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Schlussabrechnungsbescheide Corona-Hilfen Prüfungsvorbehalt Aufbewahrungspflicht

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letzte Antwort am 14.07.2025 16:40:09 von deusex
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deusex
Allwissender
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Zwischenzeitlich gehen auch bei mir so die Bescheide zu den SAR1 ein und gerade diese Woche mein "größter Fall", der mir in der Tat manches Mal schlaflose Nächte verursachte, da hier doch Beträge im mittleren sechsstelligen Bereich zur Disposition standen, weil doch einige Sachverhalte mit Auslegungsspielraum enthalten waren.

 

Jedenfalls entsprachen die Bescheide letztlich der eingereichten Schlussabrechnung 1 und die Freude war natürlich bei allen Beiteiligten enorm; es hatte wirklich niemand mit dem "best-case" gerechnet . . . und damit entwickelt der Wermutstropfen in den Nebenbestimmung schon eine gewisse Wirkung:

 

Die Zuschussstellen behalten sich vor, im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen zu den Corona-Hilfen, der
Schlussabrechnung sowie die Verwendung der Hilfen vorzunehmen.
Alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Überbrückungshilfe III relevanten Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von
zehn vollen Kalenderjahren nach Zugang dieses Bescheides aufzubewahren.

 

Natürlich gehört es zu meiner Hinweispflicht, dass mit den Unterlagen jetzt kein Freudenfeuer veranstaltet und dass die Unterlagen aufbewahrt werden müssen, was natürlich beim Mandanten den Reflex auslöst:

"Ja kommen die dann nochmals und wollen in zehn Jahren das Geld zurück ?"

 

Das ist doch eine Farce. Wo bleibt die Rechtssicherheit eines Bescheides ? Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass Fälle, denen offensichtlich keine betrügerischen Handlung zu Grund liegt oder in überschaubarem Rahmen (bis 1 Mio. Hilfen) sind, nochmals detailliert geprüft werden, wird doch wieder über den Köpfen des Unternehmers und damit auch des fachlichen Dritten, ein Damoklesschwert installiert.

 

Die Unterlagen sind zehn Jahre ab Bescheiddatum aufzubewahren.

 

Dies bedeutet, bei einem Bescheid vom Juli 2025 müssen die Buchführungsunterlagen 2019 bis 2035, also sechzehn Jahre lang aufbewahrt werden.

 

Damit wird doch die Entbürokratisierung bei der Verkürzung der Aufbewahrungspflichten ad absurdum geführt und man lebt immer in der Unsicherheit, dass ggf. später eine Rückzahlung erfolgt; in diesem Fall hätte dies die sofortige Insolvenz zur Folge. Jetzt oder auch später.

 

Das sind doch so keine Zustände.

 

Mich würde interessieren, wie die Einschätzung der Kollegen hierzu ist oder ob bezüglich dieser Nachprüfungsvorbehalte konkrete Sachverhalte denkbar sind, die eine solche Nachprüfung auslösen könnten.

 

Ich kann mir gut vorstellen, dass eine Betriebsprüfung feststellt, dass die Umsätze im Anspruchszeitraum doch höher waren, als gebucht, bilanziert, erklärt und diese nachträglich Erhöhung dazu führen kann, dass die Umsatzeinbußen die erforderlichen Grenzwerte nicht mehr erfüllen und zur Kürzung bzw. gänzlicher Streichung von Hilfen führen könnte. . .

 

 

In den Bereich Freie Themen verschoben.

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oliverstippe
Fortgeschrittener
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https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/schlussabrechnung-erhalten-vorbehalte-lauern-noch-jahrelang_170_655246.html

 

Hier wird das Thema ebenfalls aufgegriffen. 

 

Unterm Strich kann man sagen, je nach Einzelfall noch jahrelange Rechtsunsicherheit. 

deusex
Allwissender
Offline Online
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Danke für den Beitrag, der mir bereits bekannt ist und jüngst in Haufe veröffentlicht wurde.

Ich folge zudem auch dem Podcast des Autors schon seit geraumer Zeit mit gemischten Gefühlen.

So engagiert und profund es sich so manches Mal anhören mag, münden doch 4 von 5 Beiträge in "Nichts genaues weiß man nicht", Schilderungen von Einzelfällen aus der Praxis sowie Spekulationen ohne kommunikative Grundlagen, wie ich dies bisweilen feststellte und natürlich, dass man grundsätzlich vorsichtig sein und alles dokumentieren sollte . . .  was "alles" . . . "ja, wow".

Selbstredend ist schwerlich zu erkennen, dass die Autoren die Corona-Angelegenheiten als anwaltliches Geschäftsmodell exklusiv für sich etabliert haben, was sich mir immer wieder persönlich aufdrängte und auch aus den getätigten Äußerungen selbst ergab; auch den Handlungsempfehlungen kann dies entnommen werden.

 

"Professionelle Begleitung sichern: Lassen Sie sich auch nach Erhalt des Schlussbescheids von erfahrenen Beratern begleiten. Die Risiken rechtfertigen diesen Aufwand."

 

 (...auch zuletzt im Newsletter: "Wir haben noch Kapazitäten für neue Mandante".)

 

Welche "erfahrenen" Berater sind gemeint, wenn hierzu offensichtlich noch keine Erfahrungen gemacht werden konnten; das ist schon ein wenig grotesk.

 

Selbstverständlich ist die Zeit zu jung, um hier bereits faktische Erfahrungswerte zu posten, aber neben den aufbereiteten Hinweisen der Schlussbescheide durch die Autoren und deren Spekulationen, ist für mich persönlich nichts Verwertbares dabei.

 

Ich denke, auf Greifbares wird man hier noch Jahre warten müssen und ich empfehle zumindest, nicht laufend "einen erfahrenen Berater" zu honorieren oder nach vorliegen der Schlussbescheide weiterhin laufende Dokumentationen zu erstellen (für was eigentlich?), sofern man noch andere Aufgaben als Unternehmer oder Kanzlei hat und man nicht sein Geld überflüssig an sog. "Berater" loswerden mag.

 

Sofern tatsächlich jemand in den zweifelhaften Genuss einer nochmaligen Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und gewährten Hilfen kommen sollten, wäre es äußerst hilfreich, wenn Fakten hierzu gepostet werden würden. Vielen Dank. 

 

 

 

 

 

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letzte Antwort am 14.07.2025 16:40:09 von deusex
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