Hallo Community,
ich habe einen "Pachtvertrag für Rebland" auf dem Tisch und bleibe an einer kleinen Formulierung hängen.
mE ist die Formulierung missverständlich, aber ich gebe zu, dass mir juristische Spitzfindigkeiten nicht sooo liegen.
Ich mag es bei Verträgen gerne eineindeutig und 'streite' mich des Öfteren mit unserem 'Lieblings'-Notar über die Formulierungen in diversen Verträgen
Frage:
wann müsste spätestens gekündigt werden, wenn der Pachtvertrag bis 31.12.2026 läuft und nicht "auf unbestimmte Zeit" verlängert werden soll ?
Ist das eine Rechenaufgabe aus der Gesamtschule?
War der Verfasser ein Spaßvogel?
Ich hätte hier ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt, Beginn 1.03.
So, genug geschwafelt.
Das letzte Jahr des Vertrages ist 2026, das Vorletzte 2025, der 3. Werktag des vorletzten Jahres ist dann der 4 Januar 2025. Das ist ein Samstag und damit ein Werktag, deshalb die Frage nach dem Spaßvogel.
Weil Silvester ein Werktag ist, würde ich sagen spätestens am 29.12.2025 muss dem Vermieter die Kündigung vorliegen.
Das wäre aber der drittletzte Werktag, nicht der dritte Werktag, @m_brunzendorf. 😉
Ich bin bei @einmalnoch. Eventuell geht auch der 6. Januar noch, aber ob man es darauf ankommen lassen möchte?
Was ist denn die Kündigungsfrist nach der Verlängerung, @vogtsburger?
Das ist richtig. Beim "sinnerfassenden Lesen" ist für mich nicht erkennbar ob der 1. dritte Werktag oder der letzte dritte Werktag gemeint ist. 😉
Nachdem in der Rechtsprechung bislang noch umstritten ist, ob § 193 BGB (Verlängerung von Fristen bis zum nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag ist) auf die Kündigung von Mietverträgen anwendbar ist, muß ich, wenn ich auf der sicheren Seite sein will, dafür sorgen, daß die Kündigung dem Verpächter am Samstag auch noch zugeht. Bei Behörden, die am Samstag nicht arbeiten, ist das z. B. nicht der Fall. Dann muß die Kündigung bereits am Freitag, also am 3. Januar 2025, rechtzeitig vor dem üblichen Behörden-Arbeitsende im Briefkasten liegen.
... wie gesagt:
ein paar Details sind missverständlich.
Verlängerung 'auf unbestimmte Zeit' ist auch nicht gerade eindeutig.
Viel lieber sind mir Formulierungen wie folgt :
... solche Formulierungen sind auch bei latent vorhandener Legasthenie und Dyskalkulie 'unkritisch'
Apropos, einen 'Denkfehler' bzw. Rechenfehler findet man immer wieder in Pachtverträgen, wenn es um die Pachtzeit geht.
Im Feld "Pachtvertrag läuft bis" wird dann oft ein falsches Jahr eingetragen 😅😎
Beispiel:
... man will z.B. ein Grundstück für 5 Jahre verpachten und beginnt am 01.01.2024
... also läuft der Pachtvertrag bis .......
(sorry für die banale Frage aus der Grundschule 😅)
Landpachtvertragsrecht ist ein besonderes Recht 🙂
Zur Kündigung von Landpachtverträgen siehe z. B. hier: § 594a BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Aus den §§ ab 585 BGB ergeben sich auch die Hintergründe hinter "unbestimmte Dauer", usw.
Spannend wird es, wenn die Verlängerung erstmal eingetreten ist...
noch eine Spitzfindigkeit gefällig?:
2026 ist DAS Jahr gem. § 2 Abs. 3
2025 demnach das LETZTE Jahr davor
2024 demnach das VORLETZTE Jahr.
dann wären wir beim 4.1.2024
.....was die Juristen jetzt allerdings daraus machen, weiß ich auch nicht....
Nein. Es ist vom vorletzten Jahr vor Pachtende, nicht vom vorletzten Jahr vor dem Kalenderjahr des Pachtablaufs, die Rede. Außerdem handelt es sich offenkundig um eine allgemeine Geschäftsbedingung, bei der Unklarheiten immer zu Lasten des Verwenders gehen.
... man sieht, dass es sogar in einem solch einfach gestrickten Fall unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten geben kann ...
... und das gilt es zu vermeiden, um sich nicht im Zweifel vor Gericht darüber (teuer) streiten zu müssen
... also besser gaaanz einfache und präzise Formulierungen, die jeder verstehen können müsste ... sogar ich 😎
... aber noch ein anderer Aspekt :
mich stört in diesem Fall besonders die lange Kündigungsfrist.
Egal, welche Partei kündigen will, man will normalerweise möglichst zeitnah aus einem Pacht- oder Mietverhältnis heraus.
Eine Kündigungsfrist zwischen 1 und 2 Jahren ist aus meiner Sicht zu lang für einen Landpachtvertrag.
Gibt es da keine Vorgaben vom Gesetzgeber ?
