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Grundsteuer - Bescheide, Rechtsbehelfsverfahren

52
letzte Antwort am 19.01.2023 19:33:38 von JosefB
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JosefB
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Nachricht 1 von 53
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Hallo Community,

ich weiss, es ist relativ früh da wir alle ja noch voll in der Bearbeitung der Grundsteuererklärungen stecken. Aber das Thema Rechtsbehelf wird uns auf jeden Fall verfolgen und einholen. Vereinzelt habe ich in anderen Threads schon gelesen das schon Bescheide ergangen sein sollen.

 

Ich möchte diesen Thread eröffnen, damit wir uns hier zentral Austauschen können bzgl.:

 

- In welchen Bundesländern sind bereits die ersten Grundsteuerbescheide aktuell ergangen?

- Informationen von den einzelnen Steuerberaterkammern ob gegen Grundsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden soll wegen......?

- Evtl. Artikel/Meinungen von Vertreterverbänden (z. B. Haus- und Grundbesitzervereinigung etc.) bzgl. Einspruchseinlegung wegen......

- Wenn jemand aus der Community evtl. einen "Muster-"Einspruch einlegt, welche Rückmeldungen kommen von Finanzamt (Abgeschmettert, Ruhen des Verfahrens akzeptiert o. Ä.)

- Evtl. dann später bekannte Aktenzeichen von eingereichten Klagen bei Finanzgerichten, BFH, BVerfG

 

Danke Euch!

 

oliverstippe
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 53
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Hier in NRW haben wir die ersten Bescheide bekommen.

 

Stimmen alle mit der eingereichten Erklärung überein. Somit sehe ich hier momentan keine Grundlage für einen Einspruch. 

 

Von Kammern etc. habe ich dahingehend keine Empfehlungen gehört.

 

Einfach offenhalten, um irgendwann evtl. an Rechtsprechungen teilzuhaben, ist zumindest m.M.n. kein wichtiger Grund nach 363 AO. Die Rechtsbehelfsstellen werden sich freuen.

 

Wenn ich irgendwas an der Grundsteuer doof finde, muss ich mich halt durch die Instanzen klagen oder hoffen, dass es ein anderer macht. 

 

Bis dahin sehe ich einfaches Offenhalten als schwierig an. 

 

 

JosefB
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 53
10193 Mal angesehen

Hat schon jemand für Grundstücke in Bayern Bescheide erhalten?

 

Wir übermitteln unsere Grundsteuerfälle in der Kanzlei wohl auf den letzten Drücker - sollte Fristverlängerung kommen dann werden wir es wohl nochmal schieben.

 

Die von uns zu bearbeitenden Grundsteuerfälle unserer Mandanten haben halt 99% Lage in Bayern . Die Wertermittlung ist zwar wohl die einfachste aller Bundesländer aber wahrscheinlich auch die Ungerechteste für die Wertermittlung als Basis. Die unterschiedlichen Grundsteuerhebesätze führen dann zwar zu unterschiedlichen Grundsteuerhöhen aber ändert halt nichts daran das ein Einfamilienhaus mit 100 qm Wohnfläche und 800 qm Grundstück im Bayerischen Wald genauso hoch bewertet wird wie ein gleiches Grundstück in München Grünwald. Deshalb könnte das wohl insbesondere in Bayern zu einem Problem werden.

 

Wurde bereits 2021 so angemerkt:

 

https://www.sueddeutsche.de/bayern/finanzen-muenchen-studie-neue-bayerische-grundsteuer-verfassungswidrig-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210516-99-615539

 


@oliverstippe  schrieb:

 

Einfach offenhalten, um irgendwann evtl. an Rechtsprechungen teilzuhaben, ist zumindest m.M.n. kein wichtiger Grund nach 363 AO. Die Rechtsbehelfsstellen werden sich freuen.

 

Wenn ich irgendwas an der Grundsteuer doof finde, muss ich mich halt durch die Instanzen klagen oder hoffen, dass es ein anderer macht. 

 

Bis dahin sehe ich einfaches Offenhalten als schwierig an. 

