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Verbuchung Novemberhilfe Hier Bilanzierung

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letzte Antwort am 23.02.2021 06:59:25 von Kaefer
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andi1989
Aufsteiger
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Hallo zusammen, 

 

Wie wird die November- bzw. Dezemberhilfe bei einem Bilanzierer? Die Zahlung erfolgt in 2021.

 

Wird der komplette Betrag dann  in 2020 eingebucht? Sonst wäre der Betrag periodenfremd. 

guenther
Erfahrener
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Für die Novemberhilfe besteht kein Rechtsanspruch. 

 

Besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung, dann gilt:

 

Zuwendungen ohne Rechtsanspruch sind als Forderung zu aktivieren, wenn sie bewilligt sind.

 

Eine Aktivierung hat darüber hinaus zu erfolgen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen am Abschlussstichtag erfüllt waren und eine Bewilligung bis zur Bilanzaufstellung erfolgt ist.

 

mfg Thomas Günther
Kaefer
Beginner
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Siehe Tz. 4.7 der FAQ zur Novemberhilfe/Dezemberhilfe:

 

Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig:

 

Einnahmenüberschussrechnung: Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen – gegebenenfalls auch als Abschlagszahlung - zufließt.

 

Bilanzierung: Der Anspruch auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Novemberhilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen. Soweit der Steuerpflichtige eine Abschlagszahlung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in diesem Umfang einen Anspruch erwirkt hat, der ihm grundsätzlich auch verbleibt, soweit keine Rückzahlungsgründe bestehen.

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letzte Antwort am 23.02.2021 06:59:25 von Kaefer
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