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Ware aus dem Ausland verbuchen

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letzte Antwort am 25.04.2023 09:23:57 von christiankunz
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Jelly64
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Hallo zusammen,

 

ich habe folgendes Szenario: 

 

Ich (Umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer) kaufe Ware aus dem EU-Ausland. Die Ware (Ersatzteil) stammt von einem Gewerblichen Verkäufer von eBay. 

 

Soweit ich weiß bucht man das dann auf das Konto 3425 und das UstVA-Feld 89/61 wird angesprochen. (Reverse Charge müsste das sein?)

 

Auf der Rechnung steht, allerdings keine UmSt-ID von mir drauf, Kein Rechnungsempfänger, kein Absender, kein Hinweis von irgendwas. Nur eine Belegnummer mit dem Ebay-Käufernamen und dem Preis. 

 

Bei Haufe habe ich folgendes gelesen:

 

  • Fehlt der Hinweis oder lautet er anders, ist das Reverse-Charge-Verfahren vom Leistungsempfänger dennoch anzuwenden; es ergeben sich keine Folgen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
  • Bei irrtümlicher übereinstimmender Annahme des Reverse Charge-Verfahrens in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 4, 5 Buchst. b, 7 - 12 UStG gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen (sog. Vertrauensschutzregelung des § 13b Abs. 2 Satz 8 UStG).

 

 

Soll ich das jetzt so auf Konto 3425 buchen oder einfach ohne Umsatzsteuerregel auf 3200? Oder doch anders?

 

Viele Grüße

 

 

m_brunzendorf
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Reverse Charge gilt nur für Leistungen. Sie haben hier offensichtlich eine Lieferung. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Sie haben hier, eine innergemeinschaftliche Lieferung.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
w_paul
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3425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 

Brutus
Einsteiger
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Konto 3425 ist korrekt.

 

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist das Vorliegen einer Rechnung keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Jelly64
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Ok,

 

und ich Soll dann UmSt. Feld 89/61 ansprechen? Also 19% drauf und dann wieder 19 Vorsteuer?

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Jelly64
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Nein, Erwerb. Eine Lieferung ist wieder was anderes.

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m_brunzendorf
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@Jelly64  schrieb:

Nein, Erwerb. Eine Lieferung ist wieder was anderes.


Okay... wo steht das bitte?

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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Jelly64
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Tut mir leid, ich habe das mit Werklieferung verwechselt. Sorry für die Verwirrung! 🙂

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Jelly64
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Mir wurde jetzt das gesagt :

 

"Die Reverse-Charge-Regelung gilt auch für Warenlieferungen aus dem Ausland. Die Reverse-Charge-Regelung ist ein Mechanismus in der Umsatzsteuer, bei dem der Empfänger einer Dienstleistung oder Warenlieferung die Umsatzsteuer anstelle des leistenden Unternehmens an das Finanzamt abführt. Dieser Mechanismus wird oft angewendet, um Steuerbetrug zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitende Geschäfte zu reduzieren.

Bei Warenlieferungen aus dem Ausland, die innerhalb der EU erfolgen, wird die Reverse-Charge-Regelung normalerweise angewendet, wenn der Verkäufer im anderen EU-Mitgliedstaat registriert ist und der Käufer in dem Mitgliedstaat, in den die Waren geliefert werden, als Unternehmer tätig ist. Der Käufer muss dann die Umsatzsteuer in seinem eigenen Land berechnen und an das zuständige Finanzamt melden und abführen.

  • Bei Warenlieferungen aus einem Nicht-EU-Land in die EU wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Der Importeur (in der Regel der Käufer) ist für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verantwortlich. In einigen Fällen kann die Reverse-Charge-Regelung auch hier angewendet werden, wenn der Käufer ein Unternehmen ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt. In diesem Fall wäre der Käufer für die Berechnung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verantwortlich, anstatt dass sie durch den Verkäufer oder den Zoll erhoben wird."

 

Gibt es irgendenwo einen offiziellen Paragraph oder sowas? Jeder sagt mir was anders. 

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m_brunzendorf
Meister
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@Jelly64  schrieb:

Gibt es irgendenwo einen offiziellen Paragraph oder sowas? Jeder sagt mir was anders. 


Bitte schön:

§ 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner 

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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christiankunz
Aufsteiger
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Reverse-Charge ist ein im internationalen Umsatzsteuerrecht weit verbreitetes Prinzip – sowohl bei Warenlieferungen als auch bei Dienstleistungen. Aber als Terminus technicus wird der Begriff speziell für Dienstleistungen verwendet.

 

Der einschlägige Terminus technicus für Ihren Fall ist dagegen der innergemeinschaftliche Erwerb. Deshalb bitte bei Tante Google, im UStG oder im Kontenplan diesen Begriff suchen.

 

Grüße aus München

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letzte Antwort am 25.04.2023 09:23:57 von christiankunz
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