Moin,
bitte prüfen Sie noch einmal, ob in Ihrem Zitat nicht das Wort „plus“ fehlt.
Laut Plattform der Steuerberaterkammer Niedersachsen sollen die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben für die November- und Dezemberhilfe plus sowie die Überbrückungshilfe III gelten.
Viele Grüße aus dem Norden,
bfit
Hallo zusammen,
tja, werte Kollegen, da wartet die nächste massive Rückforderung auf unsere Mandanten.
Ich habe soeben meinen Unmut darüber mittels mail an meine Steuerberaterkammer geäußert.
Gerne hier der Wortlaut:
Wertes StBK – Team,
ich muss sagen: ich wundere mich sehr !!!
Nicht nur , dass Ihre info`s zu den Fristverlängerungen zu Steuererklärungen 2019 und Veröffentlichung 2019 vieeeel zu spät kommen, sondern ganz insbesondere auch darüber, dass Ihre Informationen zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe schlicht und ergreifend – zumindest aus meiner Sicht, evtl. irre ich mich ja – falsch sind.
Meines Erachtens greift die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ nur bei Ü1, Ü2, (wahrscheinlich) Ü3, Novemberhilfe+, Dezemberhilfe+ und deren Spezialableger.
Nicht aber bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe; jedenfalls jetzt noch nicht.
Denn der Gesetzgeber hat auch wieder ganz aktuell ein „Schlupfloch“ in seine FAQ „geschummelt“, dessen inhaltlicher Tragweite wohl kaum jemand bewusst ist:
Auszug aus FAQ 4.8. zur Novemberhilfe vom heutigen Tage, 10:15 Uhr (leider müssen solche Angaben ja gemacht werden, da sich dort quasi im Stundentakt Veränderungen (meist zu Lasten der Antragssteller) wiederfinden, die natürlich NICHT als Änderungen bekannt gegeben werden.:
Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die
„Novemberhilfe plus“ und die „Dezemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erforderlich werden.
…ist doch eine tolle Öffnungsklausel !!!!! (die der Gesetzgeber dazu nutzen wird, die gesamte Novemberhilfe und Dezemberhilfe nachträglich zu zerstören.)
Im Übrigen haben Ihre Kollegen von der StBK Sachsen-Anhalt, die ich hier einmal ausdrücklich für Ihre Aktualität loben möchte, sich einmal die Mühe gemacht und versucht, den notwendigen „Workflow“ zur Beantragung weiterer Hilfsprogramme darzustellen.
Sehen Sie selbst:
2 Prüfstufen bei Anträgen die unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ fallen:
Stufe 1
1.) persönliche Antragsberechtigung entsprechend jeweiligen Programmvorgaben
2.) finanzielle Antragsberechtigung mit Umsatzausfall entsprechend jeweiligen Programmvorgaben
3.) Ermittlung der für die fiktive Berechnung des Verlustes/ ungedeckten Fixkosten im Sinne der Beihilferegelung anzusetzenden Fixkosten
4.) Einhaltung Verlust/ ungedeckten Fixkosten im jeweiligem beihilfefähigem Zeitraum entsprechend „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“; grobe erste Orientierung nachfolgend, wobei ausschließlich die FAQ/Bundesregelung Fixkostenhilfe maßgebend ist
Ausgang: grob aus Deckungsbeitrag der Einnahmen abzüglich Kosten/unterjähriges vorläufiges
BWA-Ergebnis/ Gewinn- und Verlustrechnung (aufpassen bei Zuordnung von Abschlussbuchungen 12/2020!)
– Tilgung
– Unternehmerlohn (Berechnung/ Höhe noch nicht final geklärt)
– Steuern (wirklich abzugsfähig für die Ermittlung eines Verlustes bei Fixkostenhilfe??
+ einmalige Wertminderung (was ist mit Abschreibung; was ist mit Teilwertabschreibung in ÜHIII?)
