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Corona-Schlussabrechnung Wahlrecht Monatsumsatz <-> Vergleichsumsatz in Schlussabrechnung nicht mehr änderbar?

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letzte Antwort am 02.02.2024 14:58:21 von MK3
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stbberlin
Einsteiger
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Nachricht 31 von 64
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Guten Tag,

 

kurze Frage an alle, die sich auch noch mit den Schlussabrechnungen rumplagen:

 

Ich versuche seit Freitag die Datei mit der unterschriebenen Erklärung des Antragstellers hochzuladen.... es kommt aber immer nur der kleine "Wartekreis" , ohne das etwas passiert.

 

Hat jemand ähnliche Probleme?

 

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bergerflorian
Aufsteiger
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Nachricht 32 von 64
988 Mal angesehen

Wenn die Datei, die ins Ü-Hilfe-Portal hochgeladen werden soll, vorher in der DokOrg war, dann zeigt sich bei mir (reproduzierbar) exakt dieses Phänomen. Scanne ich dagegen die unterschriebene Erklärung "frisch" ein bzw. war sie vor dem Hochladen noch nie in der DokOrg, kann ich sie hochladen.

 

Bei uns wie gesagt ein reproduzierbares Phänomen, liegt vielleicht an irgendwelchen "tags", die die pdf-Datei in der DokOrg erhält und hängt wahrscheinlich / vielleicht mit dem gleichen Fehler zusammen, dass Mandanten eine pdf-Datei nicht öffnen können / angezeigt bekommen (manchmal stattdessen eine .dat-Datei), wenn diese direkt aus der DokOrg heraus per (DATEV-verschlüsselter) eMail versendet wird.

 

--> DATEV, woran liegen diese beiden Phänomene und kann das irgendwie mal gelöst werden bitte? 😉

 

Herzliche Grüße,

F. Berger

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stbberlin
Einsteiger
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Nachricht 33 von 64
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Hallo Herr Berger,

 

vielen Dank für den Hinweis. Ich hatte bereits versucht, die Datei ohne "Zwischenspeichern" in der DokOrg von einem anderen Ort aus hochzuladen....keine Chance.

Die Hotline ist ratlos. Alle üblichen Dinge (Browserverlauf löschen, Datei umbenennen etc.) haben nicht geholfen. Nun habe ich eine Ticketnr. und warte auf Rückmeldung....

 

Viele Grüße

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drazen
Beginner
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Nachricht 34 von 64
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Hallo Zusammen,

 

gibt es eigentlich etwas neues zum Thema "Wechsel des Wahlrechts in der Schlussabrechnung" sei nicht möglich?

Ich habe bei einem Mandanten im Antragsverfahren "Zu jedem Fördermonat den gleichen aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt. In der Schlussabrechnung bin ich zum monatlichen Durchschnittsumsatz 2019 übergegangen, da es günstiger war. Auch ich muss gestehen, dass mir nicht bekannt war, dass das Wahlrecht nur im Antrag auszuüben sei.

 

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AKW
Erfahrener
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Nachricht 35 von 64
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Guten Morgen, 

 

ich hatte es in einer Schlussabrechnung versucht zu Wechseln, da der Vorberater hier etwas blauäugig an Werk gegangen ist. Wurde aber prompt abgelehnt. Leider hat sich der Mandant dazu noch nicht geäußert aber ich gehe nicht davon aus, dass der Mandant gegen die Entscheidung vorgehen will. 

 

Grüße

 

AKW

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mapex
Fachmann
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Nachricht 36 von 64
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ich sags wie es is. die lassen uns hängen.

 

nahezu alle prüfenden dritten, haben gedacht, dass man noch bei der schlussabrechnung wechseln kann. wie soll man denn auch sonst vorher wissen, was günstiger ist.

 

jetzt kommen die auf einmal mit diesem kleingedruckten ums eck und schwupps steht man da.

 

ich warte jetzt bereits seit mitte letzten jahres darauf, dass hierzu vielleicht was geändert wird, weil wir ja noch die frist bis ende märz haben, aber nichts tut sich. nicht nach eingabe der BStBK und auch nicht auf sonstigen kanälen. entweder wird das ausgesessen oder einfach gewollt ignoriert.

