nicht der Weisheit letzter Schluss ...

Laienwolf
Beginner
Offline Online
Nachricht 20 von 31
77708 Mal angesehen

Liebe Fachleute,

 

ich bin ja juristischer Laie, aber mit einem ausgeprägten Gespür für Ungerechtigkeiten ausgestattet.

 

Ich würde hier mal folgende Punkte, die mir bei der Erstellung von Grundsteuererklärungen aufgestoßen sind und die ich als Begründung für Einsprüche gegen die Bescheide heranziehen werde, teilen wollen. Vielleicht ja für Euch diskussionswürdig, vielleicht auch nicht. 🙂

 

Ertragswertverfahren in Brandenburg: Ich halte es für unzulässig, den Ertragswert einer Immobilie ausnahmslos fiktiv zu ermitteln. Für vermietete Immobilien ist ja der Mietzins bekannt und müsste entsprechend als Grundlage für den Ertragswert dienen. Wenn nicht sogar unter Berücksichtigung von Ausgaben für Verwaltung und Instandhaltung etc.  

 

Es widerspricht jeglichen Steuergrundsätzen, für tatsächliche Einnahmen einen fiktiven Wert anzusetzen. So absurd es wäre, für eine Berufsgruppe ein Durchschnittseinkommen zu ermitteln (z.B.: Programmierer 120.000 Euro Jahreseinkommen) und für jeden in dieser Berufsgruppe Tätigen – unabhängig von seinem tatsächlichen Verdienst – die Lohn- oder Einkommensteuer aufgrund ebendiesen Durchschnitts festzulegen, so absurd ist es, bei vermieteten Immobilien eben so ein Verfahren anzuwenden.

 

Bei Mietverhältnissen kommt noch hinzu, dass es gesetzlich tiefgreifende Beschränkungen zur Anpassung des Mietzinses gibt. Für die Sonderformen der Staffel- und Indexmietverträge ist ein Anheben der Miete aufgrund eines gestiegenen Mietpreisniveaus komplett unzulässig, bei normalen Mietverträgen gibt es Kappungsgrenzen. Kündigungen sind aufgrund einer gewünschten Neuvermietung zum höheren Mietzins sowieso unzulässig. Von würde auch eine etwaige Argumentation, dass der Ertrag im Einzelfall ja dem berechneten fiktiven Ertragswert angepasst werden könnte, jeglicher Realität entbehren.

 

Wohnfläche in Hessen: Ich halte es für nicht verfassungskonform, dass in Hessen das Gebäudealter für die Ermittlung der Grundsteuer nicht herangezogen wird. Dadurch ist die Grundsteuer für einen nagelneuen Bungalow mit 100 qm Wohnfläche auf identischem Grundstück genauso hoch wir für ein vor dem ersten Weltkrieg gebautes Haus mit ebenso 100 qm Wohnfläche.

 

Das Nichtberücksichtigen des Gebäudealters steht auch im Widerspruch zu der sonstigen steuerlichen Behandlung von Gebäuden, die bei Vermietung ja in der Regel über 50 Jahre abgeschrieben werden können, womit dem Gesetzgeber durchaus bewusst ist, dass das Baujahr einen entscheidenden Einfluss auf den Wert eines Gebäudes hat.

 

In der sonstigen steuerrechtlichen Betrachtung (z.B. Kaufpreisaufteilung) wird sogar regelmäßig der Sanierungszustand eines Gebäudes herangezogen, um ein fiktives Baujahr und damit den tatsächlichen Gebäudewert näherungsweise zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse werden sogar die Ausstattungsmerkmale eines Hauses (einfach, gehoben etc.) berücksichtigt, um den Kaufpreis zwischen Immobilie und Grundstück aufzuteilen.

 

Bodenrichtwerte:  Die pauschale Heranziehung von Bodenrichtwerten von Grundstücken zum Zwecke der Ermittlung der Grundsteuer führt zu Steuerungerechtigkeit. So werden die Bodenrichtwerte üblicherweise pauschal auf das komplette Grundstück angewendet und damit jeder Quadratmeter so bewertet, als ob er Bauland sei. Es gibt jedoch baurechtliche Einschränkungen (wie Abstandsregeln) sowie von der Gemeinde im jeweiligen Bebauungsplan festgelegte zusätzliche Restriktionen (Grundflächenzahl GRZ, Baufenster etc.), die dazu führen, dass mitnichten jeder Quadratmeter eines Grundstückes bebaubar ist.

 

Insbesondere die Abweichungen bei GRZ und Baufenstern können dazu führen, dass gleich große Grundstücke bei weitem nicht die selben Nutzungsmöglichkeiten aufweisen, bei gleichem Bodenrichtwert jedoch identisch bewertet werden. Das widerspricht der verfassungsrechtlich geforderten Steuergerechtigkeit.

