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Soforthilfe NRW : Wie buchen?

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letzte Antwort am 04.11.2020 14:37:10 von Sabine_Bosch-Fruehauf
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alexanderhermelink
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Hallo,

 

hat sich schon jemand Gedanken gemacht, wo die Soforthilfe NRW hin zu buchen ist?

 

 

bodensee
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Nachricht 2 von 33
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da brauchts keine großen Gedanken. 

 

echter Zuschuss nicht steuerbar. 

 

(SKR 04 ) würde ich 4961 anlegen ( war fürher nicht steuerbare Umsätze (4960) weil es schöner ist würde ich eben 4961 anlegen und mit Corona Zuschuss beschriften. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Schluchtensauerser
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Ich kenne den NRW-Zuschuss nicht. Doch ich habe das bei meinen Mandanten das erst mal auf 2980 (Sonderposten) gebucht, um dem Mandanten zu zeigen, dass er sich über die Mittelverwendung und den Nachweis noch mal Gedanken machen muss.  Am Ende wird's aber irgendwo bei den s.b.E. landen.

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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CL
Einsteiger
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Wir haben den Zuschuss auf dem Konto 2510 (SKR 03) "Betriebsfremde Erträge" verbucht.

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Korte
Einsteiger
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Laut Schreiben des BMF und BMWi vom 30.03.2020 ist der Zuschuß grundsätzlich steuerpflichtig.  Ich würde das Konto Investitionszuschüsse (steuerpflichtig), SKR03 2742, nehme, vielleicht mit individueller Beschriftung Corona-Zuschuß.

 

Viele Grüße von der wunderschönen Ostsee

Tina Korte

Viele Grüße von der Ostsee
Tina Korte
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Michael-Renz
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Hallo Community,

 

ich habe den ersten Bescheid der L-Bank (Ba-Wü) für eine Corona-Soforthilfe (die auch schon ausbezahlt ist) auf dem Tisch. Es ist tatsächlich eine endgültig aber widerruflich gewährte Zuschussleistung. Der Verwendungsnachweis wird durch die eidesstattliche Versicherung bei der Antragstellung "ersetzt". Der Bewilligungsgrund (Zweckbindung) wird mit (wörtliches Zitat):

 

"1. Der Zuschuss wird zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. 

 

2. Der Förderzeitraum beträgt drei Monate. Der Zuschuss muss innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1. genannten Zweck verwendet werden. "

 

angegeben:

 

Wegen der unklaren rechtlichen Einordnung des Zuschusses hatten wir die bisher auf "Sonstige Verbindlichkeiten" gebucht. Nach dem nun der o.a. Bescheidinhalt bekannt ist, stehe ich auf dem Standpunkt, dass die Verbuchung auf einem Erlös-/Ertragskonto richtig ist. 

 

Meine Überlegung dazu ist aber:

  1. Verbuchung im Bereich "Umsatzerlöse" (Klasse 8 SKR03/ Klasse SKR04) sichert zwar die Ertragsversteuerung aber verfälscht das Verhältnis Umsatz/Wareneinsatz und erschwert später den Nachweis des "Umsatzeinbruchs" der Zuschussgrundlage war
  2. Verbuchung im Bereich "Sonstige Erträge" (Klasse 2 SKR03/ Klasse 7 SKR04) passt m.E. besser - aber da ist der Kontenplan mit jeder Menge Funktionen / Kontenzwecken schon ganz schön dünne. 

Im Hinblick darauf, dass ich GANZ SICHER davon ausgehe, dass mit der Abgabe der Steuerklärungen 2020 diese Zuschüsse definitiv einer Prüfung zugeführt werden, und es vermutlich eine besondere Zeile in den E-Bilanzen geben wird, 

würde ich mir von der DATEV dazu einen Buchungsvorschlag wünschen der mit E-Bilanz und Kontenzwecken nachher nicht kollidiert. 

 

Und der sollte ziemlich schnell kommen, weil wir jetzt die Buchhaltungen machen in denen diese Sachverhalte relevant sind. 

Die anonymisierten Bescheidtext der L-Bank-BaWü hänge ich mal an. 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
bodensee
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Nachricht 7 von 33
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Guten Abend Herr Renz, 

 

schöner Wunsch, aber ich glaube die Datev ( E-Bilanz 2020 da kümmern wir uns 2021 drum, dto Kontenzwecke). 

 

Ich buche diese Zuschüsse im SKR 04 auf 4971 - 

 

Wird in der BWA im Neutralen Ergebnis ausgewiesen und verfälsch daher nicht die Umsatz / WEk Relation wobei die eine Buchung im Falle einer Prüfung auch von Hand rausgerechnet werden kann. 

