Die Regelung zur Definition eines Nebengewerbes ist nicht zielführend.
Gem. FAQ und den Ausführungen der Steuerberaterkammer liegt ein Nebenerwerb vor, wenn der Teil der Einkünfte unter 51% der gesamten Einkünfte liegt.
Diese Definition bezieht sich auf das Jahr 2019.
Sollte nun der Unternehmer gerade im Jahr 2019 ein "schlechtes" Jahr erwischt haben, dann ist seine unternehmerische Tätigkeit eventuell nur noch ein Nebengewerbe.
Beispiel: Der Unternehmer hat eine Halbtagsstelle und erzielt nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von 25.000 €. Aufgrund gestiegener Kosten und außergewöhnlicher Kosten beträgt der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2019 nur 7.000 €.
Allerdings liegt der Zeitaufwand für das Unternehmen bei ca. 65 % gegenüber der gesamten investierten Zeit.
In anderen Bereichen (SV) wird über ein Nebengewerbe anhand des Zeitaufwandes entschieden.
Alles in allem hat der Mandant Umsatzausfälle in 2020 von 80%. Die Kosten (Fixkosten) laufen hier weiter, ohne das es eine Übernahme durch die Überbrückungshilfe gibt.
Was passiert, wenn der Mandant seinen Festanstellung in 2020 aufgrund Corona verliert. So ist der Mandant doppelt gekniffen. Es gibt ja zum Glück Arbeitslosengeld. ☹️
Gibt es einen Grund, warum so unstete Bemessungsgrundlagen herangezogen werden? Früher gab es einen Spruch: "Auf Einzelschicksale kann keine Rücksicht genommen werden"
Oder habe ich etwas übersehen?
Martin Heim
Haben Sie eine Fundstelle?
"Soloselbstständige und selbstständig tätige Angehörige der Freien Berufe müssen im Haupterwerb tätig sein, d. h., sie müssen im Jahr 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus ihrer selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden." FAQ BStBK
Sie können für die Entscheidung, ob ein Nebenerwerb vorliegt auch den Februar 2020 heranziehen.
Grundlegend lässt sich vermutlich aber bei jeder Voraussetzung Kritik üben (ob jetzt Höhe der Einkünfte oder Zeitaufwand).
Zu Herrn Rehm: Eine "offizielle" Bestätigung dazu hätte ich auch gerne. In den FAQ steht nämlich nur der Satz "Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden." Der Begriff "Unternehmen" wird in den FAQ und den Anträgen allerdings von Freiberuflern (und Soloselbständigen) getrennt, sodass Freiberufler (und Soloselbständige) explizit ausgeschlossen werden. Nicht freiberuflich tätige Einzelunternehmer mit Beschäftigten gelten hingegen wohl als Unternehmen.
BStBK FAQ - A. Förderfähige Unternehmen - 1. Wer kann Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen?
"Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt
werden."
Hallo @PfennigFuchser ,
vielen Dank für die weiterführende Hilfe.
Mir war nicht bewusst, dass sich die FAQ am letzten Freitag geändert haben.
Also fangen wir wieder von vorne an und kontrollieren die neuerlichen Anpassungen, damit wir zukünftig darauf reagieren können.
Mitarbeiter, außer die unentgeltlich arbeitende Ehefrau gibt es bei unserem Mandanten nicht.
Da es sich um einen "Saisonbetrieb" handelt waren im Februar weniger Umsätze als sonst zu verzeichnen.
Danke nochmals.
Martin Heim
Kannst Du helfen?
- Mandant seit 2008 Solo-Selbstständig ohne Angestellte (12 Jahre lang)
- Aufgrund von Corona wechselt Mandant wegen der wirtschaftlichen Lage zum 15.01.21
wieder zurück in ein Angestelltenverhältnis
- Gewerbe nur noch als "Nebengewerbe" seit der Anstellung bei einem Arbeitgeber ab 15.01.21
Frage:
Kann Mandant für 2021 Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe etc. stellen?
Vermutlich ja, da die Definition aus den FAQs sich auf 2019 bezieht?
Freue mich sehr auf kurzes Feedback....