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bea zwingendes Update auf 3.7.0.1.

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letzte Antwort am 16.12.2022 11:53:33 von Silvia_Kubisch
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malo
Aufsteiger
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Hallo Community,

 

weiß jemand, ob diese beA-Version mit DATEV funktioniert?

 

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Viele Grüße aus dem heißen Süden

Markus Lorenz

DATEV-Mitarbeiter
Jana_Then
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Lorenz,

 

wenn Sie DATEV Anwalt classic 11.56 (Service-Release, 10.06.2021) installiert haben, können Sie das Update installieren.

 

Aktuelle Version DATEV Anwalt classic

 

 

Viele Grüße

 

Jana Then

Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt

Freundliche Grüße - Jana Then
DATEV eG | Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
agmü
Meister
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Hallo Herr Kollege,

 

warum nutzen Sie diese besch... Software überhaupt noch?  Bei uns ist diese Software zwar installiert, im Standard aber deinstalliert.  Dadurch dass der Postausgangskorb die Informationen zum Zugang der Nachricht nach dem übermitteln abruft haben Sie ein unmittelbares Feedback ob der Versand erfolgreich war.

 

Auf die Webseite gehen wir nur wenn es tatsächlich Versandschwierigkeiten gegeben hat.

 

Solange die jeweils aktuelle DATEV Anwalt Software installiert ist, kann die Software der BRAK getrost veralten (wenn Sie nicht läuft und deshalb ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte).

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
andreasnürnberger
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Hallo Herr Kollege Müller,

 

 


@agmü  schrieb:

Dadurch dass der Postausgangskorb die Informationen zum Zugang der Nachricht nach dem übermitteln abruft haben Sie ein unmittelbares Feedback ob der Versand erfolgreich war.



Kann ich dieses Feedback auch verwenden, wenn wirklich einmal der Zugang meiner Nachricht bestritten wird? Leider kommt das immer wieder vor. Eine richtige Zugangsbestätigung erhalte ich doch nur über den Webclient. Wenn ich diese auch über die Schnittstelle der Datev erhalten könnte, würde ich auch auf das Zwangsupdate des Webclients verzichten.

 

Viele Grüße

 

Andreas Nürnberger

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agmü
Meister
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@andreasnürnberger  schrieb:

Hallo Herr Kollege Müller,

 

 


@agmü  schrieb:

Dadurch dass der Postausgangskorb die Informationen zum Zugang der Nachricht nach dem übermitteln abruft haben Sie ein unmittelbares Feedback ob der Versand erfolgreich war.



Kann ich dieses Feedback auch verwenden, wenn wirklich einmal der Zugang meiner Nachricht bestritten wird? Leider kommt das immer wieder vor. Eine richtige Zugangsbestätigung erhalte ich doch nur über den Webclient. Wenn ich diese auch über die Schnittstelle der Datev erhalten könnte, würde ich auch auf das Zwangsupdate des Webclients verzichten.

 

Viele Grüße

 

Andreas Nürnberger


Hallo Herr Kollege,

 

da die Daten im WebClient mit den Daten, die im Postausgangskorb bereitgestellt werden, identisch sind, wie es der anliegende Screenshot zeigt,   Angaben.jpg


kann m.E. auf eine gesonderte Sicherung verzichtet werden und die Daten im Streitfall von der Kammerseite heruntergeladen werden, wenn es tatsächlich streitig wird.  Rechtsprechung hierzu kenne ich allerdings noch nicht.

 

GGf. wird man einem Richter durch Screenshots belegen können, dass die Daten, die im Postausgangskorb liegen mit den Daten der WebSeite identisch sind.  Im Hinterkopf habe ich eine Entscheidung, die für die Glaubhaftmachung des Versandversuchs sogar Screenshots fordert. 

 

Für die tägliche Arbeit reicht der Postausgangskorb in jedem Fall.  Ich kann mir allerdings auch kaum einen Sachverhalt vorstellen wo nach längerer Zeit die Frage des Versand/Zugangszeitpunkt noch streitig wird.  Nach meiner Wahrnehmung treten diese Auseinandersetzungen/Debatten sehr zeitnah zum Versand der Nachricht auf, mit der Möglichkeit dann immer noch auf der Webseite die "offiziellen" Daten zu sichern.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Nürnberger,

 

Sie haben recht: Bei der Statusanzeige Zugegangen einer beA Nachricht im Ausgangskorb handelt es sich nicht um einen gerichtsfesten rechtlichen Zugangsnachweis. Das Speichern der technischen Eingangsbestätigung von beA Nachrichten ist von der Schnittstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zur Kanzleiorganisations-Software noch nicht umfasst. Es ist also technisch derzeit gar nicht möglich, die technische Eingangsbestätigung automatisch mittels einer Kanzleiorganisations-Software zur Akte zu speichern.

