Wie verhält es sich eigentlich mit den Monaten wo ich nur dadurch das ich die Überbrückungshilfe erhalte. in die Gewinnzone gerutscht bin. Beispiel:
September 8000 Verlust
Überbrückungshilfe I zurückbekommen 10.000 Euro
Jetzt 2000 Euro Gewinn
Der Verlust in diesem Monat muss doch auch berücksichtigt werden!!
Die Auszahlung der Ü-Hilfe I kann wahlweise im Monat der Zahlung oder verteilt auf die Monate, für die die Zahlung erfolgt sind, berücksichtigt werden.
Nachtrag: Frage B5 in der FAQ Beihilfe:
Was heisst das für mein Beispiel. Wird hier nur der Gewinn oder auch der Verlust angeschaut??
@MarcelSchmitz schrieb:Was heisst das für mein Beispiel. Wird hier nur der Gewinn oder auch der Verlust angeschaut??
Wenn Sie sich entscheiden, die Ü-Hilfe I den Monaten Juni bis August zuzuordnen, wird im September nur der Verlust betrachtet.
Wenn Sie allerdings in den Monaten Juni bis August auch Verluste hatten, reduzieren sich diese um die Ü-Hilfe I - und zwar monatsbezogen um die Beträge, die für den jeweiligen Monat gezahlt werden.
Vielen Dank. Noch eine Frage:
Was passiert jetzt bei folgendem Beispiel.
Monat Dezember 2020:
Verlust 4000 Euro
Überbrückungshilfe II 12.000 Euro zurückbekommen
Gewinn 8000 Euro
Ist hier genau das Gleiche, also nur der Verlust wird betrachtet??ß
@MarcelSchmitz schrieb:Vielen Dank. Noch eine Frage:
Was passiert jetzt bei folgendem Beispiel.
Monat Dezember 2020:
Verlust 4000 Euro
Überbrückungshilfe II 12.000 Euro zurückbekommen
Gewinn 8000 Euro
Ist hier genau das Gleiche, also nur der Verlust wird betrachtet??ß
Die ÜH II ist ja für die Monate September bis Dezember. Wenn man also diesen Betrag nicht im Monat der Zahlung als Einnahme berücksichtigt, muss diese Einnahme auf die Monate September bis Dezember verteilt werden.
Somit würde also der Anteil für Dezember, der auf die 12.000 Euro entfällt, den Verlust mindern. Nur die Anteile, die auf die Monate September bis November entfallen, werden letztlich "umgebucht" und mindern ggf. vorhandene Verluste in diesen Monaten.
M.E. muss man dies jeweils für den Einzelfall prüfen, welche Variante sinnvoller ist.
Unklar bin ich nur noch dabei, ob ich dies für die einzelnen Überbrückungshilfen auch unterschiedlich machen kann.
Hallo zusammen,
ich habe letzte Woche mal wieder nach langer Zeit eine Einkommensteuererklärung gemacht. War das schön. 🙂
Aber jetzt muss ich wieder um dies hier kümmern.
Ich habe wegen den Fristen und meinen Gebühren mit einem Mandant folgendes überlegt. Ich fülle den Antrag aus mit den richtigen Umsatzzahlen (die Arbeit muss ich ja machen um zu wissen woran ich bin) und bei den Kosten schreibe ich nur jeweils 100,- € Miete rein. Sonst Nix. Damit ist der Antrag fristgerecht gestellt und im Rahmen der Endabrechnung (wenn alle Fragen geklärt sind (hahahaha)) rechne ich die beihilferechtlichen Verluste aus und wenn es dann noch was zu beantragen gibt ermittle ich die zutreffenden Fixkosten und melde nach..
Nach Tz 104 der BStBK FAQs ist es möglich den die Ühilfe 2 nachträglich aufzustocken.
Praktikable Lösung oder sieht jemand Probleme dabei???
Danke für Ihre Meinungen
Andreas Schwamborn
Sie müssen aber aufpassen, bei zu geringer Förderung gibt es keinen Bescheid!
Hallo MaTis,
war ja fast schon klar. Wissen Sie denn wie viel zu gering ist?
Danke.
Andreas Schwamborn
Edit: hier stand Mist
es müssen wohl mind. 10 EUR raus kommen.
was meinen Sie mit "Mist"?
Dass meine ursprünglichen Gedanken die Förderungen in einen Mixer geworfen haben und ich zunächst von einer Überzahlung der Förderung ausgegangen bin. Dies kann im Falle der ÜBHII und lediglich unter Angabe der Miete 100 € allerdings nicht zutreffend sein. Daher war meine Ausführung völlig falsch.
Hallo zusammen,
eine freudige Nachricht am Mittag!
Die Bundessteuerberaterkammer hat gerade bekannt gegeben, dass die Frist für die Überbrückungshilfe II bis zum 31.03.2021 und die November- und Dezemberhilfe bis zum 30.04.2021 verlängert wurden.
Das ist super! Woher haben Sie die Info? - Ich hab es grad auf Twitter gesehen. Gibt es noch eine andere Quelle?
@zahlentante schrieb:Das ist super! Woher haben Sie die Info? - Ich hab es grad auf Twitter gesehen. Gibt es noch eine andere Quelle?
Für die Ü-Hilfe II ist dies auf der Überbrückungshilfe-Seite bereits eingepflegt:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
... und für die November-/Dezemberhilfe entsprechend
Super Info. Danke.
