Liebe Community,
ich habe eine Frage zur Überbrückungshilfe III:
Bei der Schlussabrechnung für unseren Mandanten (ein Co-Working-Space) wird die Miete nun nicht mehr als abzugsfähige Fixkosten eingestuft, sondern als nicht abzugs- und erstattungsfähigen Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz.
Hat einer von Ihnen das gleiche Problem? Falls ja, wie sind Sie weiter vorgegangen?
Vielen Dank vorab
Hallo @maloudie ,
was ist das für ein Vertrag? Monatlich Kündbar oder ein Dauermietvertrag?
Wäre es auch für den Antragsteller möglich gewesen, seinen LapTop auf dem Wohnzimmertisch aufzustellen oder ist der Co-Working-Space in Zeiten der Kontaktreduzierung zwingend notwendig gewesen?
Oder geht es hier um den Anbieter von Co-Working Space, der sich irgendwo eingemietet hat?
Grüße
AKW
...ich habe jetzt einfach mal unterstellt, dass es sich um einen Anbieter von cws handelt.
...und meine Antwort ist dann sicherlich nicht die erhoffte, kleiner Auszug aus einer Fachliteratur (ohne ins Detail zu gehen):
Mietaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Umsatzerzielung durch Weitervermietung stehen, sind aufgrund der durch das BilRUG geänderten Umsatzerlösdefinition ebenfalls als bezogene Leistungen auszuweisen.
...und damit sehe ich die Sache genau so wie die Bewilligungsbehörde.....
...erkenne allerdings auch die Problematik, die darin besteht, dass "klassische" Warenbezüge (bei ausfallendem Umsatz) zu Bestandserhöhungen (und damit zu Vermögensmehrungen) führen, die zu späteren Zeitpunkten wieder abgebaut werden können; bei einer Anmietung ist das eher nicht möglich.
problematische Situation.......
Puh Glück gehabt, ich hab es nicht gewusst und die Bewilligungsstelle hat es nicht erkannt. Es wird aber auch nicht die ganze Fläche als Coworking weitervermietet. Die Aufteilung hätte echt Spaß gemacht.