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Wann EB Wert Übernahme zwingend erforderlich

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letzte Antwort am 08.03.2024 11:51:36 von Faiblesse
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Faiblesse
Beginner
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Hallo zusammen,

 

als Neuling stellen sich mir immer wieder neue Fragen 🙂

 

Wir haben bisher nur die Banksalden und OPOS übernommen.

 

Wann muss ich die restlichen Salden übernehmen? Reicht es, wenn der 2023 Abschluss fertig ist? bzw. wir vermeintlich fertig sind und nur noch die WPs prüfen?

 

Oder gibt es da einen Stichtag, wie zB USTVA von Januar?

 

Ich hätte jetzt gedacht, spätestens mit dem Abschluss 2023.

Oder eher, wenn ich es möchte, weil es mich nervt, dass die EB Salden fehlen 😄

 

Vielen Dank für eure Hilfe.

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rschoepe
Fachmann
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Kommt auf das Konto an. Gewinn- bzw. Verlustvortrag u.ä. lohnt sich erst nach dem Jahresabschluss. Forderungen gegen Krankenkassen (AAG), Durchlaufende Posten und andere Konten, auf denen auch unterjährig schon Bewegung ist, würde ich gleich mit Januar übernehmen, damit man die Salden kontrollieren kann.

f_mayer
Fachmann
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Man kann auch die gegenwärtigen EB-Werte übernehmen und mit dem Abschluss dann ggf. aktualisieren.

 

Eine frage die man sich stellen sollte ist die Auswirkung auf die BWA. wenn im Vorjahr Rückstellungen oder Abgrenzungsposten gemacht wurden, im laufenden Jahr aber (nicht) auf die Kosten gebucht wurde kann hierdurch natürlich das BWA-Ergebnis verfälscht werden.

Faiblesse
Beginner
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aber man ist völlig frei in der Entscheidung, wann man das machen kann?

 

Darum geht es mir eigentlich.

 

 

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Faiblesse
Beginner
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aber man ist völlig frei, wann man es macht?

 

Darum ging es mir eigentlich 🙂

 

Dein Hinweis nehme ich gerne auf. Aber ich glaube da haben wir weniger Probleme mit. Das haben wir im Blick.

 

Danke schön.

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cro
Experte
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@Faiblesse  schrieb:

aber man ist völlig frei in der Entscheidung, wann man das machen kann?

 

Darum geht es mir eigentlich.

 

 


Das ist richtig. Aber wir übernehmen neben den Geldkonten auch das Anlagevermögen und "Bank"-Darlehen, da diese monatlich gebucht/gepflegt werden.

 

Und in einigen Fällen betrifft die monatliche Betrachtung auch den Warenbestand (also auch incl. EB-Werten).

bodensee
Experte
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Grundsätzlich frei ja. 

 

Aber wie hier schon gesagt wurde, wenn Sie kein Anlagevermögen übernehmen , wie buchen Sie dann die Afa die ja wg. der BWA auch monatlich gebucht werden sollte oder ignorieren sie dann negative Salden auf den Anlagekonten ? 

 

Das gleiche gilt für die ganzen Lohnverbindlichkeitskonten, die lassen sich nur abstimmen mit EB -Wert ausser es gibt keinen sprich die ganzen 3720,3730,3740,3759, 3725,3770 (SKR 04) . Ich habe das bei mir inwischen glaube ich bei allen Fibu's so organisiert das diese Konten als OPOS Konten geführt werden die sich dann auch autoamtisch ausziffern, wenn der Saldo je Monat ( Belegfeld1) Null ergibt. 

 

Um eine Buchhaltung vernünftig abstimmen zu können sind eigentlich alle EB Werte bis auf den Gewinnvortrag notwendig.  Daher meine Empfehlung ganz klar alle EB Werte ins neue Jahr und wenn der Abschluss fertig ist ggf. korrigieren. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
rschoepe
Fachmann
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@Faiblesse  schrieb:

aber man ist völlig frei in der Entscheidung, wann man das machen kann?


Grundsätzlich ja. Auf die BWA oder auch USt-VA hat das keine Auswirkung, nur auf die SuSa.

Faiblesse
Beginner
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Ok danke.

 

Die Anlagenbuchhaltung wurde jetzt neu eingespielt, so dass die schon automatisch in 2024 drin waren 🙂

 

 

Da gerade erst der 2022er Abschluss fertig geworden ist, ist noch einiges zu tun in 2023.

 

Aber ich gebe dir recht, bei den Lohnkonten oder Darlehenskonten könnte man die EB Werte schon mal übernehmen.

Da wird sich ja jetzt eigentlich nichts dran ändern.

 

 

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letzte Antwort am 08.03.2024 11:51:36 von Faiblesse
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