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Marketing- und Werbekosten Überbrückungshilfe 4

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letzte Antwort am 23.04.2022 19:40:01 von Shawn1981
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Maria_Ahler79
Beginner
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Liebe DATEV-Community,

 

unsere zuständige Bewilligungsstelle erkundigt sich im Rahmen der ÜBH4 nun nach der monatsgenauen Aufteilung unserer Werbekosten in 2019 und macht entsprechend einen monatsscharfen Abgleich.

 

Beispiel:

 

Gesamtwerbekosten 2019: 150.000 €

 

Werbekosten Januar 2019: 25.000 €

 

 

-----

 

Gesamtwerbekosten ÜBH4: 100.000 €

 

Werbekosten  Januar 2022: 40.000 €

 

 

Entsprechend wurde uns mitgeteilt, dass der Förderbetrag im Januar um 40.000 € (2022) - 25.000 € (2019) = 15.000 € gekürzt wird, da ein monatsgenauer Abgleich erfolgt.

 

 

Frage: Diese Vorgehensweise ist gemäß FAQ doch garnicht zulässig, sonderen referenziert man auf die Gesamtausgaben in 2019 als Förderhöchstbetrag overall, oder?

 

Viele Grüße

 

Maria 

AKW
Erfahrener
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Hallo @Maria_Ahler79 

 

die FAQ sagen zu diesem Punkt:

AKW_0-1649764586719.png

 

Aufgrund des unteren Abschnitts wird eigentlich deutlich gemacht, dass keine monatsbezogene Abgrenzung zu erfolgen hat. Lediglich die Höhe der 12 Monate des beliebigen Zeitraums bei neu gegründeten Unternehmen darf nicht überschritten werden, abzüglich der bereits erhaltenen Erstattungen der ÜBH3 und 3+ vorausgesetzt.

 

Wie würde mein Lieblingsdozent zu den Überbrückungshilfen jetzt sagen: Dann Klagen Sie doch... 

 

Meiner Meinung nach hat die Überprüfende Stelle hier definitiv nicht recht. Lassen Sie sich die Stelle in den FAQ zeigen, wo das drinsteht. 

 

Grüße AKW

Maria_Ahler79
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann werde ich mal mein Glück versuchen. Spannend auch hier, dass das ja schon final entschieden wurde. Ich hoffe, da zeigt sich etwas Gesprächsbereitschaft.

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AKW
Erfahrener
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Ich muss Sie leider enttäuschen. Final entschieden ist gar nichts... 

 

Wir arbeiten nach FAQs.. also beantworteten Fragen... keine Regeln und kein Gesetz. 

 

Die Fragen können jederzeit anders beantwortet werden, aber nach dem aktuellen Beantwortungsstand für die Werbekosten gibt es keine monatsgenaue Zuordnung. 

 

Grüße AKW

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OoLIZoO
Einsteiger
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Hallo @Maria_Ahler79 

 

Sie müssen beachten, dass der 12 monatliche Zeitraum nur im 2. Abschnitt erwähnt wird. Dieser gilt allerdings nur für Unternehmen die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.09.2021 gegründet wurden.

 

Im ersten Abschnitt ist nicht die Rede von den 12 Monaten, sondern von den "entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019".

 

Wenn sie also die Fixkosten monatlich betrachten, was ja so gewollt ist, dann müssen Sie auch die entsprechenden Ausgaben in 2019 monatlich betrachten.

 

Ein Beispiel für die gewollte monatliche Betrachtung ist auch die Restart-Prämie. Da wird auch alles monatlich verglichen und nicht über einen längeren Zeitraum. Auch der Eigenkapitalzuschuss und schon alleine die Vorraussetzungen der Gewährung der Hilfe werden immer monatlich betrachtet. Das ist so gewollt.

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Maria_Ahler79
Beginner
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Hallo @OoLIZoO , danke für die Antwort. Aber aus welchem Grund sollte es diese Bevorteilung von UN mit Gründung nach dem 1.1.2019 geben und daraus resultierend eine unterschiedliche Behandlung der Deckelungsgrenze Jahresbetrag vs. monatsgenaue Zuteilung Anwendung finden? Das macht doch eigentlich keinen Sinn. Gibt es denn aber irgendeine Stelle in den FAQs / Hinweisen vom BMWI, in dem die monatsgenaue Aufteilung der Werbekosten konkret herausgestellt/gefordert wird? Ich meine mich daran zu erinnern, dass in Seminaren zu den Überbrückungshilfen etc. immer auf die Gesamtausgaben im Bereich Marketing/Werbung in 2019 als Referenz abgestellt wird.  Da muss man doch mal Klarheit bekommen, da ich denke, dass die meisten die Stelle in 2.4 der FAQ als Gesamtausgaben overall in 2019 interpretieren. 

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AKW
Erfahrener
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Also ich hab meine Infos auch aus Seminaren. 

Hab auch einige Kosten so schon akzeptiert bekommen (L-Bank). 

 

Was die endgültigen Regelungen sind, sehen wir dann an der Schlussabrechnung bzw. wenn der Schlussbescheid erlassen wurde. 

Davor müssen wir uns mit den unklaren Regelungen rumschlagen und entsprechende Interpretationen der Regelungen vertreten. 

 

Grüße AKW

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Maria_Ahler79
Beginner
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Nachricht 8 von 10
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AntwortBMWI Kopie.jpg

 

Ergänzung: jetzt weiß ich auch wieder, weshalb ich mir mit der Gesamtausgaben 2019-Argumentation (und nicht auf Monatsebene) so sicher war. Anbei die E-Mail-Anfrage samt Antwort hierzu, die ich im Mai 2021 direkt an das BMWI gestellt habe. Umso mehr wundert mich das Vorgehen der Bewilligungsstelle jetzt.

Maria_Ahler79
Beginner
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Nachricht 9 von 10
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Heute kam auf eine (aktuelle) Anfrage hin nochmal eine Antwort vom BMWI. Es handelt sich also definitiv um die Gesamtausgaben 2019 und keine Monatsbetrachtung. Einmal anbei.

 

Sehr geehrte XX,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben sich mit der Frage an den Service-Desk der BMWK-Hotline gewandt. Die Hotline leistet Hilfestellung bei Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe sowie der November-/Dezemberhilfe.

Wie sich aus den Regelungen des BMWK zur Überbrückungshilfe IV ergibt, dürfen die Kosten für Marketing- und Werbemaßnahmen "maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens angesetzt werden". Das bedeutet, dass die Ausgaben im ganzen Jahr 2019 die Obergrenze für die förderfähigen Kosten im Jahr 2022 bilden.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Sollte es sich um eine Rückfrage handeln, bitten wir Sie, auf diese Mail zu antworten, damit der E-Mail Verlauf vollständig erhalten bleibt. Dies trägt zur schnelleren Bearbeitung Ihres Anliegens bei.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Support-Hotline für Überbrückungshilfe

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Phone +49 30 530 199 322
E-Mail: DE-SDPruefendeDritte@kpmg.com

 

Shawn1981
Einsteiger
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Nachricht 10 von 10
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Hallo hat schon wer einen Änderungsantrag April bis Juni bewilligt 

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letzte Antwort am 23.04.2022 19:40:01 von Shawn1981
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