+ sonstige Einnahmen, Hilfen/ Beihilfen
= korrigiertes Ergebnis (ungedeckte Fixkosten); wenn dies Ergebnis positiv ist: wohl 0% Förderung;
wenn Verlust: dann Fixkostenobergrenze davon 70% bzw. 90%
5.) Prüfung, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe sowie weiterer auf der Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährter Hilfen der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird/ Einhaltung Fixkostenoberbegrenzung im jeweiligem Zeitraum entsprechend „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“
Stufe 2
6.) finanzielle Antragsberechtigung mit Umsatzausfall entsprechend Programmvorgaben
7.) Ermittlung der förderfähigen Kosten entsprechend der Fälligkeit und Positivliste im FAQ des BMWi
…und genau an dieser Stelle kann der Berater dann erkennen, ob es sich aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt lohnt, einen Antrag zu stellen !!!!!
…und wie sollen wir antragsstellenden Berater damit umgehen?????
Derzeit tendiere ich zu 3.
Liebes StBK – Team:
Ich persönlich fühle mich von unserer Regierung instrumentalisiert, missbraucht und ansatzweise sogar kriminalisiert.
Der Gesetzgeber manipuliert in feinster Wild-West-Manier seine Vorschriften zur Korrektur seiner eigenen Versäumnisse und hüllt dann möglichst den Mantel des Schweigens darüber.
…und wir hier beschweren uns über die Fake-News eines –bald- Ex-US-Präsidenten.
Das gesamte Hilfsprogrammgedöns entwickelt sich doch langsam zu nichts anderem mehr….und wir Berufskollegen „dürfen“ es in die Mandatschaft transportieren…
….das alles ist selbstverständlich nur meine persönlich Wahrnehmung (und Teil meiner Meinungsfreiheit); ich weiß allerdings, dass ALLE Kollegen, mit denen ich Gespräch darüber führe, ähnlich denken…..
Wohl denen, die entspannte und glückliche Feiertage haben, bei mir ist das nicht der Fall……
Tja, Leute,
ich zumindest werde vorerst keine weiteren Hilfsanträge mehr stellen, weil ich keine Lust mehr habe, vor meinen Mandanten wie ein Depp da zu stehen......
....und alles, was ist jetzt noch schreiben wollen würde, geht nicht, da es ausschließlich Sachen sind, für die ich in Nordkorea in den Bau gehen würde.
......
Interessant! Dies wäre ja noch akzeptabel.
Aber nein, in der Mail der Stb-Kammer Düsseldorf wird von der "normalen" November- bzw. Dezemberhilfe gesprochen.
Ich werde die Kammer mal anmailen und um Klärung bitten
Noch ein kurzer Hinweis:
lest Euch mal den FAQ 4.8 zur Novemberhilfe (ohne+) durch.
Der ist jetzt dreimal so lang, wie noch Ende letzter Woche......
Da lese ich aber nichts Vergleichbares zu 4.16 bei der ÜBH II oder überlese ich da was?
..schon richtig, NOCH nicht (ich schrieb ja der StBK, dass Sie falsch liegt) , aber warum dann dieser Passus:
Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ und die „Dezemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erforderlich werden.
Da steht eben nicht, dass Anpassungen an den FAQ für die +Programme erforderlich werden (klar, die gibt es ja auch noch gar nicht), sondern dass Anpassungen an die Novemberhilfe und Dezemberhilfe notwendig werden.
Welche werden das wohl sein ????
Auch der Gesetzgeber hat inzwischen geschnallt, dass N und D-Hilfe weit über das angedachte Ziel hinaus gingen.
....und natürlich wird er das zu korrigieren versuchen....
....und selbstverständlich auch wieder "heimlich".
Sollen wir das doch ausbaden........
Die Überbrückungshilfe II unterliegt so oder so der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Da bedarf es keiner zusätzlichen weiteren vorsorglichen Öffnungsklausel.
Mit freundlichem Gruß
Hilmar Speck
ja sicher, ist richtig, sorry, ich habe mich da seit dem Beitrag 59 in den falschen threat leiten lassen.
Hier sollte es ja nur um Ü2 gehen; sämtliche meiner Ausführungen gehören aber zur NH und DH.
Sorry an alle.....
Dies ist korrekt, aber hier ging es jetzt eben um die plötzliche Erweiterung auf die November- bzw. Dezemberhilfe - und zwar ohne die Beschränkung auf die "plus"-Programme (lt. Mail der Stb-Kammer Ddorf).
Am 09.01.2021 soll es noch einmal Updates bei den Hilfen geben. Bis dahin ist wohl geduld gefragt...