 

ich persönlich finde es eine frechheit gegenüber den antragsstellenden sowie den prüfenden dritten, aber zu ändern sein wird es wohl nicht. wer soll sich schon das geld und die zeit nehmen, dagegen vorzugehen, wenn die aussicht auf erfolg so gering sind.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
Stb2021
Einsteiger
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Nachricht 37 von 64
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Gegenüber den Antragsstellenden ist das natürlich absolut mies.

 

Ich als prüfender Dritter kann jetzt aber leichter durchatmen, weil ich nicht bei jeden Fall den Wechsel prüfen muss, und nicht das Risiko habe mich falsch zu entscheiden.

 

Für mich ist es jetzt Fakt das der Wechsel nicht geht, also rechne ich den Mandanten den Wechsel auch nicht aus, die würden sich nur ärgern. Ich rechne ja auch nicht aus: Hätten Sie die eine Rechnung eine Woche später geschrieben, hätten Sie XXXX,XX mehr Förderung bekommen. Und ich hab dutzende solcher Fälle die sich selbst ins Bein geschossen haben.

 

drazen
Beginner
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Nachricht 38 von 64
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Wie geht es jetzt weiter? Muss ich die Schlussabrechnung ändern? Oder muss man warten bis sich die Bezirksregierung meldet und dann nach deren Anweisung die notwendigen Schritte veranlassen?

 

Viele Grüße und vielen Dank für Eure Antworten.

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AKW
Erfahrener
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Nachricht 39 von 64
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Ich würd warten was von der Stelle zurück kommt. Vielleicht schläft auch einer der Superprüfer 😉 Dann wäre es schön das Ergebnis zu erfahren. 

Dann können Sie auch Ihrem Mandaten sagen, dass die Stelle den Wechsel abgelehnt hat und Sie müssen nicht offensichtlich zugeben, das Ihnen ein der 107 Regeländerungen durch die Lappen gegangen ist. 

 

Welches Bundesland betrifft das?

 

Grüße 

 

AKW

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drazen
Beginner
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Es ist NRW

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drazen
Beginner
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Nachricht 41 von 64
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Eine Frage hätte ich noch...ist das eigentlich in den FAQ`s geregelt, dass der Vergleichsumsatz in der Schlussabrechnung nicht mehr abänderbar ist? Oder ist es nur ein Hinweis auf der Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt? Ich habe in den FAQ´s nichts gefunden. Nach Rücksprache mit einem Dozenten handhaben die Bezirksregierungen in den jeweiligen Bundesländern dieses Problem unterschiedlich. 

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AKW
Erfahrener
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Die eigentliche Begründung für die Ablehnung des Wechsels ist, dass es sich dabei um eine grundlegende Veränderung des ursprünglichen Antrags handelt und damit ein neuer Antrag darstellt. Die Antragsfrist ist allerdings abgelaufen, weswegen kein neuer Antrag gestellt werden kann und damit kein Wechsel der Umsatzvergleichsart beantragt werden kann... 

 

Hab leider nur eine Erfahrung bisher aus BaWü und die haben das abgelehnt. Aber ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es die einzelnen Bundesländer unterschiedlich behandeln.. 

 

Grüße

 

AKW

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mapex
Fachmann
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das steht nicht in den FAQs sondern im Kleingedruckten IN der Schlussabrechnung selbst bei so einem Info-Aufklapp-Dingens... was keiner sieht.

 

ob die das unterschiedlich handhaben weiß ich nicht wirklich, denn die arbeiten ja nen fragenkatalog ab, nehm ich ab. glaube kaum, dass da lauter fachleute sitzen. wo sollen die denn auch hergekommen sein.

 

die haben das einfach in die schlussabrechnung reingeschrieben und somit als geltende regel manifestiert, obwohl es tausendfach von uns aus den FAQs anders verstanden wurde.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
Popeye
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"Ihrem Änderungswunsch, vom XX.XX.XXXX, das Wahlrecht für den Vergleichszeitraum nachträglich zu ändern, können wir aus folgendem Grund nicht nachkommen:

Es handelt sich hierbei um unsere Verwaltungspraxis, die sich nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ergeben hat. Es soll damit eine Förderoptimierung zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung vermieden werden. Das Wahlrecht war Bestandteil des Antragsverfahrens. Zu jenem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, Abwägungen für den Einzelfall vorzunehmen und eine entsprechende Auswahl zu treffen.