 

 


Sehe ich genau so. Je später der Bescheid kommt desto eher ist wohl eine Möglichkeit sich auf irgendein Verfahren zu berufen ohne selbst klagen zu müssen. Die wenigsten Mandanten werden wohl ein Problem mit einem kostenlosen Einspruch haben, aber kostenintensiv zu klagen, da schaut es schon anders aus.

Eine Vorläufigkeit wird wohl in die Bescheide erst eingebaut wenn die Finanzämter mit Einsprüchen geflutet werden.

 

 

oliverstippe
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 53
10178 Mal angesehen

Die ungerechte Bewertung ist m.M.n. auch zwischen Ertragswert- und Sachwertverfahren zu finden. Hier sehe ich ebenfalls großes Streitpotenzial.

 

Wir schicken ebenfalls alle Erklärungen so spät wie möglich raus, um auf ein evtl. bis zum Erhalt der Bescheide anhängiges Verfahren aufspringen zu können. Das ist den Mandanten auch gut zu vermitteln.

 

Stellt sich die Frage, ob man trotz besseren Wissens gegen bereits ergangene Bescheide Einspruch einlegt, um die Finanzverwaltung zur Vorläufigkeit zu bewegen.

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witte
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 53
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NRW: Bekommen jetzt den ersten Einspruchsfall: Komplette Flurstücksfläche wird mit dem amtlichen Bodenrichtwert bewertet, obwohl für einen Teil der Fläche eine Baulast eines Versorgers wegen einer Gasleitung eingetragen ist; der Bereich ist auch umzäunt und der Versorger hat jederzeit das Recht, die Fläche zu betreten. Mandant hat für diesen Flächenteil auch wesentlich weniger bezahlt wie für den übrigen Flächenanteil.

Finanzamt hat uns aber bereits schriftlich mitgeteilt, dass sie an den Bodenrichtwert des Gutachterausschusses gebunden ist. Abweichungen können nicht berücksichtigt werden.

Im Vermute mal, dass diese Baulasten mit Bebauungsverbot usw. häufiger vorkommen.

witte
Aufsteiger
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Nachricht 6 von 53
9984 Mal angesehen

Nachtrag zu NRW: Habe gestern schon eine Sammlung von 22 Steuerbescheiden direkt vom FA bekommen 😁. Jetzt zeigt sich auch, ob das Grundsteuerprogramm richtig programmiert wurde! Einen Bug habe ich bereits gefunden.🙄

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oliverstippe
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 53
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Hier mal ein "Muster", welches ich von einem Kollegen bekommen habe.

 

oliverstippe_0-1665663286541.jpeg

 

Gutti
Einsteiger
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Nachricht 8 von 53
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Hier in Bayern rechne ich mit einer großen Menge an Rechtsbehelfen. Nicht nur wegen des pauschalen Flächenmodells an sich, sondern auch deswegen, weil es viele ehemalige Bauernhöfe mit Nebengebäuden wie Scheunen etc. gibt.

 

Dass für eine baufällige alte Scheune auf dem Land mit 200qm Nutzfläche mehr Grundsteuer zu zahlen ist als für ein neues Einfamilienhaus in München mit 200qm Wohnfläche erscheint mir - gelinde gesagt - ein wenig ungerecht.

bodensee
Experte
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Nachricht 9 von 53
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Ich selbst halte in Baden-Württemberg die Berechnung für falsch. Die Abhängigkeit vom Bodenrichtwert ist extrem. 

 

Also wie werden Bodenrichtwerte ermittelt aus den Verkäufen der letzten 2 Jahre lt. Auskunft Gutachterausschuß Freiburg. 

Neue Grundsteuer: Ärger über Berechnung von Bodenrichtwert in BW - SWR Aktuell

 

Daher gehe ich von einer Klagewelle aus die aus meiner Sicht Erfolg haben wird/muss. 