Jetzt habe ich mühevoll nochmals alle aufgescheucht und Angst gemacht, dass sie in die Pötte kommen und was ist nun: Jetzt verlängern die einfach die Abgabefristen um zwei Monate. Unglaublich. 😁
Bin dankbar und entspannt.
Werde die Info jetzt aber nicht sofort weiterleiten . . . 😉
Soeben hat die BStBK ein "Factsheet Beihilferechtliche Höchstgrenze der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der Überbrückungshilfe II" veröffentlicht, abrufbar unter
Jetzt muss nur noch die TSE-Pflicht (Registrierkassen) verlängert werden und alles wäre gut.....
Hallo Herr Lutz, grundsätzlich sehe ich das auch so wie Sie.
Aber vor Ihrem Zitat steht in den FAQs ja noch der Satz:
Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen.
Gemäß dem Beispiel von Susanne3 dürfte Sie die Überbrückungshilfe dann nur für die Monate September bis November beantragen, da ansonsten der Gewinn vom Dezember, als geförderter Monat, doch noch mit einbezogen werden müsste.
Anders gesagt: Wenn in allen 4 Monaten die Voraussetzungen des Umsatzrückgangs vorliegen, aber ein Monat dabei ist, der trotzdem einen Gewinn hat, welcher die Verluste aus anderen Monaten auffrisst, dann darf ich für diesen einzelnen Monat einfach keine Überbrückungshilfe 2 beantragen. Sehe ich das richtig?
@dropkick schrieb:Anders gesagt: Wenn in allen 4 Monaten die Voraussetzungen des Umsatzrückgangs vorliegen, aber ein Monat dabei ist, der trotzdem einen Gewinn hat, welcher die Verluste aus anderen Monaten auffrisst, dann darf ich für diesen einzelnen Monat einfach keine Überbrückungshilfe 2 beantragen. Sehe ich das richtig?
Das verstehe ich etwas anders und habe dazu als Erläuterung mal das aktuelle Infodokument der BStBK angehängt, bei dem auf Seite sieben tabellarisch ein Beispiel aufgeführt wird.
Hierbei wird der Gewinnmonat komplett unberücksichtigt gelassen und nur die Verluste zur Ermittlung des Förderbetrages herangezogen.
Das verstehe ich etwas anders und habe dazu als Erläuterung mal das aktuelle Infodokument der BStBK angehängt, bei dem auf Seite sieben tabellarisch ein Beispiel aufgeführt wird.
Hierbei wird der Gewinnmonat komplett unberücksichtigt gelassen und nur die Verluste zur Ermittlung des Förderbetrages herangezogen.
Der Gewinnmonat wird in diesem Beispiel aber m.E. nur aus dem "beihilferechtlichen Zeitraum" rausgelassen. Wenn ich für diesen Monat auch ÜH II beantragen wollen würde, sähe das anders aus.
Das Beispiel berücksichtigt hierbei ja die kompletten Verluste aus dem beihilferechtlichen Zeitraum und die Bedingung für die Berechtigung zur Überbrückungshilfe ist lediglich das Kriterium Umsatzrückgang. Mein Verständnis wäre also so, daß ich selbst für einen Monat Oktober mit Gewinn ÜBHII beantragen dürfte, wenn die angefallenen Kosten (90 %) im Förderzeitraum die berücksichtigungsfähigen Verluste im Beihilfezeitraum nicht übersteigen.
...oder verstehe ich Sie gerade komplett falsch?
Aber wenn ich im hier im Thread erwähnten Beispiel (8 Monate ./. 1.000 €, Dezember + 9.000 €) für den Dezember ÜH II beantragen wollen würde (Umsatzrückgang ist vorhanden), würde es doch an der Beihilfegrenze scheitern, da die Gewinne des Dezember hier zwingend mitberücksichtigt werden müssen (und nicht durch andere -größere- Verlustmonate kompensiert werden) ?
Genauso verstehe ich es ebenfalls. Heißt, dass man in diesem Fall den Dezember, obwohl grundsätzlich eine Antragsberechtigung vorliegt, weg lassen müsste, um die anderen 3 Monate nicht zu blockieren.
Woraus leiten Sie diese Lesart ab?
Wenn ich das BStBK-Dokument berücksichtige, darf ich die Gewinne ignorieren und nur die Verluste heranziehen. Daß der Gewinn im Beispiel der BStBK außerhalb des Leistungszeitraums liegt, würde ich als unerheblich interpretieren und vermuten, daß das Beispiel genauso aussähe, wenn man die Gewinne nach hinten und die Verluste nach vorne verschiebt.
Es ist in solchen Dokumenten allerdings ein merkwürdiger Zufall, daß die angefügten Beispiele oft und unglücklicherweise gerade für solche Grenzfälle, wie wir sie hier besprechen, immer noch zu viel Interpretationsspielraum bieten.
Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag.
Aus den FAQs (in denen übrigens das gleiche steht, wie in dem Blatt der BStBK.
Die Monate, für die Hilfe beantragt wird, sind zwingend zum beihilfefähigen Zeitraum dazu zurechnen.
M.E. egal, ob Gewinn oder Verlust. Siehe FAQ zum Beihilferecht II. 3.
"Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich."
D.h. ein Gewinn im Dezember könnte mit einem Verlust der anderen Monate (z.B. Juli) kompensiert werden.