Hallo in die Runde,
kommt selten vor, aber manchmal schon: im Mahnverfahren hat GEG Teilwiderspruch nur gegen einen Teil der Hauptforderung erhoben. Gegen welchen Teil genau, kann ich nicht sagen (es geht um monatliche Mieten von 160 Euro (insgesamt 1.760 Euro) , Widerspruch erhoben wurde pauschal gegen eine Hauptforderung von 1.100 Euro - kann ich keiner der Einzelforderungen zuordnen).
Wie beantrage ich jetzt wegen der nicht widersprochenen Teile einen Teil-VB?
Danke für Ideen und Anregungen!
Mit freundlichen Grüßen
RA Jens Hänsch
Hallo Herr Kollege @rahänsch
sicher beantworten kann ich Ihre Frage nicht; In den edA-Konditionen habe ich nichts gefunden, nach der Angaben zu einem Teil-VB gemacht werden könnten. Dort finden sich nur Felder die (Teil-)Zahlungen betreffen. Daher gehe ich davon aus, dass ein gesonderter Antrag wegen eines Teil-VB nicht besteht.
Ich würde daher einfach einen VB-Antrag stellen. soll sich das Gericht doch um den Rest kümmern.
mfkg
Hallo Herr Kollege,
danke für die Anregung. So wie ich mein Mahngericht kenne, bekomme ich eine Monierung. Aber einen Versuch ist es allemal wert. 🙂
MfG
RA Jens Hänsch
Hallo @rahänsch ,
Herrn Müllers Vermutung ist korrekt:
Den Vollstreckungsbescheid können Sie nicht nur wegen des nicht widersprochenen Teils beantragen. Das ist auch nicht nötig. Das Mahngericht kennt durch den Mahnbescheids-Antrag die Gesamtforderungen. Durch kennt das Mahngericht ebenfalls den widersprochenen Forderungsteil. Der Vollstreckungsbescheid wird daher automatisch nur über den nicht widersprochenen Forderungsteil erlassen.