Servus in die Runde,
wir müssen eine Schlussabrechnung erstellen, die u.A. die Erstattung von gestundete Mieten zum Gegenstand hat.
In den Anträgen wurden jeweils 100% der Mieten in Ansatz gebracht, obwohl 50%, oder gar 100% gestundet wurden (lt. FAQ unstrittig zulässig).
Aufgrund eines Eigentümerwechsels streiten noch heute die Parteien darüber bis wann die gestundeten Mieten zu zahlen sind. Eine Zahlung bis zum 31.3. ist ausgeschlossen.
Allerdings lese ich immer wieder, dass auch gestundete Fixkosten bis zur Einreichung der Schlussrechnung zu zahlen sind. Woraus ergibt sich das? Was habe ich übersehen?
Viele Grüße
Horst
Hab das Thema grad mit der Hotline durch.
Das müssen wir (als prüfende Dritte) so aus den FAQ Punkt 2.4 und Punkt 2.10 verstehen.
Explizit steht es aber nicht in den FAQ drin. Es gibt Berufskollegen, die beide Augen zumachen und nicht kontrollieren ob Fixkosten bezahlt worden sind oder nicht. Aber die Bewilligungsstellen und die Hotline sind sich da einig.
Die Kammer Sachsen-Anhalt schreibt dazu folgendes:
Steuerberaterkammer: https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberkompensation/
5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen. Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen.
Danke für das rasche Feedback,
dennoch kann ich es nicht ganz nachvollziehen: Die Fälligkeit der Fixkosten ist Voraussetzung, okay! Darüber hinaus werden aber auch Kosten erstattet die explizit gestundet wurden, also nicht fällig sind. Wie kann daraus abgeleitet werden, dass diese bis zum 31.3. bezahlt werden müssen? Woher kommt die Information der Kammer Sachsen?
Ich konnte im Verlauf deren Dokuments nicht nachvollziehen wo die Info herkam...
VG
Horst
Ich kann nachvollziehen, dass Sie das gerne schwarz auf weiß hätten, um Diskussionen mit den Mandanten zu vermeiden. Das bekommen Sie aber nicht. Weder die Hotline noch die Bewilligungsstelle werden Ihnen das Schreiben.
Es ist aber trotzdem so. Das ist auch bei anderen EU-Subventionen so, da kann Deutschland sich auch keine Sonderregelungen ausdenken. Wenn Sie eine KFW-Förderung oder BAFA beantragen, müssen Sie auch zu einem Stichtag X die Zahlung nachweisen.
Und es ist auch logisch. Warum sollte jemand Fördermittel für imaginäre Fixkosten bekommen? Und wenn der Stichtag nicht der 31.03 ist, welchen Stichtag würden Sie hernehmen? Sollen die Bescheide 3 Jahre später geändert werden, wenn sich die Parteien in 3 Jahren einig sind?
@Stb2021 schrieb:...
Und es ist auch logisch. Warum sollte jemand Fördermittel für imaginäre Fixkosten bekommen? Und wenn der Stichtag nicht der 31.03.2024 ist, welchen Stichtag würden Sie hernehmen? Sollen die Bescheide 3 Jahre später geändert werden, wenn sich die Parteien in 3 Jahren einig sind?
Wenn überhaupt. Bei mündlichen Verhandlungen vor Sozialgerichten lagen bzw. liegen die Vorlaufzeiten der ersten Instanz schon darüber, sofern es keinen Grund für ein Eilverfahren gab bzw. gibt ...
Logisch ist, daß eine Schlußabrechnung erst erfolgt, nachdem alles gelaufen ist. Wenn der Bau abgenommen wurde und es keine "Regiearbeiten" mehr geben wird, die noch berücksichtigt werden müßten.
Sollte der Verordnungsgeber aber dem ganzen Volk der Bundesrepublik noch weitere ... Monate/Jahre Zeit lassen, weil sich irgendwo auf dem Land drei nicht einig werden? Wenn, wie der Fredstarter sagt, eine Regulierung bis zum 31. März d. J. "ausgeschlossen ist", vermutlich, weil der alte oder neue Mieter in den nächsten drei Wochen gar nicht (alles) zahlen könnte, selbst wenn er wollte, also auch Kunstkniffe wie eine Hinterlegung die Situation nicht zu retten vermögen, dann wird man sich wohl oder übel mit den Rechtsfolgen auseinandersetzen müssen, die bei nicht rechtzeitiger oder sachlich unrichtiger Schlußabrechnung ins Haus stehen (können).
Es sollte auch die Frage gestattet sein, warum gestundete Fixkosten angesetzt wurden.
Dem Unternehmer sind im föderfähigen Zeitraum keine Kosten enstanden.
Setze ich sie an, was ich (rein persönlich) für eine Gewissensfrage halte, fließt dem Unternehmer Geld zu weöches er sofort weiterzuleiten hat. Denn es werden schließlich Fixkosten erstattet.