Eine nachträgliche Änderung ist demnach nicht zulässig und würde zu einer Zurückweisung führen.

Nach Ihrer Kenntnisnahme werden wir das Paket zeitnah abschließen."

 

Das kommt aktuell von der BWS zurück. Hierzu kann man innerhalb 2 Wochen nochmals reagieren. Eine Verwaltungspraxis ist allerdings noch lang keine Rechtsgrundlage, die die fehlende Akzeptanz von der Wahlrechtsausübung begründet. Zumal das gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstößt. 

 

Wie handhabt ihr es in diesen Fällen vorzugehen? Und welche Begründungen führ ihr hierbei an? Zumal stellt sich die Frage, was mit der Schlussabrechnung passiert, wenn man hier nicht aktiv wird und ob die erneute Einreichung einer Schlussabrechnung dann möglich ist und vorzunehmen ist. 

 

Seitens der Kammern kann man hier ja nicht gerade auf Unterstützung hoffen - obwohl diese ursprünglich in Seminaren erläutert hatte, warum in der Schlussabrechnung man kein wahlrecht mehr ausüben dürfen sollte.

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drazen
Beginner
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Nachricht 45 von 64
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Was passiert jetzt mir Ihrer Schlussabrechnung? Wird sie verworfen als unzulässig oder ändert die Bezirksregierung von Amtswegen auf die im ursprünglichen Antrag angegebenen Vergleichsumsätze?

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AKW
Erfahrener
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Ich lass den Mandanten entscheiden, ob er dagegen vorgehen will und sage auch gleich, dass wir das nicht übernehmen können und er sich dafür einen Anwalt nehmen soll. 

 

Ich schlag mich doch da nicht mit der Bewilligungsstelle rum, nur wegen ein paar Euro. Dafür hab ich zu wenig Nerven und zu viel richtige Arbeit auf dem Tisch. 

 

Ich hab grad einen Fall bei der L-Bank wo auch die Ablehnung gedroht wird. Hier habe ich angegeben, dass der Vorberater das Wahlrecht schlecht ausgeübt hat. Aber der Ablehnung nach Rücksprache mit dem Mandanten zugestimmt wird.   

Hab die restlichen angeforderten Unterlagen mit eingereicht und warte seitdem auf ne Reaktion von der L-Bank. Ob die SAR nun neu erstellt werden muss oder ob die L-Bank selbst die Änderung vornimmt, werden wir sehen. 

 

Rechtsgrundlagen suche ich schon seit der ÜBH1 vergebens. Alles was ich finde sind beantwortete Fragen (FAQ). Alles andere ist Pipi Langstrumpf "Ich mach mir die Welt...."

 

Grüße

 

AKW

Popeye
Beginner
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Das weiß ich leider noch nicht, warum ich mich hier über sämtliche Rückmeldungen freuen würde...

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MK3
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Ich kann AKW nur bestätigen. Der Mandant muss entscheiden, ob er den Rechtsweg einschlägt. Ein Mandant von mir klagt aktuell gegen die IHK München / Oberbayern. Es geht um das Thema verbundenen Unternehmen. Hier: Franchisenehmer die an verschiedenen Franchisunternehmen unterschiedlich beteilgt sind. Interessanter Wiese wird dies ja von der L-Bank zwischenzeitlich anders gesehen als von anderen Bewilligungsstellen.

Die Erfolgsaussichten sind gering.

Die Bewilligungsstellen haben die Entscheidungshoheit und können individuell agieren - unabhängig von anderen Bewilligungsstellen - insofern in Deutschland keine einheitliche Handhabung.

 

drazen
Beginner
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Es ist Wahnsinn was für eine Mammutaufgabe uns auferlegt wurde. Hoffentlich war es das erste und letzte mal.

Haltet durch...

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lisa4
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Hallo,

ich bin leider etwas raus aus der Thematik.

Konnte man damals das Wahlrecht für jede Hilfe neu ausüben? Also z.B. für die Ü3 als Vergleichsumsatz den Durchschnittsumsatz und für Ü 3 Plus den Monatsumsatz? 