 

Alternativ käme noch 4976-4979 in Betracht. 

 

7 er Klasse würde ich mit Corona Zuschuss nicht bebuchen, weil er a) betrieblich veranlasst ist und b) 

in die 7 er Klasse alle Finanzerträge in der ein oder anderen Form zu finden sind quasi das finanzergebnis + Steuern darstellen. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
wielgoß
Experte
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Hallo,

 

ich würde dafür das Konto 8603 (SKR03) bzw. 4830 (SKR04) "Sonstige betriebliche Erträge" verwenden.

 

Im Jahresabschluss erfolgt der Ausweis bei den sonstigen betrieblichen Erträgen und in der E-Bilanz bei den anderen sonstige betrieblichen Erträgen.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

freiburgersteuermann
Fortgeschrittener
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4830 (SKR04) "Sonstige betriebliche Erträge" - dem schließe ich mich an.

Grüße
Boris Lemler
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freiburgersteuermann
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Der ominöse Vordruck ist immer noch nicht zu finden. 

 

Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks 

 

Im

 

Bescheid
(Billigkeitszuschuss)
Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“) gemäß §
53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für
Kleinstunternehmer und Soloselbständige“

 

steht

 

8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des
Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe--corona.nrw.de bei Ihrem
zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen.
Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.

 

Auf der Seite selbst wiederum steht

 

Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?
Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.​

 

Meines Erachtens können wir bei der laufenden Buchhaltung kaum Vorkehrungen treffen, um später einen Nachweis bringen zu können. Hätte man die Regelungen in den Steuergesetzen gemacht und die Auszahlung der Soforthilfe von den Finanzämtern vornehmen lassen, wäre zum einen keine Betrugsmöglichkeit mit falschen Bankverbindungen gegeben und andererseits auch eine bessere Überprüfung möglich gewesen.

 

Nun haben wir es ähnlich wie beim Elterngeld mit zwei verschiedenen Stellen und Gesetzesgrundlagen zu tun und haufenweise Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Ich glaube kaum, dass die Taxonomie und die ELSTER Formulare an die Regelungen der Soforthilfe angepasst werden. Es werden sicher nur die normalen Spielregeln angewendet und stellenweise geprüft, ob die Soforthilfe bei den Einnahmen erfasst wurde.

Grüße
Boris Lemler
jejo
Aufsteiger
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@Michael-Renz  schrieb:

 

 

2. Der Förderzeitraum beträgt drei Monate. Der Zuschuss muss innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1. genannten Zweck verwendet werden. "

 

Ist dieser Passus so zu verstehen, dass Zahlungen für den genannten Zweck NACH Erhalt der Soforthilfe (Geldeingang) aber VOR Zustellung des Zuwendungsbescheids nicht berücksichtigt werden?

 

Das kann doch nicht ernsthaft so gemeint sein, oder?

 

Für weitere (themenverwandte) Beiträge hierzu ...

 

https://www.datev-community.de/t5/Betriebliches-Rechnungswesen/Nachweis-der-Verwendung-der-Soforthilfe-erfolgt-unter/m-p/147672/highlight/true#M22628

 

bin ich ebenfalls dankbar!

DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Bosch-Fruehauf
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Renz,

hallo community,

 

wir prüfen den Sachverhalt und geben Ihnen baldmöglichst Rückmeldung.

 

Viele Grüße aus Nürnberg
Sabine Bosch-Frühauf
Service Jahresabschluss
DATEV eG

Gelöschter Nutzer
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Hallo Frau Bosch-Frühauf,

haben die Diskussionen bei Ihnen schon zu einem Ergebnis geführt? Ich verstehe nicht, warum die Fachabteilung Rechnungswesen der Datev nicht innerhalb von drei Wochen nach der ersten Frage hier sagen kann, welches Konto in der Datev Buchhaltung für die Corona Soforthilfe genutzt werden soll. Und das vor dem Hintergrund, dass der Datev Entwicklungschef @Peter_Krug laut seiner Aussage seit Anfang März sich  nur mit Coronafragen beschäftigt.

Dass ich selbstbuchenden Mandanten nicht in angemessener Zeit (max. ein Tag) die Frage beantworten kann, welches Konto die Datev dafür vorsieht, ist auch für diese nicht nachvollziehbar.

Freundliche Grüße

Jupp Schmitz

 

wielgoß
Experte
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Hallo,

 

Buchungsvorschläge wurden hierfür im Beitrag doch schon genannt.

 

Ich gehe mal nicht davon aus, dass es hierfür ein neues Konto geben wird -  außer wenn eventuell zukünftig hierfür in der E-Bilanz oder in der Anlage EÜR eine separate Angabe erforderlich sein sollte. Aber auch das kann ich mir schwer vorstellen. 

