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Neuerungen in DATEV mit update 12.12: Eintrag Zugang einer beA-Nachricht in der Aktenvita

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letzte Antwort am 16.12.2022 11:55:03 von Silvia_Kubisch
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juschäuble
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Hallo Frau Kubisch, hallo Community, 

die Neuerung mit dem neusten update, dass der Zugang einer beA-Nachricht in der Aktenvita dokumentiert wird, ist wunderbar.

Meine Frage allerdings noch dazu: Bei früherer Prüfung des Zugangs direkt im beA war es zwingend notwendig, dass der Status geprüft wurde, also "erfolgreich" bzw. "kein Fehler" ausgewiesen worden ist.

Im Aktenvita-Eintrag ist dies nicht vermerkt. Kann man davon ausgehen, dass nur ein fehlerfreier Zugang dort als tatsächlicher Zugang dokumentiert wird? Bzw. andersrum, dass ein fehlerhafter Zugang dort auch als solcher angezeigt wird?

In Konsequenz würde dann die nachträgliche umständliche Kontrolle und Export der zip.Datei entfallen, das wäre phantastisch. 

Beste Grüße aus Freiburg

Jutta Schäuble 

 

agmü
Meister
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Nachricht 2 von 22
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Hallo Fr. Schäuble,

 

(soweit ich die neuen Funktionen kenne; und beobachten konnte)

 

Die Aktenvita übernimmt "nur" die Informationen die der Postausgangskorb liefert. 

 

Dieser fragt "nur" den Status, den die BRAK auf der Webseite für die übertragene Nachricht hinterlegt hat ab.  für eine eigene Prüfung fehlt nach meinem Kenntnisstand eine entsprechende Funktionalität die die BRAK zur Verfügung stellen müsste.

 

Bereits seit längerem Vergleiche ich immer wieder ob es Diskrepanzen zwischen dem mitgeteilten Status "zugegangen" im Postausgangskorb und dem Nachrichtenstatus auf der Webseite gibt. 

 

Dabei habe ich in der Vergangenheit stets beobachtet, dass der Status "zugegangen" im Postausgangskorb nur dann angezeigt wird, wenn die Nachricht tatsächlich erfolgreich übermittelt wurde.  In allen anderen Fällen bleibt der Postausgangskorb entweder auf "im Versand" oder "versendet" stehen.

 

Daher kontrollieren/exportieren wir seit längerem nur noch dann übermittelte Nachrichten, wenn tatsächlich abzusehen ist, dass die fristgerechte Übermittlung streitig werden könnte.  In allen anderen Fällen vertrauen wir auf den Postausgangskorb.

 

Allerdings ist die Rechtsprechung im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen nach wir vor im Fluss.  Im Hinterkopf habe ich eine Entscheidung, bei der das Gericht gefordert hat, dass für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung erforderlich, dass der Versandvorgang durch Screenshots dokumentiert wird.  bei diesem Gericht wäre daher auch der Export der Nachricht wohl unzureichend für einen entsprechenden Antrag.

 

Solange die BRAK ihre Rechtsauffassung, dass nur der Export der übertragenen Nachricht ein Verschulden entfallen lässt und keine einheitliche Rechtsprechung zum Umfang der Darlegung in solchen Fällen besteht, wird die Aktenvita nie in der Lage sein, den Export der Nachricht zu ersetzen.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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juschäuble
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Hallo Herr Müller, 

 

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. 

 

Einerseits ernüchternd, dass nur die Info aus dem Ausgangskorb übernommen wird, andererseits wieder ein kleiner Fortschritt, dass überhaupt ein Vermerk generiert wird. Das lässt auf jeden Fall hoffen auf eine noch in der Zukunft liegende befriedigende Lösung. 

 

Schade ist jedenfalls, dass die Rechtsprechung so rigide ist und immer noch sehr analog denkt. Die Veränderung hier braucht wahrscheinlich am meisten Zeit im digitalen Prozess. 

 

Fazit dann wohl: Export bleibt notwendig (zumindest bei Streitfällen). So handhaben wir es im Übrigen auch. 