Auch wir (in NRW) haben in der Favoritenleiste schon längst die StB-Kammer Sachsen-Anhalt. Hervorragende Arbeit! Bei der für uns zuständigen Kammer schau ich gar nicht mehr rein, so aktuell ist das alles.
Die Einschränkungen scheinen nur für die Novemberhilfe plus, nicht für die normale Novemberhilfe etc. gelten, siehe nachfolgenden Auszug aus der Kammer-Mitteilung. Die Nov.hilfe plus ist noch gar nicht aktiv. Aber eine Klarstellung der Kammern, dass die normale Nov.hilfe davon nicht betroffen sei, fehlt ebenso. Ein Kollege hatte aber bereits in der Community den Unterschied in den EU-rechtlichen Vorgaben schon mal erläutert und gemeint, die normale Nov.hilfe sei nicht von den Fixkosteneinschränkungen betroffen (w. Kleinbeihilfenregelung). Dies würde sich auch mit dem nachfolgenden Auszug der Förderbankhinweise decken:
Beihilferahmen und Förderhöchstgrenzen
Die Förderhöchstgrenzen ergeben sich aus den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen für Beihilfen.
Auszug aus der Kammermitteilung:
Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III.
Ich finde es unerträglich, dass weder die Kammern noch das Ministerium selbst, geschweige denn die Bundesregierung klar und unmissverständlich zu diesen brennenden Themen äußern. Ich fürchte, sie wissen es selbst nicht.
Gruß
Karl Hörterer
Vom Steuerberaterverband Düsseldorf kam gerade folgende E-Mail:
"(...) Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III. Nach unseren Informationen entwickelt das BMWi derzeit Arbeitshilfen zu dieser Thematik, die so bald wie möglich veröffentlicht werden sollen."
Ich gehe mal stark davon aus, dass hier einfach der Zusatz PLUS vergessen wurde, oder?
Davon gehen auch wir aus. Es wurde bei der Kammer angefragt.
Ach, ich hätte mir die Beiträge weiter oben anschauen sollen. Da ging es ja ums gleiche Thema. 😄 Danke!
Um das Thema "ungedeckte Fixkosten" (Punkt 4.16 der FAQ) in Bezug auf die November- und Dezemberhilfe und die Mail der Kammer Düsseldorf zu Ende zu bringen:
Ich habe einen Anruf des zuständigen Referenten der Kammer Düsseldorf erhalten (der eigentlich schon im Urlaub ist, daher mein besonderer Dank!), es handelt sich in der Tat um ein redaktionelles Versehen. Die "normale" November- und Dezemberhilfe ist nicht betroffen, sondern nur die Variante "plus"!
Fehler können passieren ...
In diesem Sinne schöne Weihnachten und einen guten Rutsch!
...ich auch, und ich habe mich auch ausdrücklich bedankt!!!!!
Wenn jetzt die Verantwortlichen auch noch eine Korrekturmail (auch für jene, die nicht angerufen werden) rausschicken würden, dann wäre schon weitaus mehr, als der BMWI zu Leisten imstande ist.......👍
Ganz aktuelle Nachricht des BMWI (Facebook)
Das sind doch gute Nachrichten oder??
Und was nu? Lt. FAQ 09-12 als Betrachtungszeitraum, lt. dem Post jetzt 03-12 und, wenn ich das richtig verstehe, nur die Verluste werden kumuliert? Und die Gewinne komplett außer Acht gelassen?
Heißt das dann ein EU der versucht hat eine schwarze Null über den Zeitraum irgendwie zu schaffen bekommt, genau, die schwarze Null?
Der andere EU, der 4 Monate Verluste geschoben hat, einen Monat lang jedoch so viel Überschuss hatte dass er das komplette Jahr ausgleichen kann, bekommt 90% seiner Verluste?
Das ist doch gut so. Der Zeitraum der Verluste wird größer. Es gibt ja auch Monate, wo die Überbrückungshilfe I zurückgezahlt wurde. Da hat man ja einen Gewinn......Wie wird eigentlich damit umgegangen???
Angenommen Ich habe bei einem Monat 7000 Verlust, habe aber in diesem Monat 10000 Euro Überbrückungshilfe I bekommen. Also habe ich jetzt 3000 Euro Gewinn, aber wird dann der Verlust auch berücksichtig??
