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Anrechnung Überbrückungshilfe PLUS (Phase 2 NRW) an Novemberhilfe bzw Dezemberhilfe

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letzte Antwort am 11.02.2021 16:00:40 von AHopf
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dancingh
Einsteiger
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Hallo liebe Gemeinde,

 

ich benötige eure Meinung hierzu.

 

Es geht um die Frage, ob die Überbrückungshilfe PLUS der 2. Phase des Landes NRW (diese 1.000 EUR "für private Kosten Lebensunterhalt des Unternehmers"/"Unternehmerlohn" pro Monat) an die Novemberhilfe / Dezemberhilfe angerechnet werden muss?

 

 

In den FAQs zur November/Dezemberhilfe steht zu diesem Thema unter 4.2:

 

Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet.   (...)

 

Als gleichartig gelten andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Umsatzkompensation oder der Erstattung von Betriebskosten während des Corona-bedingten Lockdowns im November beziehungsweise Dezember 2020 dienen. Dies umfasst beispielsweise (spezifische oder pauschalisierte) Zuschüsse zu Betriebskosten.

 

Programme mit nicht gleichartiger Zielsetzung werden folglich nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet (zum Beispiel Stipendien, Zuschüsse zu investiven Maßnahmen, Projektzuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung). Das Beihilferecht ist zu beachten.

 

Ich würde daraus schließen, dass die ÜH-Plus NRW nicht auf die November-/Dezemberhilfen angerechnet wird - da es sich bei der ÜH-Plus NRW nicht um eine Erstattung von Betriebsosten/Fixkosten, sondern um eine Art Erstattung "für private Kosten Lebensunterhalt des Unternehmers" bzw. "Unternehmerlohn" handelt. 

 

Sehe ich das richtig? Diese ganzen Begrifflichkeiten werden langsamt echt zuviel.

 

Vielen Dank für eure Meinung hierzu!

Lg

 

andrereissig
Experte
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Nachricht 2 von 5
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Wie an so vielen Stellen in den FAQ scheint es hier erheblichen Interpretationsspielraum zu geben.

 

Die FAQ zur NRW ÜBHIIplus sagen:

 

„Rechtsgrundlage für die Gewährung der NRW Überbrückungshilfe Plus sind die Richtlinien „Überbrückungshilfe II NRW“ in der jeweils geltenden Fassung.“

 

Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2

 

Damit würde auch die Hilfe plus unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe fallen - also in den gleichen (gleichartigen) Fördertopf gehören, was dann zu einer Kompensation in der Novemberhilfe führen müsste.

Live long and prosper!
matthiasbergmann
Einsteiger
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Auch die FAQ der Überbrückungshilfe Plus nehmen Bezug darauf, dass eine Anrechnung nur dann erfolgt, wenn sich Förderzeitraum und -Zweck überschneiden:

 

1.13 Wie verhält sich die NRW Überbrückungshilfe Plus zu anderen Förderprogrammen wie dem Künstlerstipendium des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW)?
Grundsätzlich gilt, dass eine Anrechnung von weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Corona-Überbrückungshilfe nur dann stattfindet, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden, Vgl. Frage 4.7 der FAQ des Bundes.

 


Und der Förderzweck der Überbrückungshilfe Plus ist ein anderer:

 


1.6 Wofür darf ich die Zahlung aus dem NRW Überbrückungshilfe Plus verwenden?
Mit der Zahlung aus dem NRW Überbrückungshilfe Plus können Ausgaben für die private Lebensführung wie z. B. private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge abgedeckt werden. Ein Nachweis für die Verwendung ist nicht zu erbringen.

Dafür würde auch sprechen, dass im Online-Portal bei einer Antragstellung der Überbrückungshilfe Plus nach Beantragung der Novemberhilfe diese zwar auf die Überbrückungshilfe des Bundes angerechnet wird, nicht aber auf die Überbrückungshilfe Plus des Landes - Die 1.000,00 Euro pro Monate werden auch für November gewährt, selbst wenn die Novemberhilfe die Erstattung der Fixkosten "auffrisst".

 

Andererseits kann das im Online-Portal auch nur wieder schlechte Programmierung sein (aktuell kann man bei Anrechnung der Novemberhilfe auf die Überbrückungshilfe oder andersherum keine Daten für die Antragstellung vor dem 01.01.2021 erfassen...?).

Und man weiß nicht, ob im Nachhinein nicht doch noch "klar gestellt" wird, dass natürlich eine Anrechnung zu erfolgen hat.

 

Vorteilhaft ist aber, dass (soweit ich es verstanden habe) bei der Endabrechnung jetzt auch eine Nachzahlung erfolgen kann, sollte im Antrag "zu viel" aus anderen Förderprogrammen angerechnet worden sein.

 

Siehe FAQ November-/Dezemberhilfe und FAQ Überbrückungshilfe II:

 


3.12 Wie funktioniert die Schlussabrechnung?
[...]
Eventuell zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen. Wenn die endgültige Höhe der Novemberhilfe 
beziehungsweise Dezemberhilfe die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
3.11 Wie funktioniert die Schlussabrechnung?
[...]
Im Rahmen der Schlussabrechnung der 2. Phase der Überbrückungshilfe findet eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für die 2. Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.