 

Beste Grüße Jutta Schäuble 

 

 

agmü
Meister
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Hallo Fr. Schäuble,

 

die Einschätzung, dass es erschütternd sei, dass die Info "nur" aus dem Ausgangskorb kommt kann ich nicht teilen.  Die Info im Postausgangskorb stammt von den Servern der BRAK.  Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn für die Software und uns als Anwender durch eine weitere Abfrage eines anderen Programmteils wäre nicht vorhanden.

 

Nach meinem bescheidenen technischen Verständnis der Funktionsweise - ist der Ablauf so, dass nach dem Aufbau der Verbindung zum Server der BRAK die beA-Nachricht zunächst auf den Server übertragen wird. Dort wird die Nachricht vom beA System weiterverarbeitet.  Nachfolgend fragt das Anwaltspostfach beim Sever an, welchen Status die übermittelte Nachricht auf dem Server der BRAK hat. (Nachfolgend bedeutet hier innerhalb des Zeitraums den auch die Webseite benötigt um zu ermitteln ob die Übertragung erfolgreich war). 


Dieser Status wird dann zurück in den Postausgangskorb übertragen und entweder als "im Versand" "versendet" (aber mit unklarem Empfängerstatus) oder eben mit "zugegangen" übersetzt.  

 

Dank Anwaltspostfach und der Anbindung an die BRAK-Server habe (leider) so gut wie keine Übertragungsfehler.  Daher kann ich nur aus den wenigen Fällen, bei denen tatsächlich einmal der Status "zugegangen" nicht im APO gelandet ist, rückschließen, dass die DATEV-Software an dieser Stelle extrem zuverlässig arbeitet.

 

Das eigentliche Problem ist, wie Sie richtig schreiben der notwendige Erkenntnis und Anpassungsprozess in der Rechtsprechung; aber nicht nur dort.

Bis die BRAK die Schnittstelle für die Anwaltsprogramme entsprechend anpasst bleibt nur der Export in kritischen Fällen - leider und ungeachtet der Neuerungen in der Vita.  

 

Schöne Grüße aus bayerisch Schwaben

 

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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rahänsch
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Nur am Rande der Hinweis auf derzeit laufende Auseinandersetzungen einiger Kollegen mit der BRAK. 

 

Soweit ich es technisch verstanden habe, generiert das gesamte beA-System wohl keine wirkliche Zugangsnachricht, d.h. nur eine Zugangsnachricht (der Gerichts-IT) hinsichtlich der beA-Nachricht selbst, die allerdings die Anlagen (also die eigentlichen Schriftsätze) nicht erfasst.

 

Damit könnte man im Zweifel nicht nachweisen, dass in der fristgerechten beA-Nachricht tatsächlich der fristwahrende Schriftsatz übermittelt wurde.

 

Vgl.:

 

Was hier stimmt, kann ich mangels technischer Detailkenntnis nicht beurteilen. Jedenfalls kann uns wohl auch die DATEV nichts zur Verfügung stellen, was das beA per Design nicht bietet.

 

 

mfkG
RA Jens Hänsch

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agmü
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Hallo Herr Kollege,

 

die Diskussion ist eine Debatte die, wäre sie Gegenstand einer Klausur, mit der Bemerkung "Thema verfehlt" zurückgereicht worden wäre.

 

Die BRAK kann nur die Daten zurück in das beA-System leiten, die ihr von der IT-Infrastruktur der Gerichte zur Verfügung gestellt werden.  Sofern die Gerichte nur eine "einfache" Eingangsmitteilung erhält, kann die BRAK hieraus keine Eingangsbestätigung mit folgenden Anlagen .... generieren.  Das Anwalt classic "nur" die Daten, welche auf den Servern der BRAK liegen bzw. auf diese übertragen wurden, auslesen kann, kann auch nichts zur Verfügung gestellt werden, das "rechtssicherer" wäre als die Daten der BRAK. 

 

Als das Telefax "Standard" war ist kein Gericht auf die Idee gekommen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages zu bezweifeln, dass das Faxprotokoll welches die Übertragung von 10 Seiten bestätigt und der "nicht eingegangene" Schriftsatz aus 3 Seiten sowie 7 Seiten Anlagen besteht, zu bezweifeln, dass genau dieser Schriftsatz übermittelt wurde.