Guten Morgen,
weiß schon jemand irgendetwas neues / genaueres ? Zum einen welcher Betrachtungszeitraum nun wirklich maßgebend ist, zum anderen wie es aussieht wenn die Novemberhilfe kurz vor Weihnachten doch noch einen Gesamtüberschuss produziert hat?
Der Betrachtungszeitraum ist März-Dezember 2020. Das Thema ist jetzt wenigstens mal klar kommunitizert worden und kann eigentlich abgehakt werden.
Der DStV schreibt in seinem aktuellen Newsletter dazu folgendes
Der DStV hat aktuell folgende Erläuterungen des BMWi zu den beihilferechtlichen Grundlagen der Über-brückungshilfe II erhalten:
Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der Antragstellung im Oktober 2020 beihilferechtlich auf der sog. Fixkostenhilfe nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatlichen Hilfen während der Corona-Krise.
Dieser Rahmen erlaubt Beihilfen bis maximal 3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger zur Deckung ungedeckter Fixkosten unter gewissen Voraussetzungen. Durch die Nutzung dieser mit Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission im Oktober 2020 geschaffenen Rechtsgrundlage kommt die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen, die durch eine Kumulierung unter-schiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) die beihilferechtlich zulässigen Höchst-werte nach Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft hatten.
Zur nationalen Nutzung der Möglichkeiten des Befristeten Rahmens hat die Bundesregierung in kurzer Zeit die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Die Genehmigung erfolgte am 20. November 2020. Die Überbrückungshilfe II stützt sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung. Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte daher nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe waren jedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13. Oktober 2020 bekannt.
In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen. Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen.
Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeitraum. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen. Wichtig ist auch, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt.
Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus.
@MarcelSchmitz Ich finde nicht, dass hierzu alles geklärt ist. Ganz im Gegenteil.
ganz genauso sehe ich das auch; im Gegenteil, derzeit dürfte mehr unklar sein, als dies je bei der Ü2 der Fall war.....
Wie immer das auch auszuführen ist, so schreibt doch das Bundeswirtschaftsministerium, das es auf keinen Fall zum Nachteil der Antragssteller ausgelegt wird. Ich denke schon, das diese Aussage dabei sehr hilft und ich glaube kaum das man bei den Anträgen jetzt alles umbauen wird, Da wäre das Verhältnis des Arbeitsaufwandes viel zu hoch,
tja, dann möge mir mal jemand die Vorschriftskonforme Ermittlung der Verluste erläutern ????
....es wird doch immer wieder an jeder Stelle nur kommentiert, wie, wann, wo und warum irgendwie mit den "Verlusten" umgegangen werden soll; wie sich diese "Verluste (welche im eigentlichen Sinn der Vorschriften aber gar keine Verluste, sondern nur eine mathematische Gegenüberstellung von - meist unklar definierten - Einnahmen und Ausgaben sind) nun ganz genau zu ermitteln haben.....ich jedenfalls finde da nichts zu....
????
Ich denke hierzu wird leider das Bundeswirtschaftsministerium nichts dazu veröffentlichen. Vielleicht wurde aber auch um diesen Punkt zuviel Tam-Tam gemacht. Das Bundeswirtschaftsministerium scheint es wohl selber nicht so eng zu sehen. Scheint wohl doch so kein wichtiger Punkt zu sein, bzw. wurde er fast von allen falsch interpretiert. Falscher Alarm.....
Wie ich das nun verstehe:
Betrachtungszeitraum März bis Dezember (aus einem Facebook Post, da geht's doch schon los...)
Saldiert werden nur die Verluste, Gewinne bleiben außer Betracht.
Weitere Hilfen werden für die Antragsvorrausetzung nicht herangezogen, für die Höhe der Beihilfe (90% d. Verlustes) jedoch schon.
Gut, also sind schon mal alle raus die auch nur einen € Gewinn pro Monat ohne Verlustmonate haben, ob diejenigen erhebliche Fixkosten zu tragen haben ist dann unerheblich.
Was ich nicht verstehe:
- Abschreibungen werden nicht berücksichtigt?
- Versicherungsleistungen, z.B. aus einem Unfall?
- Wie hoch genau sollte der Unternehmerlohn sein? Finde nur "ist in Planung"?