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Wielgoß,

es ist ja nett, dass Sie der Datev zur Seite springen, aber ich schließe mich der Meinung von Herrn Renz an:

 

Im Hinblick darauf, dass ich GANZ SICHER davon ausgehe, dass mit der Abgabe der Steuerklärungen 2020 diese Zuschüsse definitiv einer Prüfung zugeführt werden, und es vermutlich eine besondere Zeile in den E-Bilanzen geben wird, würde ich mir von der DATEV dazu einen Buchungsvorschlag wünschen der mit E-Bilanz und Kontenzwecken nachher nicht kollidiert.
Und der sollte ziemlich schnell kommen, weil wir jetzt die Buchhaltungen machen in denen diese Sachverhalte relevant sind.

 

Und sehr unterschiedliche Buchungsvorschläge wurden tatsächlich schon genannt:

18.JPG

Da könnte sich die Datev wirklich endlich melden, was sie in ihrem Programm für die Verbuchung der Soforthilfe vorsieht.

Viele Grüße

Jupp Schmitz

 

wielgoß
Experte
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Hallo Herr Schmitz,

 

solange noch nicht feststeht, ob und wie Zuschüsse eventuell in der Deklaratorik berücksichtigt werden sollen, stelle ich mir das schwierig vor....

 

Und im Jahresabschluss bzw. bei der Gewinnermittlung nun den Zuschuss im Zweifel umzubuchen halte ich auch nicht für dramatisch.

 

Welches der bereits vorhandenen Konten hierfür verwendet wird, muss wohl momentan jeder (unter Beachtung der Auswirkungen) für sich selbst entscheiden...

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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bodensee
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Das muss derzeit jeder für sich selbst lösen, da werden Sie so schnell von der Datev keine Lösung bekommen. 

 

Mein Ansatz : betrieblicher Ertrag da müssen es in den Betriebsbereich. 

 

Es ist nicht üblich oder normal daher gäbe es als alternative auch 4839 ( auswendig, bin ich mir nicht sicher, unüblicher sonst.betr. Ertrag

 

Aber ich selbst denke Zuschuss so wird das ja auch vom BMWI benannt und daher bleiben die von mir vorgeschlagenen Konten und ja ich würde das auf jeden FAll individualisieren. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Gelöschter Nutzer
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Das muss derzeit jeder für sich selbst lösen, da werden Sie so schnell von der Datev keine Lösung bekommen. 

 

Alleine in NRW haben 500.000 Unternehmen die Soforthilfe beantragt; bundesweit mehrere Millionen Unternehmen. Es muss also in Millionen Datev-Buchhaltungen etwas gebucht werden, was es bislang nicht gab. Und dann ist die Datev nach mehreren Wochen Bedenkzeit nicht in der Lage zu sagen: Bitte Konto xyz benutzen und lässt lieber tausende Berater und deren Mitarbeiter individuelle Lösungen suchen? Gibt es nicht sogar ein Beratergremium / Arbeitskreis Rechnungswesen beim Datevvertreterrat, das unterstützen kann? Gerade jetzt, wo die BWAs u.a. bei Bankgesprächen wichtig sind, ist es notwendig, dass ein Sofortzuschuss richtig gebucht und ausgewiesen wird. Da muss doch klar sein, wo in der Datev Standard BWA der Zuschuss steckt, wenn "richtig" gebucht worden ist.

bodensee
Experte
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Lieber Kollege, 

 

aber Sie wissen doch geanuso gut wie ich, dass die Datev hier nichts falsches sagen will und daher in aller Regel entweder auf das BMF oder die WP Kammer bzw. das Gremium zu den IFRS Richtlinien wartet und von dort habe ich zumindest nichts gehört. 

 

Für den geübten Steuerberater genauso wie für eine geübten Bankkaufmann ( vermutlich heute fachangestellter) ist es nun über die Summen und Saldenliste sehr einfach zu ersehen wo der Zuschuss den hingebucht wurde und ich glaube nicht das die 9000 EUR / 15.000 EUR im Zuge von Bankdarlehen entscheidungsrelevant sind ob diese auf 4830ff oder 4970 oder Herr Renz 7 er Klasse gebucht wurden. 

 

Viel entscheidungserheblicher ist das Thema Kapitaldienstfähigkeit, Erfolgsaussichten in Zukunft (Prognose für nach Corona). 

 

Ich bin mir nicht sicher ob das von Ihnen angesprochene Gremium bei der Datev noch gibt. Es gab es auf jeden Fall und es gibt dieses Gremium auch bei unseren Berufskammern aber auch hier habe ich noch nichts gehört. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
freiburgersteuermann
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Das muss derzeit jeder für sich selbst lösen, da werden Sie so schnell von der Datev keine Lösung bekommen. 