 

Nur ein Bsp. wenn ich einen Umkreis um mein eigenes Haus von 500m ziehe habe ich eine Spannweite 330 Eur Bodenrichtwert zu 1690 EUR , eigenes Haus 850 EUR.  Woran das liegt recht einfach, in den letzten 2 Jahren ist in unserer Str. so gut wie kein Haus verkauft worden  bzw. wenn dann Altbau Abriss und Neubau, in die Bewertung des Gutachterausschusses fließt der Verkaufspreis des abzureißenden Altbaus ein, aber der Neubau nicht. Beim billigsten wurden überhaupt nichts veräußert beim teuersten wurden etliche Eigentumswohnung in einem Hochhausblock verkauft und die fließen dann alle in den Bodenrichtwert ein. 

 

Daher richte ich mich auf eine Klagewelle ein und werde auch mit Mustereinspruch sämtliche Bescheide in Ba-Wü angreifen und ich bin mir ziemlich sicher das das Modell Ba-Wü mit den  Bodenrichtwerten verfasssungswidrig sein wird und vor allem die Aussage der Gutachterausschüsse nur der Bodenrichtwert bildet den aktuellen Verkehrswert ab halte ich für absolut falsch. Villengegenden habe es aufgrund der hohen VK Preise so an sich das dort nichts oder sehr wenig verkauft wird daher bleibt der Bodenrichtwert verhältnismäßig tief. Hier könnte ich immer weiter ausführen. Die Praxis wird es zeigen und mal wieder die die das Gesetz und die Berechnung auf den Weg gebracht haben haben mal wieder auf die falschen Experten vermutlich Gutachter gehört. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
andreasgiebel
Einsteiger
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Nachricht 10 von 53
9549 Mal angesehen

@GuttiDie alte baufällig Scheune gehört dann aber meist zur Hofstelle. Das wird oft übersehen und falsch erfasst. Zumal hier auch die offiziele Ausfüllanleitung falsch ist. Hier wurde falsch vom Bundesmodell abgeschrieben.

Ich habe hier einen Beitrag dazu geschrieben https://www.linkedin.com/posts/activity-6918938858172682241-ewZX?utm_source=share&utm_medium=member_desktop

JK42
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Nachricht 11 von 53
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Ich denke auch, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis die erste Klage ihren Weg durch die Instanzen antritt.

 

Gibt es schon erste Rückmeldungen der Finanzverwaltung zu den Einsprüchen?

 

Ich tendiere zu einer eher allgemeinen Begründung des Einspruchs (vergleichbar @oliverstippe , vielen Dank dafür!) kombiniert mit dem Angebot einer Verfahrensruhe nach §363 (2) AO.

 

Freundliche Grüße

Joachim Kuth

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bodensee
Experte
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Nachricht 12 von 53
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Verfahrensruhe bekommen Sie rechtlich erst hin wenn eine Klage am höchsten dt. Gericht anhängig ist. 

 

Ich selbst habe letzte Woche mit der Rechtsbehelfsstelle in andere Sache telefoniert, die richten sich zwar auch auf eine Klagewelle ein, aber wie Sie damit umgehen ????

 

Die Beamtin ist zumindest auch zu dem Beschluss gekommen dass Sie gegen ihren eigenen Bescheid auch Rechtsbehelf führen wird. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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JK42
Beginner
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Nachricht 13 von 53
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@bodensee  schrieb:

Verfahrensruhe bekommen Sie rechtlich erst hin wenn eine Klage am höchsten dt. Gericht anhängig ist. 



Das sehe ich anders (und habe es auch schon in einer anderen Angelegenheit praktisch anders erlebt).

 

In §363 Abs. 2 S.1 heißt es ja:

Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint.

 

Insoweit ist man ein Stück weit auf eine verständige/kooperative Person angewiesen, aber m.E. nicht zwingend auf eine existierende Klage.

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bodensee
Experte
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Nachricht 14 von 53
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wie immer im Leben können tut die Fin.verw. immer , müssen aber eben nur in bestimmten Fällen 😉

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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andreasgiebel
Einsteiger
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Nachricht 15 von 53
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vogtsburger
Allwissender
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... ich rechne auch mit einer Prozesslawine ...