Warum nunmehr eine Scheindebatte zum "Eingangsnachweis" angestoßen wird, kann nur der Kollege, der den Beitrag in CR-Online geschrieben hat, beantworten.  M.E. hat er sein Ziel erreicht:  die (Fach-)Welt wurde auf ihn aufmerksam; in Zeiten der Aufmerksamkeitsökonomie wohl das Maß aller Dinge.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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rahänsch
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Hallo Herr Kollege,

 

Sie haben ja durchaus Recht, wir legen an die digitale Kommunikation Maßstäbe an, auf die wie bei "analoger" Kommunikation nicht gekommen wären. Ein Vorwurf an die DATEV war damit auch nicht verbunden. Dass die DATEV nur einbinden kann, was die BRAK liefert, ist klar. 

 

Allerdings krankt mE das gesamte System der Digitalisierung in Deutschland. Einerseits legen wir in öffentlichen Verlautbarungen die Latte extrem (und oftmals unnötig) hoch, andererseits reißen wir sie beständig - allerdings im Verborgenen.

 

Haben Sie sich schon mal mit der Telematik der Ärzte beschäftigt? Was da passiert - da sind wir Waisenknaben dagegen.

 

Viele Grüße

RA Jens Hänsch

agmü
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@rahänsch  schrieb:

Hallo Herr Kollege,

 

...Allerdings krankt mE das gesamte System der Digitalisierung in Deutschland. Einerseits legen wir in öffentlichen Verlautbarungen die Latte extrem (und oftmals unnötig) hoch, andererseits reißen wir sie beständig - allerdings im Verborgenen. ...

 

Hallo Herr Kollege,

 

damit treffen Sie genau einen der wunden Punkte (nicht nur bei der Digitalisierung).

Telematik bei den Ärzten:  Damit habe ich mich "nur" am Rande beschäftigt.  Allerdings scheint hier - angestoßen durch einen (erneuten) Vorschlag der EU für eine Verordnung nach der jeder Cloudanbieter zur Herausgabe der bei ihm gespeicherten Daten auf Anforderung einer Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, ungeachtet dessen, ob dies nach nationalem Recht zulässig oder der Tatvorwurf in Deutschland gar nicht strafbar ist - ein gewisses Umdenken zu erfolgen.

Schöne Grüße

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
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Ich verweise zu diesem Thema auf die Stellungnahme der BRAK auf ihrer Support-Seite:

 

Besondere Hinweise - beA Service Desk (beasupport.de)

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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juschäuble
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Hallo Herr Müller, 

ich möchte kurz klarstellen, dass ich die Funktionsweise nicht als "erschütternd" befunden habe, sondern als "ernüchternd".

Nachdem der Workflow der Posteingangsbearbeitung noch nicht rund organisiert ist (programmseits oder BRAK-seits oder wer auch immer das zu verantworten hat), hätte ich mir gewünscht, dass das Überprüfen der versendeten beA-Nachrichten einfacher wird. 

Freundliche Grüße aus dem Breisgau

Jutta Schäuble 

agmü
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Bitte entschuldigen Sie die die fehlerhafte Bezeichnung.

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rahänsch
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angestoßen durch einen (erneuten) Vorschlag der EU für eine Verordnung nach der jeder Cloudanbieter zur Herausgabe der bei ihm gespeicherten Daten auf Anforderung einer Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, ungeachtet dessen, ob dies nach nationalem Recht zulässig oder der Tatvorwurf in Deutschland gar nicht strafbar ist

 

Haben Sie dazu genauere Informationen?

Danke!

mfkG
RA Jens Hänsch

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agmü
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Hallo Herr Kollege,

 

Die eEvidenceVO war bereits 2018 im Entwurf vorgelegt und wegen Bedenken aus den Mitgliedsstaaten "überarbeitet" worden.  Im neuen vorgelegten Entwurf wurden, glaubt man den Bedenken, diesen grundlegenden Bedenken aber keine Rechnung getragen.