... oder muss man im Zweifelsfall 'wichtige Gründe' für eine schnellere Kündigung finden ?
'just in time' werden jetzt gerade 2 neue Landpachtverträge abgeschlossen, bei denen man die eine oder andere Erkenntnis einfließen lassen kann 😉
... beim Recherchieren hat sich gezeigt, dass offenbar unter den Bundesländern und Bauern- und Winzerverbänden oder anderen Organisationen die 'Zu Guttenberg-Methode' (Copy&Paste) angewandt wird.
Auf Nachfrage hört man dann solche Aussagen
wie z.B. "stimmt, darüber habe ich noch gar nicht nachgedacht. Das haben wir aus einer anderen Quelle übernommen"
oder "das haben unsere Juristen gemacht. Das wird schon seine Richtigkeit haben" etc.
... und ich sage: "gut dass wir darüber gesprochen haben" 😉
@noescher schrieb:Landpachtvertragsrecht ist ein besonderes Recht 🙂
Zur Kündigung von Landpachtverträgen siehe z. B. hier: § 594a BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Aus den §§ ab 585 BGB ergeben sich auch die Hintergründe hinter "unbestimmte Dauer", usw.
... habe mich spaßeshalber ein wenig schlauer gemacht ... so gut es ging
... ja das Landpachtrecht ist tatsächlich 'ein besonderes Recht'
... es gibt da einige 'Kuhfladen', in die man hineintreten kann 😅
Apropos, habe jetzt auch herausgefunden, wie lange 'eine unbestimmte Zeit' dauert
Pachtverträge auf unbestimmte Zeit können nach §594 a BGB mit einer Frist von 2 Jahren zum Schluss des Pachtjahres gekündigt werden.
... also anscheinend eine 'nette' Möglichkeit, eine Kündigungsfrist von 2 Jahren zu 'verklausulieren', selbst wenn man vorher eine wesentlich kürzere Kündigungsfrist vereinbart hatte
Moin,
im Hinblick auf die lange Kündigungsfrist ist die Verwendung der Flächen zu bedenken. Ein Landwirt, der auf dem Stück Land ein- oder zweijährige Kulturen anbaut, möchte sicherlich nicht, dass der Pachtvertrag kurz vor der Ernte beendet wird. Beim Anbau von Spargel oder Erdbeeren reicht evtl. die zweijährige Kündigungsfrist noch nicht einmal aus.
Viele Grüße aus dem Norden,
bfit
@bfit schrieb:[...] im Hinblick auf die lange Kündigungsfrist ist die Verwendung der Flächen zu bedenken. [...]
... stimmt, aber die Formulierung 'auf unbestimmte Zeit' ist einfach nicht transparent genug.
Ich bin davon überzeugt, dass nur ein geringer Prozentsatz der befragten 'Laien' auf dem Gebiet des Agrarrechts eine rechtssichere Antwort 'im Ärmel' hätten.
Es lässt sich ja alles auch sprachlich transparenter regeln, z.B. mit der Formulierung "das Pachtverhältnis verlängert sich um jeweils .... Jahr(e), wenn es nicht spätestens .... Monate vor Ende des Pachtjahres gekündigt wird
So könnte man die unterschiedlichen Erfordernisse bei Landpachtverträgen flexibel berücksichtigen (Beginn und Ende des Pachtjahres, Fruchtfolgen, Neuanpflanzung, Verbesserungen etc.)
In meinem Fall hatte ich den Fokus nur auf Rebland. Hier dauert das Pachtjahr üblicherweise vom 1.1. bis 31.12. jedes Jahres und im Herbst, nach dem Ernten der Weintrauben, also nach dem 'Herbsten', ist die Arbeit getan und man wartet auf das nächste Jahr.
Wenn sich ein Pächter oder Verpächter zur Kündigung entschließt, bringt es nur eine Menge Ärger und Diskussionen mit sich, wenn das Pachtverhältnis 'zwangsweise' noch längere Zeit bestehen bleiben muss.
Apropos, gerade heute habe ich einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen.
Der Pächter war der Meinung, dass die Mindest-Pachtzeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 zu kurz angesetzt sei, da es ja nur 4 Jahre seien.
Das ist ein häufiger Denk-/Rechenfehler, selbst bei Pächtern und Verpächtern, die oft solche Verträge abschließen
Wenn ich diesen Post hier lese:
Was bin ich froh, das ich mich mein ganzes Leben um § 13 EStG gedrückt habe und die paar Anfragen die es gab gerne an Landwirtschaftliche Buchstellen weitergegeben habe.
Ein kräfitges Ho Narro von der alemannischen Fasnet.
Konstanzer Fasnacht (konstanz-info.com)
... apropos Fasnacht, Fasnet, Fasching, Fastnacht, Fassenacht, Karneval, 5. Jahreszeit ...
es wäre interessant zu wissen, ob ca 266 Tage nach dem Wochenende, das 48 Tage vor Ostern liegt
Die Mutter eine Freundes hat mal erzählt, der zweitgeborene wäre ein "Faschingsknaller"
Narri Narro
Mike