 

Abweichende Länderverfahren: Es ist meines Erachtens nicht mit dem von Bundesverfassungsgericht für die Novelle der Grundsteuer formulierten Ziel der Herstellung einer Steuergerechtigkeit vereinbar, dass die Grundsteuer in den Bundesländern teils unterschiedlich ermittelt wird. Das heißt im Einzelfall nämlich, dass zwei Nachbarn, die eine Ländergrenze trennt, unterschiedlich veranlagt werden, selbst wenn sie identische Häuser auf identischen Grundstücken bei identischen Grundstückswerten als ihr Eigentum nennen. Das erklärte Ziel des Bundesverfassungsgerichts war ja mitnichten, dass lediglich innerhalb der Bundesländer Gleichbehandlung, innerhalb der Republik aber komplette Ungleichbehandlung hergestellt wird, sondern dass eine generelle Steuergerechtigkeit hergestellt wird.

 

Viele Grüße, der Laienwolf

Jarka-Gee
Beginner
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Nachricht 21 von 31
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Sehr geehrter Herr Müller, 

 

kurze Frage zu Ihrer Formulierung - sehen Sie das als Sinnvoll auch eine Begründung bzgl.  des Alters des Gebäude? Welcher nach dem Bayerischen Flächenmodell ebenso nicht berücksichtigt wird. 

Ihre Meinung hierzu würde mich sehr interessieren. 

Besten Dank im Voraus. 

 

J. Geisselmann 

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HGM-AUDIT
Aufsteiger
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Nachricht 22 von 31
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Sehr geehrte Frau Geisselmann,

 

da - mittlerweile - in GD die Möglichkeit besteht den elektronischen Einspruch einzulegen und dort die Anzahl der verwendbaren Zeichen begrenzt ist, verwende ich eine kürzere Version, die sich dann nur noch auf die Verfassungsklage gegen das Bayer. Grundsteuergesetz bezieht und kündige weitere Einwendungen an.

Unter diese weiteren Einwendungen fällt dann u.a. der Hinweis, dass bei der Bewertung der Bausubstanz das Baujahr (unter Ansehung von Sanierungsmaßnahmen etc.) unberücksichtigt bleibt.

 

Ich gehe eigentlich davon aus, dass bei den meisten Ländern, die die Öffnungsklausel verwenden, eine Annäherung an das Bundesmodell erfolgen wird. Bzgl. der Bodenrichtwerte im Bundesmodell ist m.E. auch noch nicht das letzte Word gesprochen.

 

Alles in Allem denke ich, dass uns das Thema noch lange beschäftigen wird.

 

Guten Abend und freundliche Grüße

 

H. Müller - Steuerberater

sxalex
Beginner
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Nachricht 23 von 31
20005 Mal angesehen

Liebe Fachleute,

 

Nach Einspruch zu den Grundsteuerbescheiden beim FA wurde nun dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht statt gegeben bzw. dieser abgelehnt.

 

Welche Möglichkeiten bieten sich nun?
Gibt es eine Empfehlung wie man am besten vor geht?

Die Möglichkeit dazu einen Einspruch einzulegen würde ja bestehen.

 

Vielen Dank

Alex

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guenther
Erfahrener
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Nachricht 24 von 31
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Im Prinzip ist das ja m.E. erst mal nicht schlimm, weil die Bescheide ja erst ab 2025 gelten. 

 

Sofern es irgendwann Urteile etc. gibt, beantrage ich eine Fehlerfortschreibung und lege gegen die Ablehnung Einspruch ein. 

 

In ihrem Fall ist ja wahrscheinlich auch nur die AdV abgelehnt, der Einspruch läuft ja noch. Kurzfristig also keine Praxisauswirkung. 

mfg Thomas Günther
sxalex
Beginner
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Nachricht 25 von 31
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Danke für die Antwort.

Heisst ein Einspruch gegen die Ablehnung der AdV ist innerhalb der 4-wöchigen Frist nicht notwendig?
Bzw. kann auch erst dann erfolgen wenn Urteile etc. gegeben sind?

 

MfG
Alex

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guenther
Erfahrener
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Nachricht 26 von 31
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@sxalex  schrieb:

Danke für die Antwort.

Heisst ein Einspruch gegen die Ablehnung der AdV ist innerhalb der 4-wöchigen Frist nicht notwendig?
Bzw. kann auch erst dann erfolgen wenn Urteile etc. gegeben sind?

 

MfG
Alex


Der Einspruch an sich ist ja noch in Bearbeitung. "Vollzug" tritt ja erst in 2025 ein. 

 

Ein Einspruch gegen die Ablehnung der AdV ist zwar möglich, die Frage ist aber, was das bringt.

 

-> Ich würde erst mit dem Mandanten klären, ob er das möchte und wie hoch das Honorar dafür ist. Wenn der Mandant den Einspruch möchte und auch bezahlt, würde ich den Einspruch einlegen. Ansonsten machen Sie lieber eher Feierabend 🙂

mfg Thomas Günther
vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 27 von 31
19696 Mal angesehen

 

@guenther ,

 

... bei dieser Gelegenheit würde mich interessieren, wie man mit unterschiedlichen Begründungen der Einsprüche umgehen könnte/sollte

 

... mir sind nämlich nach Absendung einzelner Einsprüche und nach Ablauf der Frist noch weitere gute Begründungen eingefallen (nicht nur wg. Verfassungsmäßigkeit etc.)