Ich glaube  nicht, weiß aber nicht mehr, wo das steht.

 

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MK3
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Hallo, die FAQ's zu den jeweiligen Hilfen sind undverändert auf dem Portal des BMWK's hinterlegt. Bitte je nach Programm, welches der Mandant in Anspruch genommen hat prüfen.

Die Wahlmöglichkeit i.S. Vergleichsumsatz ist z.B. bei Ü III begrenzt, vgl. Ziffer 2.1 Abs. 3. ""Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen."

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AKW
Erfahrener
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Nachricht 52 von 64
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Ja da steht noch in den FAQ.

Aber die Regelauslegungen aktuell besagen, dass ein Wechsel der Vergleichsbemessungsgrundlage eine so große Antragsänderung darstellt, dass im Prinzip ein neuer Antrag gestellt wird. Neue Antragstellungen sind aber nicht mehr Möglich, da die Antragsfrist abgelaufen ist. Deswegen ist ein nachträglicher Wechsel aktuell nicht möglich.

 

Entsprechende Fundstellen und Nachwiese zu dieser Regelauslegung sind hier irgendwo in einem SAR Beitrag zu finden 😉 Hab die grad nicht mehr greifbar.

 

Grüße AKW

drazen
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In den FAQs steht das nicht. Es steht in der Schlussabrechnung selbst, wenn man einen Reiter aufmacht beim Vergleichsumsatz. Dies aber zu sehen ist nicht gerade einfach.

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lisa4
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Ja, der nachträgliche Wechsel ist wohl nach momentanem Stand nicht möglich.

 

Mir ging es eher darum, ob z.B. für die Ü3 Januar bis Juni 2021 der Durchschnittsumsatz 2019 als Vergleichsumsatz herangezogen werden konnte und dann für die U III plus (Juli bis Dezember 2021) als Vergleichsumsatz der jeweilige Monatsumsatz 2019.

Ich habe ein Mandat übernommen, bei dem das so gemacht wurde, bin mir aber nicht sicher, ob das so ganz korrekt ist.

 

 

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AKW
Erfahrener
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Also die unterschiedliche Vergleichsgrundlage in den verschiedenen Anträgen ist grundsätzlich möglich. Da sehe ich kein Problem. 

 

Es sind ja 2 verschiedene Anträge mit verschiedenen Regelungen. Insofern kann ich für jeden Antrag die entsprechenden Wahlrechte gesondert ausüben. 

 

Grüße

 

AKW

Popeye
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Also der Bescheid wurde nun erlassen und dabei wurde der Wechsel vom monatlihen Vergleichsumsatz zum durschnittlichen Monatsumsatz seitens der L-Bank einfach gekonnt ignoeriert und somit nicht berücksichtigt.

 

Jetzt könnte man nur noch Widerspruch einlegen.

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AKW
Erfahrener
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Nun ja... welchem Umsatz als Vergleichsumsatz haben die dann gewählt? Den aus dem damaligen Antrag? Was ist, wenn aufgrund von späteren Abschlussbuchungen sich der Umsatz nochmals verändert hat? 

 

Also eine kleine Erläuterung wäre da eigentlich schon sehr sinnvoll gewesen. 

 

Grüße

 

AKW

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Popeye
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Also ich hatte die Schlussabrechnung PAket I eingereicht, danach den Änderungswunsch gestellt, da ich bemerkt hatte, die Ausübung des Wahlrechts kommt günstiger. Das wurde mir verwehrt und nun der Bescheid in Bezug auf den ursprünglichen Daten erlassen. Dabei wurde im Bescheid selbst keine Stellung mehr bezogen.

 

AKW
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Ah ok, dann lagen der Bewilligungsstelle aktuelle Angaben vor. Dann passt es. 

 

Danke für die Rückmeldung.

 

Grüße

 

AKW

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drazen
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Mich würde interessieren, was passiert wenn man in der Schlussabrechnung einen anderen Vergleichsumsatz als im Antrag stellt. Wird die Schlussabrechnung vollständig verwehrt, oder wird von Amtswegen der ursprüngliche Vergleichsumsatz zu Grunde gelegt? 

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letzte Antwort am 02.02.2024 14:58:21 von MK3
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