 

Hier eine Stellungnahme der KBV.  Den ursprünglichen Entwurf der Verordnung aus 2018 finden Sie hier.

Während die Ärzteschaft sich bereits mit diesem Thema befasst hat, schweigen sich unsere Berufsvertreter - wie nicht anders zu erwarten - zu diesem Thema aus.

Sollte die Verordnung tatsächlich in dieser Form in Kraft treten muss meiner Meinung nach ernsthaft überlegt werden, ob eine Cloudlösung für die Datenhaltung mit der beruflichen Verschwiegenheit kompatibel ist; oder euphemistisch formuliert: Bedarf die Nutzung von Cloudanwendungen im Beruflichen Bereich einer Anpassung der Regelungen zur beruflichen Verschwiegenheit.  

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rahänsch
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Danke für die Info!

agmü
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Hallo Herr Kollege,

Hallo in die Runde,

 

Hier noch zwei aktuelle Quellen zur eEvidenceVO.

 

eine PM des DAV vom 20.10.

 

und eine Zusammenfassung der gröbsten Grundrechtsverstöße durch die beabsichtigte Verordnung (leider nur auf Englisch.) 

 

in diesem Sinne

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agmü
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Hallo Fr. Schäuble,

Hallo in die Runde,

 

wie zuverlässig der Status im Postausgangskorb ist, habe ich heute - nach vielen Monaten wieder einmal - in Form einer "gescheiterten" Übermittlung erfahren.

 

20211022-01.jpg

 

Aus dem Anwaltspostfach kam die Meldung, dass der Versand "hängt.  Auf der Webseite hat die Nachschau ergeben, dass die Nachricht nicht übermittelt werden konnte.  Das eigentlich spannende ist, das warum die Nachricht nicht übermittelt werden konnte. Mehr braucht es aber für die Prüfung des Zugangs nicht.  Dies kann weder die Webseite der BRAK mitteilen, noch in der Konsequenz das Anwaltspostfach.  

Letztlich hat die Mitteilung zunächst nur bedeutet, dass die Frist noch nicht auf den Status "erledigt" gesetzt werden durfte.  Zwischenzeitlich ist die Nachricht zugegangen und der Schriftsatz fristgerecht übermittelt.

 

Lob an die Entwicklung.  Das Programm läuft zuverlässig.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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Silvia_Kubisch
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Hallo Herr Müller,

 

vielen Dank für das Lob! Ich habe das gleich an unsere Entwicklung weitergegeben.

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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Carsten_Groß
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Lob an die Entwicklung.  Das Programm läuft zuverlässig.

 

Ist angekommen 😉 Vielen Dank und schönes Wochenende!

 

Freundliche Grüße

Carsten Groß
Entwicklung DATEV Anwalt

agmü
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Es gehört sich, nicht nur die Software zu kritisieren, sondern, wenn's gelungen ist, dies auch lobend zu erwähnen; sonst könnte der Eindruck entstehen, dass ich nur kritisiere 😎

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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juschäuble
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Es gehört sich, nicht nur die Software zu kritisieren, sondern, wenn's gelungen ist, dies auch lobend zu erwähnen; sonst könnte der Eindruck entstehen, dass ich nur kritisiere. 

 

Dem möchte ich mich gerne anschließen - und auch von mir ein Lob an die Entwicklung 👌

 

 

Beste Grüße 

Jutta Schäuble 

DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
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Vielen Dank, Frau Schäuble - das wird sofort weitergegeben!

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
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Silvia_Kubisch
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Ab DATEV Anwalt classic 13.15 (Service-Release, 30.12.2022) können Sie nach Zugang der beA-Nachricht ein Sende- und Zugangsprotokoll (PDF-Datei) abrufen und zur Akte speichern. So können Sie im Streitfall einfacher nachweisen, dass Sie einen Schriftsatz fristwahrend eingereicht haben:

 

beA Sende- und Zugangsprotokoll zur Akte speichern

 

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
21
letzte Antwort am 16.12.2022 11:55:03 von Silvia_Kubisch
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