 

Wie Herr Müller aber sagt, genügt es idR., die Nachricht im beA-Webclient nach dem Bestreiten zu exportieren. Diese bleibt ja dort im Ordner "von DATEV abgerufen" erhalten.

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
Martina3
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Wir exportieren bei fristwahrenden Schriftsätzen die jeweilige beA-Nachricht immer am Tag des Fristablaufs - bevor die Frist ausgetragen wird.

Meines Erachtens kann nur so im Falle eines Übermittlungsfehlers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreicht werden. Ich habe jedenfalls die bisherige Rechtsprechung so verstanden, dass eine dahingehende Anweisung der Mitarbeiter vorliegen muss (vgl. bspw. u.a.  OLG Braunschweig 18.11.2020, 11 U 315/20; BAG 07.08.2019, 5 AZB 16/19). Der Nachweis, dass die Kontrolle auch tatsächlich vor dem Austragen der Frist durchgeführt wird, kann m.E. nur mit der export-Datei (bei der auch Datum und Uhrzeit des Exports ersichtlich sind) geführt werden. Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle umfasst nicht nur die Prüfung des Zugangs, sondern auch die Signaturprüfung, den richtigen Empfänger etc. 

Uns gegenüber hat ein Gericht auch einmal behauptet, dass der beA Nachricht kein Schriftsatz beigefügt war. Der Nachweis, dass diese Anlage enthalten war, lässt sich mit der export-Datei leicht führen. 

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agmü
Meister
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Richtig ist, dass als "sicherster Weg" der Export über die Webseite erfolgen muss.  

 

Die Frage ist nur, ob dieses Procedere, welches recht zeitaufwändig ist, in jedem Fall erfolgen muss.

 

Die Informationen im Postausgangskorb geben einen ersten Anhaltspunkt dafür ob die Übertragung fehlerfrei erfolgt ist oder ob sich der Blick auf die WebSeite der BRAK lohnt bzw. erforderlich ist. 

 

Mir ist kein Fall bekannt bei dem mir der Postausgangskorb mitgeteilt hätte dass die Nachricht beim Empfänger zugegangen sei obwohl die BRAK auf der WebSeite einen anderen Status vermerkt hat.  Ich beobachte in sehr seltenen Fällen eher das Gegenteil:  Der Postausgangskorb behauptet, dass sich die Nachricht noch im Versand befinde, tatsächlich teilt mir die WebSeite der BRAK aber mit, dass die Nachricht bereits zugegangen ist. 

 

die von Ihnen genannten Entscheidungen sind Übrigens weder neu noch besonders.  In diesen Entscheidungen wurde nur die Anforderungen, die die Rechtsprechung zur Telefaxübertragung entwickelt hat auf die digitale Welt übertragen.  Ich warte noch darauf, dass in diesem Kontext auch die Rechtsprechung des BVerfG zum Übermittlungsrisiko endlich auf den Elektronischen Rechtsverkehr übertragen wird.   Das BVerfG hat bekanntlich in den 1990er bereits entschieden, dass Fehler / Unzulänglichkeiten auf Empfängerseite dem Rechtssuchenden nicht angelastet werden können; seinerzeit ging es darum, ob ein Schriftsatz fristwahrend eingegangen ist, wenn er sich zwar im Speicher des Telefaxgerätes befindet aber noch nicht ausgedruckt wurde und was passiert, wenn auf Empfängerseite der Ausdruck unterbleibt weil es zu einer Störung gekommen ist.

Hier tasten sich auch die Gerichte noch an das "richtige" Maß heran. 

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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Martina3
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Ja - das ist richtig. 