 

... bei mir verfestigt sich der Eindruck:

 

"je einfacher das Modell, desto ungerechter"

 

... daher bin ich sehr gespannt darauf, was sich z.B. in Bayern und Ba-Wü ergibt

 

... in Ba-Wü betrifft mich dieses Thema persönlich, allerdings nur 'am Rand', da es eigentlich um "nichts" geht, außer um "Peanuts", wie es Ex-"Deutsche-Bank"-Chef Hilmar Kopper formuliert hätte, vielleicht sogar um bloß um "Pipi-Peanuts" 😎

 

... aber trotzdem, es überrascht mich, dass ich noch keinerlei Nachricht oder irgendeine Information bzgl. der Grundsteuer-Feststellungserklärung wg einem eigenen Grundstück erhalten habe

 

Viele Grüße, M. Vogtsburger
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bodensee
Experte
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Nachricht 17 von 53
9135 Mal angesehen

Da sind Sie nicht der Einzige.  Es gibt eine ganze Reihen von Mandanten von mir die auch noch keine Aufforderung erhalten haben. 

 

 

Keine Ahnung nach welchen Kritiereien die OFD Karlsruhe - zuständig für den Zentralversand- die Aufforderungen verschickt. 

 

Nach der Klage der Linken in Bayern weil die teuren Lagen nicht berücksichtigt werden ist es in BA-Wü genau anders herum , Benachteiligung ja nach Bodenrichtwert der teueren Lagen. 

Und das ganz kann n.m.Überzeugen verfassungsrechtlich nicht ok sein.  Gibt es eigentlich niemand hier bei dem Grundstücke über die Ländergrenze hinweg laufen ? gibt es dann ein Wahlrecht des Modells ? 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 18 von 53
9026 Mal angesehen

 

... in RLP wurde man schon frühzeitig mit sogenannten "Datenstammblättern" versorgt, auf denen die relevanten Daten zum jeweiligen Aktenzeichen stehen (ggfs. mehrere oder viele Flurstücke)

 

... die Datenstammblätter für L+F kamen deutlich später, aber immerhin auch vollständig

 

Erhält man in Ba-Wü eigentlich auch sämtliche relevanten Daten oder nur eine Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung ?

 

... was mich nach wie vor ärgert, ist, dass man die Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen bzw. die auf den Datenstammblättern ausgedruckt stehen, nirgendwo in digital auswertbarer Form erhält.

 

In ELSTER hätte man doch eine gute Plattform gehabt, um solche Daten für den Steuerpflichtigen zur Verfügung zu stellen

 

... aber nein, man will vermutlich die Unmengen an Fehlern in den Datenbeständen nicht sichtbar machen und lieber 'durch die Hintertür' die Datenbestände bereinigen

 

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"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
andreasgiebel
Einsteiger
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Nachricht 19 von 53
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aber nein, man will vermutlich die Unmengen an Fehlern in den Datenbeständen nicht sichtbar machen und lieber 'durch die Hintertür' die Datenbestände bereinigen

genau so ist es und das gibt die Finanzverwaltung auch zu

 

bodensee
Experte
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Nachricht 20 von 53
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Auch in Ba-Wü ist im Brief der OFD Aufforderung zur Abgabe die Flst/nr und das Einheitswertaktenzeichen mit gedruckt. Die Bodenrichtwerte und die Grundstücksgröße bekommen Sie über Boris -BA Wuü, damit haben Sie alles was man braucht. Eigentlich könnte siehe @andreasgiebel damit die Fin. Verw. die Erklärung selbst erstellen. 

 

Aber dann kann man hinterher ja nicht sagen lieber Stpf. das haben sie uns doch so eingereicht, wieso sind Sie beschwert ? 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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guenther
Erfahrener
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Nachricht 21 von 53
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Eine Alternative wäre für mich persönlich noch, vorerst keinen Einspruch einzulegen und bei Bedarf eine Fortschreibung nach 222 BewG zu beantragen. Das ginge auch noch zum 01.01.2023, 2024 und 2025.

