Guten Morgen,
Ich habe eine Frage zur Endabrechnung bei den Neustarthilfen:
Ein Mandant hat ein Einzelunternehmen (bereits seit 2014). Am 01.05.2020 hat er zusätzlich noch eine GbR gegründet (50% Beteiligung). Die Umsätze der GbR (50%) im Förderzeitraums müssen natürlich angegeben werden.
Aber muss die GbR-Beteiligung auch im Referenzumsatz enthalten sein?
Laut FAQ:
Für natürliche Personen zählt als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.
Gilt also die selbständige Tätigkeit insgesamt als in 2014 aufgenommen? Hat dann die Gründung der GbR am 01.05.2020 keine Auswirkung? Wird dann der Referenzumsatz nur aufgrund der Umsätze 2019 des Einzelunternehmens berechnet?
Oder sind die Umsätze der GbR zusätzlich zum Referenzumsatz 2019 des Einzelunternehmens hinzuzurechnen aufgrund der Regelungen zu Neugründungen laut FAQ?
In den Anträgen auf Neustarthilfe waren die GbR-Umsätze bisher nicht enthalten. Deshalb bin ich mir unsicher, ob nun wegen der evtl. Änderung des Referenzumsatzes Änderungsanträge erforderlich sind. Eine Änderung des Referenzumsatzes wäre für den Mandanten günstiger.
Vielleicht hatte hier jemand ja so einen Fall. Die Hotline ist momentan wieder schwer zu erreichen.
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Moin,
ein Änderungsantrag würde nach sich ziehen, dass dieser wieder bewilligt werden müsste, bevor die Endabrechnung eingereicht werden kann.
Da die Frist zur Einreichung der Endabrechnung zur Neustarthilfe morgen abläuft, würde ich mir das mit dem Änderungsantrag gut überlegen. Ich vermute mal, dass es noch viel schlechter wäre, wenn der Mandant die gesamte Neustarthilfe wegen verpasster Frist zurück zahlen müsste.
Viele Grüße,
bfit