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Zwangsvollstreckung - Hinweis auf § 753a ZPO

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letzte Antwort am 05.02.2021 08:17:26 von andreasnürnberger
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agmü
Experte
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Nachricht 1 von 3
632 Mal angesehen

Hallo in die Runde,

 

da ich gerade freundlicherweise von einem Gerichtsvollzieher darauf hingewiesen wurde:

 

Seit 01.01.2021 muss die Bevollmächtigung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ausdrücklich versichert werden; § 753a ZPO.

 

Das amtliche Formular sieht diese Versicherung (bisher) nicht vor.  Daher müssen die Aufträge manuell ergänzt werden.  

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
612 Mal angesehen

Hallo Herr Müller,

 

leider wurde das amtliche Formular selbst noch nicht vom Gesetzgeber geändert. Deshalb möchten wir das Programm an dieser Stelle noch nicht anpassen, sondern auf die Vorgaben warten.

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
andreasnürnberger
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
564 Mal angesehen

Ich bin mal gespannt, wie die Gerichtsvollzieher § 753a Satz 2 ZPO auslegen werden. Müssen wir bei einem Haftbefehlsantrag nun eine Vollmacht einreichen oder gilt § 88 Abs. 2 ZPO? Was als Erleichterung für Inkassounternehmen gedacht war, scheint uns jetzt schon das Leben schwerer zu machen.

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letzte Antwort am 05.02.2021 08:17:26 von andreasnürnberger
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