 

Außerdem will ich bei mehreren Grundstücken versuchen, mehrere separate Einheitswert-Aktenzeichen/separate GrSt-Feststellungserklärungen benachbarter Flurstücke zu größeren Wirtschaftlichen Einheiten (bei gleichen Eigentümern) zusammenzufassen, was zu niedrigeren Grundsteuerwerten führen würde.

 

... z.B. werden unbebaute Grundstücke mE im Vergleich zu bebauten Grundstücken stark überbewertet.

Wenn unbebaute und bebaute Flurstücke zu bebauten Wirtschaftlichen Einheiten zusammengefasst werden könnten, hätte das mE einen 'Mehrwert' in Gestalt eines niedrigeren Grundsteuerwerts

 

 

Die Frage ist, ob das jetzt noch im Zusammenhang mit den noch offenen Verfahren möglich ist 

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guenther
Erfahrener
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Nachricht 28 von 31
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Hinsichtlich Verfassungswidrigkeit kam bei uns noch keine Antwort vom FA, das liegt alles noch.

 

Wenn man mehrere Grundstücke zusammenfassen will (hatten wir schon mit EFH und Garagengrundstücken), entweder den bestehen Einspruch ergänzen oder wenn schon Bescheide bestandskräftig sind, geht § 222 Abs. 3 BewG, einfach auf den 01.01.2023 eine neue Erklärung abgeben. Das habe ich aber erst einmal gemacht, noch ohne Antwort vom FA.

 

Kürzlich hatten wir aber auch den Fall, Rentner, Erklärung selber gemacht, ETW 59 qm, passt soweit alles, die Wohnung unter ihm im EG hat aber durch die Terasse 61 qm, sonst baugleich. Da ist natürlich die 61 qm-Wohnung billiger als 59 qm durch die Anl. 39 BewG. Das versteht niemand, Einspruchsfrist vorbei.

 

Da hat der Mandant jetzt noch mal genau nachgemessen und ist auf 60 qm gekommen (die 59 qm wurden nur aufgrund von Bauzeichnungen übernommen), da geben wir auch eine neue Erklärung auf den 01.01.2023 ab.

mfg Thomas Günther
vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 29 von 31
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@guenther  schrieb:

[...] geht § 222 Abs. 3 BewG, einfach auf den 01.01.2023 eine neue Erklärung abgeben. [...]

ja das funktioniert, i.V. m. Abs. 4 Nr. 2 BewG 

 

... je nach der Sachlage erledigen sich dann ggf. auch die Einsprüche wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

 

 

Aber bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu größeren "Wirtschaftlichen Einheiten" stecke ich in einem anderen Fall gerade in einer 'rechnerischen' Zwickmühle. 

 

Die Zusammenfassung mehrerer Flurstücke würde hier zwar den Grundsteuerwert und damit die Grundsteuer senken, aber das könnte sich evtl. bei den "Wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen" 'rächen', weil die gesamte "Wirtschaftliche Einheit" dann wohl an das öffentliche Straßennetz angebunden wäre. Bisher wurden nur "Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge" für die Flurstücke verlangt, die an eine Straße grenzen

 

Ich will jetzt erstmal die "Tiefe" des Grundstücks ermitteln und die beiden Varianten hinsichtlich der "Grundsteuer" und der "Wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge" miteinander vergleichen 

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guenther
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@vogtsburger  schrieb:

 

Aber bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu größeren "Wirtschaftlichen Einheiten" stecke ich in einem anderen Fall gerade in einer 'rechnerischen' Zwickmühle. 

 

Die Zusammenfassung mehrerer Flurstücke würde hier zwar den Grundsteuerwert und damit die Grundsteuer senken, aber das könnte sich evtl. bei den "Wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen" 'rächen', weil die gesamte "Wirtschaftliche Einheit" dann wohl an das öffentliche Straßennetz angebunden wäre. Bisher wurden nur "Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge" für die Flurstücke verlangt, die an eine Straße grenzen

 

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Bei Straßenausbaubeiträgen kommt es auf die jeweilige Satzung an. Da muss geprüft werden, was da genau Gegenstand ist. Der Begriff "wirtschaftliche Einheit" kommt ja nur vom BewG.

 

Ob Straßenausbaubeitrag und Grundsteuer zusammenhängen, muss man dann entscheiden.

 

-> Darüber hat sich vermutlich bisher kaum jemand Gedanken gemacht

 

Ich bin immer wieder erstaunt, dass bei dem gleichen Haus bei der V+V, bei der GrdSt, Statistiken, Nebenkostenabrechnungen usw. überall bei vielen Mandanten die Flächen nicht überein stimmen 🙂

mfg Thomas Günther
30
letzte Antwort am 18.07.2023 16:38:37 von vogtsburger
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