Hallo,
bei der ÜH III werden ja auch Investitionen in Digitalisierung gefördert, welche im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 vorgenommen werden.
Wie ist die zeitliche Zuordnung vorzunehmen, bspw bei Investitionen vom Juli 2020 ?
Sind die Investitionen im ersten Fördermonat November 2020 anzusetzen oder gibt es ein Wahlrecht für die Zuordnung, z.B. zu dem Monat, in dem der Fördersatz am höchsten ist ?
Die FAQ zur ÜH III machen da leider keine Aussage.
Dann wäre auch noch interessant, was genau unter Investitionen in Digitalisierung zu verstehen ist, ob darunter auch die Anschaffung von Computern als Ersatz für alte Geräte fällt ?
Hallo hk6579,
beim Ansatz der Investition gibt es ein Wahlrecht bzgl. der Zuordnung. Folglich sollte man die Zuordnung im Monat mit der höchsten Förderung vornehmen.
Laut FAQ 2.4 Nr. 14: "Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig."
Somit würde ich dort nichts weiter rein interpretieren und die Kosten für einen neuen Computer mit berücksichtigen.
Viele Grüße
Moin,
es heißt dort aber auch
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
Das klingt danach, als sollten hier nur Erweiterungen gemeint sein, die bisher nicht vorhanden sind. Das würde eher gegen den Ansatz der Anschaffungskosten für den Austausch eines Rechners sprechen.
Aber es ist halt auch hier alles sehr schwammig ausgedrückt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
ÜBH3 Jan.-Juni
Guten Tag Zusammen,
nach der nun 3. Rückfrage zu meinem Antrag bin ich etwas ratlos bzgl. der weiteren Vorgehensweise:
1. Frage : Umsatznachweis - OK/ Nachweise durch Belege für die Digitalisierung OK.
2. Frage : Verwendung Digitalisierung Stellungnahme.
3. Frage : Ablehnung von rund 7.000€ als nicht förderfähige Kosten. > Frage Änderungsantrag oder Teilentscheid
Fall/ Fitnessbranche - Studio:
Ansatz Digitalisierungskosten ca. 15.000 Euro.
Nach bereits erfolgter Begründung an die Bewilligungsstelle die vorher bereits die explizite Nutzung der Geräte abgefragt hat. Erhalte ich nun folgende Rückmeldung:
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"Eine gewisse Anzahl der von Ihnen eingereichten Belege enthalten nicht förderfähige Kosten.
Dazu gehören die angeschafften I-Phones, Apple I-Pads, Apple AirPods Pro und Apple Pencil.
Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen."
>>>>>
Die Aufwendungen betreffen Maßnahmen um die Mitarbeiter für die notwendigen Tätigkeiten im Homeoffice auszustatten bzw. Tätigkeiten in den Outdoorbereich zu verlagern bzw. die vorhandene Onlineplattform auszubauen, Onlinecoaching anzubieten. Eine Ausstattung nur mit kompatiblen und entsprechend höherwertigen Geräten vorzunehmen scheint hier eine nicht im Verhältnis stehende Maßnahme darzustellen.
Angeboten von Seiten der Bezirksregierung wird folgende Maßnahme lt. Rückmeldung:
>>>>
"Es wird empfohlen, einen Änderungsantrag mit den entsprechen Korrekturen einzureichen. Alternativ wird Ihr Antrag zur Teilbewilligung vorgemerkt. Bitte beachten Sie, dass der Weg der Teilbewilligung die Bearbeitung erheblich verzögert."
>>>>
Meines Erachtens:
1. Änderungsantrag bedeutet für mich, ich bin mit der Ablehnung der Digitalisierungsaufwendungen einverstanden. Das bin ich nicht.
2. Teilentscheidung soll wohl länger dauern. Was ich ohnehin nicht nachvollziehen kann. Zumal hier auch keine Angaben über die genaue Kürzung erfolgt.
Gibt es hierzu Ihrerseits Erfahrungswerte? Ich habe einige Anträge gestellt, keiner führte zu derart detaillierten Rückfragen, die meines Erachtens auch nicht im Verhältnis zur beantragten Summe stehen, wenn man zusätzlich auch noch bedenkt, dass es sich herbei noch um eine Schätzung und nicht um die Schlussabrechnung handelt.
Die Steuerberatungskosten in dieser Angelegenheit unterliegen aktuell zu 100% der Förderung, sodass ein Änderungsantrag grundsätzlich auch für den Mandaten hinsichtlich meines Aufwands nicht nachteilig wäre. Aber ich beabsichtige natürlich gar nicht erst den deklarierten Aufwand in Frage zu stellen oder kürzen zu lassen.
Kann hier jemand aus Erfahrungswerten berichten, wie ggf. in ähnlichen Fällen vorgegangen wurde?
Viele Grüße
Hallo @MaUt ,
ich würde hier definitiv keinen Änderungsantrag stellen und die Teilbewilligung abwarten.
Dann steht immer noch der Klageweg offen bzw. eine Anerkennung in der Schlussabrechnung.
Ein Korrekturantrag hat, wie Sie sagte, lediglich den Zustimmungscharakter, dass die Kosten nicht förderfähig sind.
Hier würde eventuell auch eine sachliche Begründung des Mandanten für die Apple Geräte hilfreich sein.
Da ich nichts Konkretes zum Fall weis, könnte ich mir vorstellen, dass die Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen dadurch entstehen, dass sämtliche Anmeldeformulare, Trainingsprotokolle etc durch Digitalisierung erfolgen und da durch kein enger persönlicher Kontakt mehr notwendig ist.
Das für den Mandanten perfekte System nach Auswahl einer Anbieter basiert auf einem Apple-System, weswegen hier diverse Apple-Geräte angeschafft werden mussten.
Es muss ja insgesamt eine Begründung dafür geben, dass diese Geräte als Förderfähig im Antrag gestellt wurden. Sofern nicht geschehen dies überaus ordentlich begründen.
Hier wäre es schön, wenn @andrereissig nicht kurz aus der Sendepause melden könnte 😉
Grüße AKW
Ich sehe das auch wie @AKW und würde erstmal die Teilbewilligung abwarten.
Die Geräte müssen ja Teil eines Gesamtkonzepts gewesen sein und dort müsste man anhand von Herstellervorgaben nachweisen können, warum diese Geräte erforderlich waren - (z. B. App des Herstellers nur in iOS o. ä.) oder daß die Geräte deswegen gewählt wurden, weil bereits eine Aplle-Infrastruktur vorhanden war, die nun erweitert wurde. In dem Falle wäre ebenfalls ein Wechsel zu einem anderen Hersteller sinnlos oder nur mit möglicherweise noch höherer Kosten möglich.
Ich würde hier die Teilbewilligung einstreichen und den Rest im Rahmen der Rückmeldung nachfordern, um dem Mandanten zeitnah die Liquidität zu besorgen.
Außerdem verschafft man sich damit die Gelegenheit, eventuell das Hygienekonzept noch einmal mit Blick auf diese Geräte zu präzisieren und möglicherweise noch eine schriftliche Herstellerempfehlung vom Anbieter einzuholen.