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EDV Verkabelung Teil der Datevverarbeitungsanlage?

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letzte Antwort am 27.03.2021 15:06:17 von jjunker
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jjunker
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Hallo Community,

 

kurze Frage keine einfache Antwort.

 

Fällt die EDV Verkabelung, von der 24er Leiste im Serverkammer bis zur LAN Dose im Büro. in euren Augen unter den Begriff der "Datenverarbeitungsanlage"? -->

Ich finde zu der Frage keine Quellen und streite mich gerade mit jemanden über die Begrifflichkeit.

 

kurzes Ja oder nein oder besser noch eine seriöse Quelle.

 

Danke allen ein schönes Wochenende.

 

Grüße,

 

JJUNKER

 

 

MVP 
chrisocki
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Hi,

 

meiner Meinung nach: Nein... 

 

Sie mag zwar eine Notwendigkeit sein, aber verarbeiten kann das Kabel gar nichts... Sind m.E. eher Einbauten in unbeweglichen Wirtschaftsgütern...

 

Beste Grüße
Christian Ockenfels

einmalnoch
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Stichwort "EDV Verkabelung" in LEXinform eingegeben und dies hier unter Dok. 5013560  gefunden.

 

Das FG ist der Ansicht, dass die Verkabelung einschließlich der aktiven Elemente ein abnutzbares WG ist. Ob das auch im Sinne des Erlasses zu digitalen WG eines ist würde ich spontan verneinen.

 

 

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
jjunker
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Erstmal Danke Ihnen beiden.

 

Was das Fa. schreibt leuchtet ein. EDV Verkabelung ist ein sich abnutzendes WG.

 

 

 

 

Mir geht es eher um sprachliche als eine steuerrechtliche Definition.

 

§ 16 BDSG – Befugnisse | BDSG (neu) 2018 (dsgvo-gesetz.de) --> Zitat: ...,einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogene,.....

 

PC, Laptop, FAX                                                                            --> Datenverarbeitungsgeräte

Ansammlung von PCs verbunden mit Kabeln und einem Server --> Datenverarbeitngsanlage?

 

Damit wären Kabel Teil einer Datenverarbeitungsanlage?

 

Versicherungsbedingungen....

MVP 
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einmalnoch
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Das sehe ich unter diesem Aspekt sehr ambivalent. Auf der einen Seite stelle ich mir es lebhaft vor wie der Datenschutzbeauftragte versucht durch Kabelkanal zu klettern (Zugang gewähren 😀) oder sich zum WLAN Kabel Zugang verschafft.

 

Auf der anderen Seite wäre natürlich eine Prüfung der Zugangssicherung zum Serverraum oder den LAN Zugängen (mechanisch wie Wireless) notwendig. Damit wäre der Zugangsanspruch im weitesten Sinne gegeben.

 

Wenn es irgendwie Unstimmigkeiten gibt würde ich den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten anschreiben und um Auskunft zu dem Thema bitten. Mit der erteilten Auskunft bin ich dann auf der sicheren Seite, ob es mir gefällt oder nicht sei dahingestellt.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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jjunker
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Es gibt da keine Unstimmigkeit in Richtung Datenschutz! I

 

ich habe nur Gesetzestexte gesucht in denen zwischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten unterschieden wird.

 

🙂

 

 

MVP 
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andrereissig
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Ich würde auch sagen: Nein.

 

Für mich war eine Datenverarbeitungsanlage immer eine Anlage in der Daten verarbeitet werden (PC, Server, AS400 etc.).

 

Die NW-Kabel sind nur ein Übertragungsmedium. Wenn man sie hinzurechnet (z. B. um die Einsatzbereitschaft der Anlage herzustellen), müssten doch eigentlich auch die Stromkabel mitsamt Zuleitungen und USV Teil der Datenverarbeitungsanlage sein.

Live long and prosper!
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jjunker
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".....müssten doch eigentlich auch die Stromkabel mitsamt Zuleitungen und USV Teil der Datenverarbeitungsanlage sein". Dito.

Ich habe die Versicherungsbedingungen nochmal geknebelt.

"Informationstechnik: Personal-Computer,... " Teil der versicherten Inforationstechnik sind CAT-Kabel und deren Anschlussdosen aber so oder so. Ich stelle meine Argumentation dahin gehend um.

 

Danke Ihnen Allen.

MVP 
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quantenjoe
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Moin Moin

 

Wenn die Daten  dahin gelangen, warum? Wer hat sie aufgerufen oder wer schickt sie durch die Leitung? Denn, wie sonst kommen Daten in diese Leitung?

Stellt sich die Frage dann wohin gehen diese Daten, u.U. auch, woher kommen sie.

 

Oder geht es um die Frage, ob die (Weiter-)Leitung von Daten im internen Netz für den Datenschutz relevant ist?

Die Antwort ist dann: JA!

 

Was ich meine wird sicherlich klar bei dem Szenario: Klardaten werden über ein ungeschütztes WLAN gesendet.

 

Ist bei einem LAN prinzipiell nicht anders, nur, dass dort das Mitlesen (also der Verstoß gegen den Schutz) schwieriger ist.

 

Wer die Daten verschlüsselt durch das LAN schickt ist praktisch aus dem Schneider.

Unverschlüsselt würde ich sagen, das Abhören der Kabel ist höchst unwahrscheinlich und wer das kann, gegen den kann man sich eh nicht wehren. Bleiben nur die Switche, die können natürlich komprommittiert sein. Dagegen sollten diese gesichert sein.

 

Datenschutzrechtlicher Hintergrund dafür ist die Pflicht zur tecnischen Absicherung der Speicher- und Übertragungswege. Sorry, mir fällt der Artikel dazu leider nicht ein,

 

Ich nehme jetzt an, es geht um den Datentransfer im LAN. Dann stellt sich nicht die Frage nach Verarbeitung, sondern nach Datensicherheit. Das ist m.E. die wesentliche Frage.

 

BTW: Natürlich kann man trotzdem von einer Datenverarbeitung sprechen, da die Daten zumindest in den Switchen  zwischengespeichert werden und außerdem daten in den Kabeln übertragen werden. Doch die entscheidene Frage an dieser Stelle ist nach meinem Verständnis: Können Daten abfließen, also in nicht authorisierte Hände gelangen.

 

QJ

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jjunker
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geht nicht um Datenschutz. Vielmehr darum sind CAT- Kabel in die Elektronik- oder Geschäftsinhaltsversicherung einzusortieren. 

 

Ich sage als Teil der informationstechnischen Anlage in die Elektronikversicherung.

MVP 
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letzte Antwort am 27.03.2021 15:06:17 von jjunker
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