2. Abweichende Regelungen zu den FAQ des Bundes bei der NRW Überbrückungshilfe PlusFür die NRW Überbrückungshilfe Plus gelten abweichend zur Überbrückungshilfe des Bundes die nachfolgenden Antworten:

Deckt die Überbrückungshilfe auch private Lebenshaltungskosten ab? (Bezugnehmend auf Ziffer 2.7 der FAQ des Bundes)
Kosten des privaten Lebensunterhalts können in Nordrhein-Westfalen durch die NRW Überbrückungshilfe Plus in Höhe von 1.000 Euro pro Monat, für bis zu vier Monate berücksichtigt werden. Mit der Zahlung aus der NRW Überbrückungshilfe Plus können Ausgaben für die private Lebensführung wie z. B. private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge bestritten werden.


Darüber hinaus wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld II (ALG II) vereinfacht. Diese Regelung hat noch bis zum 31. Dezember 2020 Geltung. Bei erwerbsfähigen Personen kann es insbesondere bei hohen Mietkosten oder mehreren Personen in der Bedarfsgemeinschaft günstiger sein, ALG II zu beantragen. Bitte beachten Sie hierbei jedoch dringend die Hinweise unter der Frage 1.12 „Darf ich Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung parallel zur NRW Überbrückungshilfe Plus beziehen?“


Wird die Überbrückungshilfe auf Sozialleistungen nach den Sozialgesetzbüchern (z. B. SGB II oder SGB XII) angerechnet? (Bezugnehmend auf Ziffer 4.3 der FAQ des Bundes)


Die Überbrückungshilfe aus dem Bundesprogramm wird nicht auf Sozialleistungen nach den Sozialgesetzbüchern wie den SGB II oder SGB XII angerechnet. Die Hilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während die Grundsicherung für Arbeitssuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt  sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind.
Etwas Abweichendes gilt für die Überbrückungshilfe in Nordrhein-Westfalen (NRW Überbrückungshilfe Plus). Hierzu wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.

EDIT: Oben auch noch einmal die FAQ der Überbrückungshilfe Plus (des Landes) mit den "Abweichende Regelungen" gegenüber der Überbrückungshilfe (des Bundes), die auch darauf schließen lassen, dass der Förderzweck ein anderer ist - Insbesondere die Hinweise zur Anrechnung, bzw. Nichtanrechnung bei Sozialleistungen lassen darauf schließen.

 

P.S.: Glücklicherweise hatte ich wenige Anträge, wo es zu solchen Überschneidungen kam - Meisten lohnte sich bei Unternehmen, die von den Schließungen betroffen waren kein Antrag auf Überbrückungshilfe II, da das "Geschäft" in der Zeit bis zum Lockdown "zu gut" lief. Ich hatte mir darum die Anträge auf Überbrückungshilfe II "aufgehoben" für die Zeit, wenn die Anrechnung der November-/Dezemberhilfe geklärt ist. Nur in einem Fall habe ich bisher sicherheitshalber die volle Überbrückungshilfe (inkl. der Überbrückungshilfe Plus) auf die November-/Dezemberhilfe angerechnet - Da käme es dann zu einer weiteren Auszahlung, sobald man die Anträge ändern kann, bzw. die Endabrechnung erfolgt.

oliverstippe
Fortgeschrittener
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@matthiasbergmann Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.

 

Ich hole das Thema nochmal hoch, da ich mir bisher wg. der Anrechnung ÜB PLUS NRW auf November/Dezemberhilfe nicht sicher war.

 

Nun steht es m.M.n. expliziet unter Punkt 4.2 der FAQ zur N/D-Hilfe:

 

Programme mit nicht gleichartiger Zielsetzung werden folglich nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet (zum Beispiel Stipendien, Zuschüsse zu investiven Maßnahmen, Projektzuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung). Fiktive Unternehmerlöhne sind von der Anrechnung ausgenommen, wenn sie explizit der Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz dienen und private Lebenshaltungskosten abdecken. Das Beihilferecht ist zu beachten.

 

Lt. FAQ zur ÜB PLUS ist selbige ein fiktiviter Unternehmerlohn und daher nicht auf N/D-Hilfe anzurechnen. 

 

So sehe ich das. Hat jemand Einwände? 🙂

AHopf
Beginner
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Nein, keine Einwände..so hatte ich das auch gelesen und verstanden und habe erst November-und Dezemberhilfe beantragt. Dann Ü-Hilfe II, wobei hier die Hilfen angerechnet wurden, daher 0 verbleibend, nicht jedoch bei der Lebenshaltungspauschale Thüringen für Soloselbständige  i.H.v. 1.180,-. Die hat der Mandant dann zusätzlich pro Monat für 11+12 bekommen.

Falls umgekehrt beantragt, sollte man die Pauschale m.E. auch bei der Höhe der Ü-hilfe entsprechend im Antrag auf November- bzw.Dezemberhilfe abziehen können. Leider in den Bescheiden nicht getrennt aufgeführt. Denke, da ist ggf. Einiges für die Mandanten auf der Strecke  geblieben.

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letzte Antwort am 11.02.2021 16:00:40 von AHopf
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