Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zur Ermittlung der Warenwertabschreibung.
Ein Mandant hat am 30.01.2021 einen Bestand von Winterware zu einem EKP iHv 96.458 €, am 30.6.21 noch einen Bestand in Höhe von 41.470 €.
Berechnet sich die Warenwertabschreibung dann wie folgt:
41.470 €
- 4.147 € (10% v. EKP als Mindest-VKP)
= 37.323 € Abschreibung
Oder ist das zu einfach gedacht? Leider unser einziger Fall in dieser Art.
Die FAQs helfen mir nicht so richtig weiter...
Danke für Eure Meinungen!
Das ist etwas zu kurz gesprungen.
Die 10 % sind ja nur der Mindestbetrag der angesetzt werden muss, wenn die Waren nicht gespendet werden und vernichtet wurden:
Ansonsten gilt:
Wenn der Mandant die Waren also nicht vernichtet, sondern verkauft hat, muss er die effektiv erzielten Erlöse heranziehen und anhand dieser die Differenz ermitteln.
Quelle: Anhang 2 FAQ
Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe III Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)