 

Spielt hier keine Rolle, aber: Tatsächlich hatten wir schon Fälle, in denen die datev-Signaturprüfung zu einem positiven Ergebnis geführt hat und in der export-Datei jedoch ein Fehler angezeigt wurde (sowohl bei Versand durch Mitarbeiter als auch bei Versand durch Anwalt selbst - hier sogar zusätzlicher Fehler bei "sicherer Übermittlungsweg"). Dies liegt jedoch schon ein paar Monate zurück; ich gehe davon aus, dass in der jetzigen Version keine derartigen Fehler mehr auftauchen können. 

malo
Aufsteiger
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@agmü  schrieb:

Hallo Herr Kollege,

 

warum nutzen Sie diese besch... Software überhaupt noch?  Bei uns ist diese Software zwar installiert, im Standard aber deinstalliert. 

 

Hallo Herr Kollege Müller,
auch wir nutzen diese Software nur noch zur Prüfung, ob der Zugang erfolgreich war. Wir benutzen einen Windows Terminalserver. Auf diesem müssen wir die aktuelle Version vorhalten, schon weil uns der Client dazu zwingt. Auf diese Version greift dann die DATEV zu.
Viele Grüße aus dem sonnigen Süden der
Markus Lorenz

andreasnürnberger
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Hallo Frau Kubisch,

 

natürlich genügt es in der Regel, nachträglich anhand des Zugangsnachweises aus dem Webclient den Zugang nachzuweisen. Wenn sich dann aber trotz des Status "Zugegangen" im Anwaltspostfach herausstellen sollte, dass der Zugangsnachweis Fehler anzeigt, dann erhalte ich bei abgelaufener Frist keine Wiedereinsetzung, wenn ich nicht nachweisen kann, dass ich den Zugangsnachweis nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorher überprüft habe. Die neuere Rechtsprechung ist eindeutig (https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/rechtsprechung/bgh-sorgfaltspflichten-bea-versand).

 

Und wenn sich erst nach Ablauf der Löschfrist von 120 Tagen herausstellt, dass etwas nicht zugegangen sein soll, was durchaus vorkommen kann, dann hilft mir auch der Webclient nicht weiter.

 

Der beA-Anwendersupport hat mir auf meine Anfrage, wann die Schnittstelle den Export der Zugangsbestätigungen zulässt, folgende Antwort gegeben:

 


 


Es ist aktuell in der Tat so, dass man über die Kanzleisoftware-Schnittstelle nicht die gleiche Funktion hat wie in der Webanwendung, die Nachrichten mit allen Bestandteilen (also mit Prüfprotokoll und den HTML Dateien) zu exportieren.

Auch wenn diese Funktion aktuell nicht "out of the box" in der Schnittstelle vorhanden ist, wäre es den Herstellern der Kanzleisoftware aber möglich, selbst eine solche Funktion zu programmieren, bei Fragen dazu können sich die Hersteller gerne an unseren Support für Kanzleisoftware-Hersteller wenden.

Es gibt bereits einen beauftragten Änderungsauftrag für die Kanzleisoftware-Schnittstelle, diese Exportfunktion wie in der Webanwendung auch für die in einer Kanzleisoftware integrierten beA-Postfächer zu ermöglichen.

Wir können zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine Angaben machen, wann ein entsprechendes Update der Kanzleisoftware-Schnittstelle verfügbar sein wird.

Es wäre schön, wenn die Datev hier entweder Druck macht, dass die Exportfunktion schnell kommt, oder diese Funktion selbst programmiert.

 

Wenn ich mir an dieser Stelle noch etwas wünschen darf: Die automatische Zuordnung der Justizbehörde zur Nachricht wie im Webclient auch. Es ist gerade in Großstädten nicht selbsterklärend, welche Justizbehörde welchem Adressaten zugeordnet werden muss. Und ich habe den Eindruck, dass manche meiner Nachrichten verloren gegangen sind und erst auf Nachfrage wieder aufgefunden wurden, weil ich vielleicht nicht die Justizbehörde ausgewählt habe, die sich der Empfänger vorgestellt hat.

 

Viele Grüße

 

Andreas Nürnberger

 

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Carsten_Groß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Nürnberger,

 

danke für das Aufgreifen des wichtigen Themas „rechtssicherer Zugangsnachweis“. Gerade weil es enormes Haftungspotential für die Anwaltschaft mit sich bringt, ist die Exportfunktion direkt in Anwalt classic zu integrieren der am häufigsten geäußerte Anwenderwunsch im Bereich des Anwaltspostfachs.