 

Gegen eine Ablehnung der Fortschreibung kann man später immer noch Einspruch einlegen und den Sinn und Zweck, den neuen Grundsteuerwert zum 01.01.2025 nicht in Kraft treten zu lassen, hätte man auch erreicht. 

mfg Thomas Günther
Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Nachricht 22 von 53
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Auch ich habe schon einige Grdst.fest.bescheide aus BAYERN erhalten. Bisher keine Abweichungen zur Erklärung. 

 

Legen Kollegen/Innen gegen alle Bescheide kategorisch Einspruch ein, mit Verweis auf das anhängige Verfahren? 

 

Oder unterscheidet jemand z.B. nach Wert / Größe der bewerteten Einheit (ETW auf dem Land, Stadtwohnung, Villa...)?

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bodensee
Experte
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Nachricht 23 von 53
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In Bayern dürften ja prinzipiell die teuren Lagen profitieren, sollte also ein Grundsteuermeßbetrag herauskommen der tiefer oder zumindest nicht höher liegt, würde ich keinen Einspruch einlegen. 

 

Ich habe bislang ausnahmslos Steigerung vom 3fachen bis zum ca. 20fachen des alten Meßbescheides. Reduktionen habe ich noch keine gesehen. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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vogtsburger
Allwissender
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@bodensee ,

 

.. aber die Ergebnisse kann man doch gar nicht vergleichen 

Die Berechnungsmethode ist doch eine ganz Andere

 

... dementsprechend kann heute auch niemand wissen, wie hoch der Hebesatz der Gemeinde und damit auch die zu zahlende Grundsteuer sein wird (... um etwa das gleiche Steueraufkommen zu erreichen)

 

Ich meine, dass man Anhaltspunkte gewinnen kann, wenn ein Immobilienbesitzer Objekte aus unterschiedlichen Kategorien hat.

Dort könnte es Verschiebungen im Vergleich zu den früheren Einheitswerten geben, zugunsten von 'teuren' Lagen im Vergleich zu 'billigen' Lagen oder umgekehrt 

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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Nachricht 25 von 53
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Eben - im jetzigen Stadium können wir nicht abschätzen, ob letztendlich mehr oder weniger Grundsteuer herauskommen wird, da die Hebesätze unbekannt sind. 

 

Aber mit einem evtl. Einspruch gegen den Grdst-Meßbescheid kann man nicht so lange warten. 

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steuerbär
Fortgeschrittener
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Nachricht 26 von 53
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@vogtsburger , meine bisherigen Erfahrungen zeigen, dass sich die Werte - verglichen natürlich bei heutigen Hebesätzen, da ich meine Glaskugel zuhause vergessen habe - durchwegs erhöhen, bei Wohnungen und Wohnhäusern moderat, aber z.B. bei Gewerbetrieben mit großen Produktions- und Lagerhallen und der standardisierten Berechnung mit einem Äquivalenzbetrag 0,50 EUR/m² kommen utopische Beträge raus. Das kann auch nicht über die Hebesätze ausgeglichen werden. 

 

Während beim Bundesfinanzminister a.D. Schäuble noch von einer Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform die Rede war, klang das im Frühjahr beim bayerischen Finanzminister Füracker ganz anders. 

 

Da das nicht richtig sein kann, werde ich grundsätzlich Einspruch einlegen. Sollte sich - was mich nicht verwundern würde - herausstellen, dass die Grundsteuerreform verfassungswidrig war, ist es von Vorteil, wenn die Bescheide offengehalten wurden.

 

Im Übrigen gebe ich Ihnen natürlich vollkommen recht.

JosefB
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 27 von 53
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Insbesondere in Bayern wird das wohl ein noch unvorstellbares Chaos werden bei der Grundsteuer. Ich denke wir werden in unserer Kanzlei  zwar gegen jeden Bescheid Einspruch einlegen in Hinblick und mit Begründung auf die Verfassungsmäßigkeit und der von den Linken eingereichten oder einzureichenden Klage (Aktenzeichen hab ich noch keins gefunden).

Da ich mit der Übermittlung weiterhin warte verschaffe ich mir in der Kanzlei noch ein paar Wochen Luft.

