Hallo zusammen,
back-to-the-roots, obwohl jeder von Digitalisierung spricht.
Da ich die Erklärungen nicht bis Herbst liegen lassen möchte, möchte ich dieses Jahr seit gefühlten 20 Jahren die Körperschaftsteuererklärungen mal wieder in Papierform abgeben. Schön und gut.
Aber muss ich diese dann vom Mandant tatsächlich unterschreiben lassen?
Ich habe die erste Körperschaftsteuererklärung 2017 vor zwei Wochen ohne Unterschrift in Papierform eingereicht. Bisher hat sich niemand beschwert.
nöh, das ist ja auch erst dann relevant, wenn zB die Festsetzungsverjährung geprüft wird ... oder ein Strafverfahren ansteht. Wollen Sie denn die (hoffentlich identische) elektronische Erklärung im Sommer nachreichen?
Nachreichen: nein, wollte ich nicht. Laut BMF-Nachricht ist die Papierabgabe bis 31.8. ja erlaubt - statt elektronisch.
Nun frage ich mich noch, was ist mit der Gewerbesteuererklärung?
Die Übermittlung der GewStErkl ist per Elster bereits möglich. Das Datev-Programm GewSt kann die Übermittlung ab dem Service-Release vom 27.04.2018.
Dass die Datev die KSt- und die GewSt-Erkl für Kapitalgesellschaften koppelt, dürfte der Finanzverwaltung egal sein.
Daher wäre wohl entweder das GewSt-Programm oder Elster zu bemühen. Die Papierabgabe wurde hier ja nicht zugelassen.
Ich bin auch für die Papiereinreichung - bei Fertigstellung der Abschlüsse innerhalb der handelsrechtlichen Frist würde ich ungern die Erklärungen nochmals gesondert anfassen.
@Datev - Ist innerhalb der KSt kurzfristig eine Möglichkeit geplant, die Gewerbesteuer per gesonderten Elster Satz zu übermitteln? Oder muss dafür das Gewerbesteuer Programm genutzt werden?
noch eine Ergänzung ... § 150 AO schreibt vor, dass Steuererklärungen zur Wirksamkeit unterschrieben werden müssen ....
Genau deswegen meine Frage
Bei der Abgabe in Papierform, sprich offizielles Formular gibt es auf Seite 3 ein Unterschriftsfeld. Auf Grund dessen würde ich persönlich keinen Grund sehen, das Papierformular nicht unterschreiben zu lassen.
Aber bezüglich der von der Körperschaftsteuererklärung losgelösten Gewerbesteuerübermittlung bin ich auch neugierig auf die Antwort der DATEV.
tja, das verstehe ich nicht ... im Gesetz steht, dass Steuererklärungen in Papierform unterschrieben werden müssen. Um Haftungsprobleme der SteuerberaterIn, die die Erklärung ohne Unterschrift elektronisch übermitteln muss, zu vermeiden, wird die Unterschrift des Mandanten auf einem Freizeichnungsdokument = Komprimierte Erklärung angeraten.
Das BMF bietet nun an, dass Erklärungen wegen Problemen bei der Programmierung auch in Papierform statt elektronisch eingereicht werden können. Wieso soll diese Erklärung ohne Unterschrift des Mandanten eingereicht werden können? Die elektronische Einreichung ist ja nicht eingeführt worden, um uns von der "Last mit der Unterschrift" zu befreien, sondern um die Verarbeitung in der Finanzverwaltung und in der Kanzlei zu erleichtern,
Ich teile diese Einschätzung mal grundsätzlich. Nur wehrt sich in mir einiges gegen diese Vorgehensweise und ich dachte, ich könnte mir diesen Rückschritt sparen.
Vor allem, weil sich der korrekte Weg des Öfteren im Nachhinein als überflüssig herausstellt, weil nicht praktikabel oder weil sich eh niemand auskennt. Und dann ärgere ich mich doppelt über den vorauseilenden Gehorsam...
Moin,
ich bin mir auch nicht so richtig sicher, wie die Idee aufkommen kann, dass eine Unterschrift nicht erforderlich sein sollte.
§ 31 Absatz 1a Satz 2 KStG sagt doch hierzu eindeutig:
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des
Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Und wenn das Finanzamt allgemein gestattet, die Erklärung auf Papier einzureichen, dann ist dies doch gerade der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Nach meinem Dafürhalten muss unterschrieben werden. Wenn das Finanzamt die Steuererklärung dennoch veranlagt, hat es verfahrensrechtlich nur die Auswirkung, dass die Festsetzungsverjährung später beginnt.
Mit der Haftung des Steuerberaters hat das nichts zu tun. Er hat immer für sich ein separates Exemplar vom Mandanten unterschreiben zu lassen und zu den Akten zu nehmen. Alternativ gibt es Freizeichnung online über UO bzw. noch ein neues Formular der DATEV, wo man sich die Inaugenscheinnahme der Steuererklärung vom Mandanten unterzeichnen lässt.
Becht in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, § 31, Tz. 30, führt dazu sehr schön aus:
"Wirksamkeit der Abgabe der Steuererklärung in Papierform: Wird entgegen der gesetzlichen Verpflichtung eine StErklärung auf Papier abgegeben, ist diese grds. nicht wirksam. Hinsichtlich der Festsetzungsverjährung greift die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Im Übrigen könne in der Bescheidung der konkludente Verzicht der Finanzbehörde auf eine elektronische Übermittlung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gesehen werden, indem sie die Papiererklärung als solche gelten und ihren Anspruch auf elektronische Übermittlung fallen lasse. Diese Auffassung erscheint bedenklich, da die FinVerw. aufgrund der Gesetzesbindung nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse verzichten kann. Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung sind nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1a Satz 2 möglich."
Letztlich spielt es gar keine Rolle, ob die Steuererklärung in Papierform unterschrieben ist oder nicht. § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG setzt ja einen Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten voraus. Solange der nicht gestellt wurde, greift die Anlaufhemmung sowohl für unterschriebene als auch für nicht unterschriebene KSt-Erklärungen.
Moin,
die Finanzverwaltung sagt (hier z.B. Bayerisches Landesamt für Seuern: 5235149 ), dass der Antrag auch konkludent durch Abgabe der Erklärung auf Papier gestellt werden kann. Und da dies ein Auszug aus der Gesetzesbegründung ist, ist dies m.E. schon etwas mehr als reine Verwaltungsauffassung.
Wenn dann eine Bescheidung durch das Finanzamt anhand der Papier-Erklärung erfolgt, dürfte das FA m.E. Schwierigkeiten haben, hier eine Anlaufhemmung zu begründen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
nur zur Erheiterung... In der Anfangszeit der elektronischen Einreichungspflicht gab es Bescheide, in denen im Erläuterungsteil sinngemäß stand: "Die Besteuerungsgrundlagen wurden aufgrund der Papiererklärung geschätzt. Aufgrund der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ist noch keine wirksame Abgabe der Erklärung erfolgt..." 🙂
Hallo Herr Lutz,
das sehe ich anders, da der Gesetzeswortlaut bzgl. der Unterschrift eindeutig ist.
Beste Grüße
Andreas Flemming
Moin,
wobei wir uns da auch wenig Stress mit machen und die Erklärungen elektronisch einreichen, sobald das möglich ist.
Größerer Erstattungen hat bisher niemand zu erwarten. Und wenn doch, könnte man immer noch einen nachträglichen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen.
Ist m.E. auch für unsere Seite viel einfacher (wie man auch hier schon an der Diskussion sieht).
Viele Grüße
Uwe Lutz