Die Schlußfolgerung lässt die Annahme hier zu, dass Fördergelder beantragt werden mit Scheinkosten um andere Finanzierungslücken zu schließen. (rein Objektiver Sachverhalt)
Warum sollte zum Ende der Abgabefrist die Frage im Raum stehen "OB gestundete Kosten bezahlt werden soll"?
@p4ge schrieb:Es sollte auch die Frage gestattet sein, warum gestundete Fixkosten angesetzt wurden.
Dem Unternehmer sind im förderfähigen Zeitraum keine Kosten entstanden.
Setze ich sie an, was ich (rein persönlich) für eine Gewissensfrage halte, fließt dem Unternehmer Geld zu, welches er sofort weiterzuleiten hat. Denn es werden schließlich Fixkosten erstattet.
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Warum sollte zum Ende der Abgabefrist die Frage im Raum stehen "OB gestundete Kosten bezahlt werden sollen"?
So hat das der Fredstarter aber nicht formuliert. Der hat nur gefragt, bis wann und im Zweifel wieso binnen der nächsten drei Wochen. Was wohl in Anbetracht der Tatsache, wie lange die vom Vermieter anscheinend erbrachte Leistung nun schon zurückliegen muß, auf die Hoffnung hinausläuft, daß der irgendwann die Prozeßkosten nicht mehr vorschießen könne und aufgäbe ...
Als Berater muß man wohl doch einmal im Leben zu der Einsicht gelangen, nicht jedes Mandat haben zu können.
Nunja die Forderungseröffnung -> Erstattung -> Schlußabrechnung ist ein Kreis den man sich gut überlegen muss.
Ich hatte schon Schlußabrechnungen, bei denen ich alle Posten von bestimmten Punkten nachweisen musste, dass sie bezahlt wurden. Der Zeitpunkt war dort nicht dreh und Angelpunkt.
Aber die Argumentationsgrundlage entgleitet dem Unternehmer wenn er bei Abgabe der Schlussrechnung betreffende Kostenpunkte die erstattet wurden noch nicht ausgeglichen hat.
Der Berater hat hier (ohne irgendwelche Vorwürfe) insoweit die Führsorge zutragen das kein Subventionsbetrug begangen wird. Schließlich könnte es zu dem Punkt kommen, dass er sich erklären muss, warum er solche Posten angesetzt hat. Und diese ebenfalls bei der Schlussrechnung dort belassen hat.
auf die Hoffnung hinausläuft, daß der irgendwann die Prozeßkosten nicht mehr vorschießen könne und aufgäbe ...
Was auf den Punkt hinauslaufen könnte, Kosten erstattet bekommen, die niemals gezahlt wurden. Klingt für mich problematisch.
Ist ja nur ein Hinweis, mehr nicht.
@p4ge schrieb:Nunja die Forderungseröffnung -> Erstattung -> Schlußabrechnung ist ein Kreis den man sich gut überlegen muss.
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Was auf den Punkt hinauslaufen könnte, Kosten erstattet bekommen, die niemals gezahlt wurden.
Zumindest nicht bis zum Ende der Abgabefrist für die Schlußabrechnung. Was die Argumentationsdecke kurz und dünn werden lassen sollte, nähme man zwischen tatsächlich einmal ehrbaren Kaufleuten üblich gewesenes Geschäftsgebaren zum Maßstab.
Sollte der neue Eigentümer beim Erwerb betuppelt worden sein, dann ist es natürlich schmerzlich zusehen zu müssen, wie sich der Schaden nun materialisieren wird. Und wenn es reell zuging, zerbröselt da wohl gerade die Illusion, man hätte etwas geschenkt bekommen. Mit beidem hat der Steuerzahler nichts zu tun.
Die gestundeten Mieten sind bereits FÄLLIG, auch wenn diese gestundet sind.
Wenn ich einem Mandanten eine Rechnung stelle, ist diese SOFORT FÄLLIG, ungeachtet deren Zahlung; ein Stundung etc. verlängert die Fälligkeit nicht (vgl. Mahnverfahren i.d.F.)
Natürlich will man hier die Zahlung vollzogen wissen, da zu einem späteren Zeitpunkt ein Erlass möglich wäre und damit die Zuschüsse zu hoch bezahlt wurden.
Nachvollziehbar ist dies allemal.
@deusex schrieb:Die gestundeten Mieten sind bereits FÄLLIG, auch wenn diese gestundet sind.
Stimmt natürlich. Die Fälligkeit der Mietzahlungen sollte sich aus dem Mietvertrag ergeben. Wenn der nicht erst zu Corona-Zeiten abgeschlossen wurde, was ja wohl eine Förderung ausschlösse, steht da sicherlich nichts vom Sankt Nimmerleinstag.