 

Problem wird beim Einspruch gegen die Grundsteuersache sein:

 

- §363 Abs. 1 AO ist eine "Kann"-Möglichkeit; ob da die Finanzämter mitspielen wegen der Klage bzw. die Freigabe vom BayLfSt bzw. Bayer. Finanzministerium bekommen bezweifle ich fast (wäre ja ein Offenbarungseid das in Bayern evtl. was extrem schief gelaufen ist.) Nur wenn die Bayer. Finanzämter so bald als möglich mit Einsprüchen hierzu geflutet werden wird sich da was tun.

- §363 Abs 2 AO zieht nicht da ja nur für anhängige Verfahren vor EuGH, BVerfG und oberstes Bundesgericht (BFH); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof gilt also nicht.

 

- Allgemeinverfügung / Gleichlautender Ländererlass wird meines Erachtens nicht kommen da mit Sicherheit die anderen Bundesländer nicht mitspielen. Die zünden sich doch nicht die eigene Bude an und sagen das es (momentan) ein alleiniges Bayerisches Problem ist wegen der "Einfachheit". Die Bundesländer die zumindest noch Bodenrichtwerte für die Bewertung herangezogen haben und somit unterschiedliche Lagen und Wertunterschiede herleiten werden es darauf stützen, auch wenn da womöglich auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

 

Gerne korrigieren wenn ich irgendwo falsch liege beim 363 AO oder übersehen habe. 

 

Wäre mal hilfreich wenn sich unsere Steuerberaterkammern - insb. die Steuerberaterkammern Nürnberg und München dazu äußern würden. 

 

Die Frage ist, wann das Bayer. Verfassungsgericht entscheidet. Müsste meiner Meinung  nach absolute vorgezogene Priorität haben und 2023 entschieden werden, da den Kommunen sonst bei einer positiven Entscheidung in 2024 oder 2025 für die Kläger, die Grundsteuer teilweise bis ganz wegbricht. 

Wenn positiv für die Kläger mit Lagegrundstücken in Bayern entschieden wird, dann muss Bayern das Gesetz neu aufstellen - viel Spaß wenn wir dann alle in Bayern gelegenen Grundstücke nochmals bewerten müssen - Wahrscheinlich häng ich dann ein Schild "Geschlossen" an die Tür.

vogtsburger
Allwissender
Offline Online
Nachricht 28 von 53
8450 Mal angesehen

 


@JosefB schrieb:
[...] - viel Spaß wenn wir dann alle in Bayern gelegenen Grundstücke nochmals bewerten müssen[...]


... es gibt sicher auch viele Berater, die viel Spaß damit haben, wenn sie nochmals bewerten dürfen ... je nach Lage  ... der Dinge ... oder der Grundstücke 😎 

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JosefB
Aufsteiger
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Nachricht 29 von 53
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Im Anhang die Klageschrift "Popularklage" bzgl. Grundsteuer die beim Bayerischen Verfassungsgericht eingereicht wurde (von der Homepage der Linken) als Dokument einsehbar

 

https://www.die-linke-bayern.de/nc/aktuell/presse/detail/news/die-linke-bayern-hat-popularklage-gegen-die-grundsteuerreform-beim-bay-verfassungsgerichtshof-erhobe/

 

 

Gutti
Einsteiger
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Nachricht 30 von 53
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Natürlich kann man die Ergebnisse untereinander vergleichen. Wenn die Messbeträge im Schnitt so hochgehen wie @bodensee beschreibt, dann weiß ich, dass ich bei meinen Fällen, in denen sich der Messbetrag halbiert hat, definitiv keinen Einspruch einlegen muss.

Diese relativ kleinen Stadtwohnungen profitieren nämlich von der neuen Bewertung (es sei denn, der Hebesatz wird mehr als verdoppelt - dann würden die Extremfälle von @bodensee aber das 40-fache der alten Steuer zahlen und wir wären doch etwas arg weit von "aufkommensneutral" weg)

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letzte Antwort am 19.01.2023 19:33:38 von JosefB
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