Hallo Community,
ein Mandant will die Überbrückungshilfe lll beantragt haben für seine GmbH.
Gründungsdatum/Handelsregistereintrag der GmbH: 28.02.2019
In der Zeit danach hat er Waren eingekauft, die Räume umgebaut und Einrichtung angeschafft.
Am 01.10. hat er eine Einweihungsparty veranstaltet und seitdem gibts auch Umsatz.
Er ist der Meinung, sein Umsatz 2019 ist nur für 3 Monate anzusehen, weil er erst dann Umsatz gemacht hat und nicht schon ab Gründungsdatum bzw. Handelsregistereintrag (10 Monate).
Hier in der Kanzlei gibt es zu dem Sachverhalt verschiedene Meinungen, aber was ist letztendlich maßgebend für ÜH3?
Vielen Dank schon mal.
Das würde ich nicht so sehen. Monatsdurchschnitt heißt für mich seit Gründung und somit 10 Monate (1 Tag unterschlage ich jetzt einfach).
Alternativ kann der Durchschnitt Januar und Februar 2020 genommen werden. Oder von Juni bis September 2020. Oder sogar den geschätzten Umsatz vom Fragebogen der steuerlichen Erfassung 2020.
Achtung, Mutmaßung:
Da fehlt ihm aber wahrscheinlich das gute Weihnachtsgeschäft und das mag er so also nicht akzeptieren? 🙂
Hat sich erledigt. Wollte was ergänzen was schon steht.
@Tanja534 schrieb:ein Mandant will die Überbrückungshilfe lll beantragt haben für seine GmbH.
Gründungsdatum/Handelsregistereintrag der GmbH: 28.02.2019
In der Zeit danach hat er Waren eingekauft, die Räume umgebaut und Einrichtung angeschafft.
Am 01.10. hat er eine Einweihungsparty veranstaltet und seitdem gibts auch Umsatz.
Er ist der Meinung, sein Umsatz 2019 ist nur für 3 Monate anzusehen, weil er erst dann Umsatz gemacht hat und nicht schon ab Gründungsdatum bzw. Handelsregistereintrag (10 Monate).
Ihr Mandant bezieht sich mit seiner Einschätzung vermutlich auf Punkt 5.5 der FAQs:
Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (z. B. Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (bspw. Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen.
Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 1.3 erzielt wurde, abgestellt werden.
Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats anzugeben.
Wenn Ihr Mandant in diesem sechs-Monatszeitraum also nachweislich mit dem Auf- und Umbau seines Geschäfts beschäftigt war und Sie diesen Prozess plausibilisieren können (z. B. durch Vorlage von Handwerkerrechnungen oder Kommunikation mit Behörden, kein Umsatz nach 1.3 erzielt), würde ich sagen, daß die Situation Ihres Mandanten genau in dieses Szenario passt und Sie bei der Beantragung wie beschrieben vorgehen können.
Ist der Aufbau eines Geschäfts tatsächlich als außergewöhnlich zu betrachten?
Meiner Auffassung nach fällt der Aufbau (mit Umbau) des Geschäfts nicht in die Kategorie außergewöhnliche betriebliche Umstände.
Sehr gute Frage! Dies ist vermutlich wieder einer dieser schwammigen Fälle, die wir in das große Buch der unendlichen schwammigen Fälle eintragen dürfen.
Wenn man die Hotline fragt, wird das ohnehin wieder nur mit dem klaren und eindeutigen Verweis beantwortet, daß man doch bitte die FAQs lesen soll, weil da alles (ALLES!) drinsteht.
Und wir stehen auch drin - und zwar im Wald!
Gibt es eigentlich irgendwo etwas Neues zur Positivliste für Investitionen?
Ich glaube, Schwammgroßhandel ist eine Branche mit Zukunft!
Absolute Zustimmung! Das ist auf jeden Fall einer dieser Fälle, die nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen können.
Gibt es tatsächlich noch prüfende Dritte, die wegen einer fachlichen Auskunft bei der Hotline anrufen? 🤣
Thema Positivliste bleibt spannend. Dazu habe ich auch nix aktuelles gehört. Als Bundeswirtschaftsministerium sollte man da vielleicht doch mal Stellung beziehen, wenn Verbände wie DEHOGA damit werben.
Vielen Dank erstmal für die Antworten.
Es wird ja nach dem Gründungsdatum gefragt und nicht ab wann man Umsatz gemacht hat. Er hat ja auch schon ab März fleißig als GmbH-Geschäftsführer Sachen eingekauft.
Nimmt man den 27.02.2019, gibt es keinen Anspruch, nimmt man den 01.10.2019, dann gibt es einen. Natürlich will der Mandant das Datum, das den Anspruch begünstigt.
Es ist allerdings so, das der Umbau nur deshalb 7 Monate gedauert hat, weil der Mandant die Räume aufwendig und luxuriös hat renovieren lassen.
Kann ich mir nicht so recht vorstellen, dass das als Grund akzeptiert wird mal eben das Gründungsdatum weit nach hinten zu schieben, weil man ÜH3 haben möchte.