 

Wir als Datev haben deshalb die Erweiterung der Schnittstelle um die Exportfunktion gegenüber der BRAK auch als das wichtigste Weiterentwicklungsthema benannt. Allerdings haben wir keinen Einfluss darauf, in welcher Reihenfolge die Themen von den Kollegen umgesetzt werden.

 

Natürlich könnten wir versuchen, zunächst eine vollständige, eigene Lösung zu bauen und dann die neue Funktion der Schnittstelle anbinden, sobald diese bereitsteht. Abseits offener Fragen zur technischen Umsetzung und der Haftung, möchten wir die Entwicklungsaufwände, die durch eine vorübergehende eigene Lösung zusätzlich entstehen würden, lieber in Wünsche investieren, die dann auch dauerhaft Mehrwert für unsere Anwender bieten; zumal mit dem Export über die Webseite ein anerkannter - wenn auch nicht besonders schöner - Weg existiert

Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass wir eine Exportfunktion sehr zeitnah in Anwalt classic integrieren werden, sobald die Schnittstelle diese anbietet.

 

Zu Ihrem zweiten Thema mit der Justizbehörde kann ich Ihnen sagen, dass sich hier im 2. Halbjahr in Anwalt classic etwas tun wird 😊

 

Freundliche Grüße

 

Carsten Groß

Entwicklung DATEV Anwalt

 

RA-Bankel
Einsteiger
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Hallo Herr Groß,

 

Natürlich könnten wir versuchen, zunächst eine vollständige, eigene Lösung zu bauen und dann die neue Funktion der Schnittstelle anbinden, sobald diese bereitsteht. Abseits offener Fragen zur technischen Umsetzung und der Haftung, möchten wir die Entwicklungsaufwände, die durch eine vorübergehende eigene Lösung zusätzlich entstehen würden, lieber in Wünsche investieren, die dann auch dauerhaft Mehrwert für unsere Anwender bieten; zumal mit dem Export über die Webseite ein anerkannter - wenn auch nicht besonders schöner - Weg existiert

Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass wir eine Exportfunktion sehr zeitnah in Anwalt classic integrieren werden, sobald die Schnittstelle diese anbietet.

 

Ich bitte diesen Punkt zu überdenken. Die beweisfeste Dokumentation von Ein- und Ausgang von Korrespondenz ist das Herzstück für den elektronischen Rechtsverkehr. Wir können seit 2018 beA nutzen und die aktive Nutzungspflicht rast auf uns zu. Solange aber die wichtige Ein-/Ausgangsdokumentation weiterhin händisch erfolgen soll oder wird, ist der Nutzen wirklich messbar begrenzt. Es geht einzig und alleine darum, die Sachinformation "Zustellung beim Empfänger" - vorzugsweise in Form des verfication-reports - automatisch in die Akte zu erhalten. Ab dann ist das System wirklich eine Arbeitserleichterung und DATEV hat einen neuen Mehrwert gewonnen.

 

Da angebliche Lösung der Schnittstellenbetreiberseite ist nun seit 3 Jahren nicht gekommen; hierauf kann man nicht mehr warten.

 

Beste Grüße

 

 

S_Erdmann
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Sehr geehrte Frau Kubisch,

 

in unserem Büro arbeiten 96 Berufsträger und es war nicht einfach, alle von den Vorteilen der beA-Nutzung zu überzeugen und sie mit den diesbezüglichen Abläufen vertraut zu machen.

 

Das Work-around zu dem Thema "Eingangsbestätigung" ist vorsichtig formuliert unpraktikabel. Können Sie bitte nach weiteren 7 Monaten fruchtlosen Wartens auf die BRAK die Sache intern eskalieren und für eine Datev-Lösung werben.  Sofern Sie über die aktuelle BRAK-Schnittstelle in dem Anwaltspostfach Lesezugriff auf die gesendeten Nachrichten haben, sollte es technisch doch möglich sein, die Protokolldatei zu isolieren, auszuwerten und als Teil der abgesetzten beA-Nachricht in Datev zu speichern.  Bitte halten Sie mich über die diesbezüglichen Entwicklungen informiert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

S. Erdmann

agmü
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@S_Erdmann  schrieb:

Sehr geehrte Frau Kubisch,

 

in unserem Büro arbeiten 96 Berufsträger und es war nicht einfach, alle von den Vorteilen der beA-Nutzung zu überzeugen und sie mit den diesbezüglichen Abläufen vertraut zu machen.

