Hallo zusammen,
hat jemand Erfahrung mit der Verbuchung von Strafzahlungen nach § 52 EEG "Zahlungen bei Pflichtverstößen"?
Wir finden zwar die rechtliche Grundlage, allerdings keine Info dazu, ob diese Strafzahlungen steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder nicht.
Hat hier jemand schon Erfahrungswerte?
Vielen Dank!
Hallo J-Franz,
Ich hatte selber diesen Sachverhalt nicht, aber rein von der Logik her und nachdem ich den Paragraphen mal durchgelesen habe, würde ich sagen, dass es nicht abzugsfähig ist, da in der Regel Betriebsausgaben Aufwendungen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind und die zur Erzielung von Einnahmen dienen.
Das würde nicht reinpassen, meiner Meinung nach.