 

Das Work-around zu dem Thema "Eingangsbestätigung" ist vorsichtig formuliert unpraktikabel. Können Sie bitte nach weiteren 7 Monaten fruchtlosen Wartens auf die BRAK die Sache intern eskalieren und für eine Datev-Lösung werben.  Sofern Sie über die aktuelle BRAK-Schnittstelle in dem Anwaltspostfach Lesezugriff auf die gesendeten Nachrichten haben, sollte es technisch doch möglich sein, die Protokolldatei zu isolieren, auszuwerten und als Teil der abgesetzten beA-Nachricht in Datev zu speichern.  Bitte halten Sie mich über die diesbezüglichen Entwicklungen informiert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

S. Erdmann


Hallo S. Erdmann,

 

ich kann Ihre Bitte nicht (mehr) nachvollziehen:

 

Der Postausgangskorb dokumentiert die Meldung der BRAK über den Zeitpunkt und den Status der übermittelten Nachricht.  Anwender die das Kommunikationspaket verwenden erhalten ergänzend einen Eintrag in die Aktenvita.  Damit werden die relevanten Informationen an mehreren Stellen "dokumentiert".  

 

Entscheidend ist, dass diese Angaben auch geprüft werden.  Es ist im Ergebnis unerheblich, ob der Ausgangskorb nicht geprüft wird oder zeitnah nach dem Versand ein zusätzliches Dokument in der DokAblage/DMS liegt und nicht beachtet wird.

 

Soweit ich das Anwaltspostfach und die beA-Webseite richtig verstehe können nur existierende Informationen verarbeitet werden.  Fehlt auf Seiten der BRAK die Information, dass die Nachricht erfolgreich übermittelt wurde, kann auch das Anwaltspostfach diese Information nicht bereitstellen.  Daher kann Seitens der DATEV unendlich viel Aufwand Betrieben werden; Informationen die nicht nicht bereitgestellt werden können existieren nicht.

 

Daher sollten keine Ressourcen auf Sachverhalte verschwendet werden, die keinen Mehrwert erbringen.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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DATEV-Mitarbeiter
Carsten_Groß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrter @S_Erdmann,

 

selbst wenn wir die Protokolldatei herauslösen und auswerten könnten, beweist sie m.E. nicht, dass genau diese Nachricht mit genau dem Inhalt, wie er im Ausgangskorb im Anwaltspostfach liegt, bei Gericht eingegangen ist.

Dieser Nachweismöglichkeit war m.M.n. schon mit dem signierten Export von der beA-Webseite schwierig und wurde durch den Wegfall der Signatur nicht besser.

Dieses Zugangsprotokoll hätte wenig Mehrwert zu dem Zugangsdatum, was wir jetzt schon im Ausgangskorb anbieten.

 

Ja, das ist eine äußerst unbefriedigende Situation für die Anwaltschaft! Besserung verspricht hier Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis 2 (VHN2). Auf dessen Grundlage wird ein Nachweis, welche Daten übermittelt worden sind, erleichtert, weil zu jeder Anlage auch Prüfsummen übermittelt werden: Bestätigt das Gericht den Eingang einer Nachricht mit dem Schriftsatz A, dessen Prüfsumme xy lautet, so spricht viel dafür, dass Ihr Schriftsatz aus dem Anwaltspostfach unverändert bei Gericht eingegangen ist, wenn beide Prüfsummen übereinstimmen.

 

Es tut mir leid, aber bis zur Einführung des VHN2 für alle Teilnehmer des ERV werden wir DATEVseitig keine Anstrengungen in Richtung "rechtssicherer Zugangsnachweis" (mit fraglichem Erfolg) unternehmen.

 

Freundliche Grüße

Carsten Groß
Entwicklung DATEV Anwalt

RA-Bankel
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@Carsten_Groß  schrieb:

Sehr geehrter @S_Erdmann,

 

selbst wenn wir die Protokolldatei herauslösen und auswerten könnten, beweist sie m.E. nicht, dass genau diese Nachricht mit genau dem Inhalt, wie er im Ausgangskorb im Anwaltspostfach liegt, bei Gericht eingegangen ist.

Dieser Nachweismöglichkeit war m.M.n. schon mit dem signierten Export von der beA-Webseite schwierig und wurde durch den Wegfall der Signatur nicht besser.

Dieses Zugangsprotokoll hätte wenig Mehrwert zu dem Zugangsdatum, was wir jetzt schon im Ausgangskorb anbieten.

 


Dass die Konzeption mit der Intermediärgestaltung + "E"2"E" Verschlüsselung denknotwendig-zwangsweise keine inhaltsbezogene Zugangsbestätigung enthalten kann und wir gesetzgeberisch-konzeptorisch hier ein Problem haben, ist doch hier nicht von Relevanz. Meine Kanzleisoftware hat (hoffentlich) den Anspruch mir den Arbeitsablauf zu ebnen; freilich kann dies nicht den VHN2-Problemsatz lösen.

 

Es macht praktisch/beweisrechtlich einen großen Unterschied, ob ich ein originär aus dem beA-System erzeugtes Protokoll vorlege oder eine DATEV-spezifische Sendungsdokumentation vorlege, bei der ich erst die Funktion der Anwaltssoftware darstellen, erklären und beweisen (!) muss (Bestreiten mit Nichtwissen wäre hier zulässig), bevor ich eine Prozessposition habe, als wenn ich die bea-spezifischen Dokumente vorlege.

Außerdem kann ich die Information aus dem Postausgang doch gar nicht sinnvoll vortragen - soll ich Screenshots schnippeln? Nein, die Dokumentation muss AUS dem Postausgang IN die Akte als selbstverständliches Nachweisdokument zum Versandstück oder zumindest in zeitlicher Nähe verortet. Alles andere widerspricht den Vorgaben zur Handakte und einem sinnvollen Prozessablauf. Selbst ein Datev-produziertes Protokollschreiben zu den Übertragungskommunikationsantworten wäre schon ein guter Schritt, solange das Beweisstück selbstständig in der Akte ist. Aber im Protokoll der Ausgangs-Nachrichten, steht leider NUR, dass es an beA übergeben wurde und die ID.

 

Auch die BGH Rechtsprechung zur Fristenkontrolle wird sich auf die beA-erzeugten Dokumente/Protokolle beziehen bzw. tut das bereits. D.h. ohne das Sendungsprotokoll-so-wie-im-bea-Export, werde ich mir - erwartbar - anhören müssen, dass ich mich über die Primärquelle zur Fristenstreichung versichern muss bzw. den Hauch Rechtssicherheit, den ich erreichen kann, eben nur mit dem verification_report einigermaßen sicherstellen kann.

 

Ich will keinen "rechtssicheren Zugangsnachweis", den ich auch mit beA aufgrund der Konzeption nicht erreichen kann. Ich will aber das rechtliche Niveau, dass mir beA bietet auch oder gerade mit meiner Anwaltssoftware erreichen. Ich kann mit dem "Zugegangen" Hinweis im Postausgangs-Ordner schon ganz gut schlafen; Haftungsentspannung gibts nur mit händischem Export der Nachrichten und Abprüfung des vexports aus bea-web.

 

Das ist - ich wiederhole mich - die Herzkammer forensischer Kommunikation und bereits heute verpflichtend Realität. Für mich ist das eine ernsthafte Problemlage, um zu prüfen, ob andere Marktanbieter hier nicht stärkere Angebote formulieren.

 

Freundliche Grüße

 

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agmü
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Seite 9 dieses Merkblattes der IT-Stelle Justiz Bremen sollte etwas Klarheit in die unsägliche Debatte um den Zugangsnachweis und die Umsetzung/Dokumentation in Anwalt classic bringen.

 

Der Zugangsnachweis nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO der für den Fall, dass Dokument nicht angekommen ist, für die Wiedereinsetzung benötigt wird entspricht dem Zeitpunkt des Zugangs, den der Postausgangskorb über die Schnittstelle der BRAK ausliest und im Postausgangskorb und der Aktenvita speichert.

 

 

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
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Ab DATEV Anwalt classic 13.15 (Service-Release, 30.12.2022) können Sie nach Zugang der beA-Nachricht ein Sende- und Zugangsprotokoll (PDF-Datei) abrufen und zur Akte speichern. So können Sie im Streitfall einfacher nachweisen, dass Sie einen Schriftsatz fristwahrend eingereicht haben:

 

beA Sende- und Zugangsprotokoll zur Akte speichern

 

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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letzte Antwort am 16.12.2022 11:53:33 von Silvia_Kubisch
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