 

Das ist bei DATEV Programm. Seit Wochen suche ich nach einer Lösung, wie E-Mails im vier-Augen-Prinzip verschickt werden können. Es kommt keine Antwort.

 

Mehrfach habe ich an vielen Stellen bei DATEV meine Hilfe angeboten, an sinnvollen anwendungsübergreifenden Prozessen mitzuwirken. Das ist aber nicht gewünscht. Dann hätte die Abteilung Consulting nichts mehr zu tun und DATEV würde dieser Umsatz wegbrechen.

 

Zur Einführung von DMS wird ein mehrtägiges Consulting empfohlen, welches zunächst die Gegebenheiten einer Kanzlei aufnimmt. Denn jede Kanzlei sei anders und wolle auch so bleiben...

 

 

Grüße
Boris Lemler
DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Bosch-Fruehauf
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,


auch uns liegen bis jetzt noch keine Informationen vor, ob und – wenn ja – wie die Corona-Soforthilfe in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 berücksichtigt werden wird.
Auf Basis der aktuell bekannten Fakten haben sich unsere Fachleute mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und einen Vorschlag erstellt. Die von uns vorgeschlagenen Konten wurden in Ihren Beiträgen teilweise schon erwähnt:


Soweit die Corona-Soforthilfe nicht die Voraussetzungen des § 277 Abs. 1 HGB erfüllt, ist sie nicht als Umsatzerlös zu verbuchen. Gemäß der Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.03.2020 veröffentlicht hat, ist diese grundsätzlich ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln. Dafür stehen Konten aus dem Bereich der sonstigen betrieblichen Erträge zur Verfügung, die sich wie folgt in den Auswertungen und der E-Bilanz niederschlagen:

 

Ausweis2743 (SKR03)/ 4975-4979 (SKR04)
„Investitionszuschüsse (steuerpflichtig)“
8603 (SKR03)/ 4830-4831 (SKR04)
„sonstige betriebliche Erträge“

2709 (SKR03)/ 4839 (SKR04)
„sonstige Erträge unregelmäßig“

 

2510-2519 (SKR03)
„Sonstige betriebs-fremde Erträge“

BWA-Form 1Sonstige neutrale ErträgeSonstige betriebliche ErlöseSonstige neutrale Erträge
BWA-Form 43Sonstige ErlöseSonstige ErlöseSonstige Erlöse
GuV (erweitert)übrige sonstige betriebliche Erträgeübrige sonstige betriebliche Erträgeübrige sonstige betriebliche Erträge
GuV (groß)Sonstige betriebliche ErträgeSonstige betriebliche ErträgeSonstige betriebliche Erträge
GuV (mittelgroß, klein)RohergebnisRohergebnisRohergebnis
GuV (kleinst)Sonstige ErträgeSonstige ErträgeSonstige Erträge

Gewinnermittlung nach

§ 4 Abs. 3 EStG

Neutrale ErträgeNeutrale ErträgeNeutrale Erträge
E-BilanzZuschüsse und ZulagenAndere sonstige betriebliche ErträgeAndere sonstige betriebliche Erträge

 

Die Taxonomie, mit der die E-Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2020 grundsätzlich zu übermitteln ist, ist bereits in 2019 von der Finanzverwaltung freigegeben worden. Über die Berücksichtigung in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 liegen uns aktuell, wie bereits eingangs erwähnt, keine Informationen vor.
Wir werden die weitere Entwicklung beobachten.

 

Viele Grüße aus Nürnberg


Sabine Bosch-Frühauf
Service Jahresabschluss

freiburgersteuermann
Fortgeschrittener
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Nachricht 22 von 33
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Sehr geehrte @Sabine_Bosch-Fruehauf ,

 

vielen Dank für Ihre Einschätzung. Nun sollte es hier die Möglichkeit der Abstimmung geben, so dass sie dasjenige Konto ins Buchungs-ABC übernehmen können, für das die Mehrheit gestimmt hat.

 

Besser noch fände ich allerdings, wenn im Standardkontenrahmen durch eine Aktualisierung ein neues Konto aufgenommen würde, was bislang nicht verwendet wird, auf das der Zuschuss zutreffend gebucht werden kann.

 

Sobald nähere Informationen der Finanzverwaltung vorliegen sollten, könnten dann die Kontenzwecken dahingehend für alle einheitlich angepasst werden.

 

Eventuell klärt sich dann auch mal, wo es diesen Vordruck gibt:

Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks

 

Im

 

Bescheid
(Billigkeitszuschuss)
Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“) gemäß §
53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für
Kleinstunternehmer und Soloselbständige“

 

steht

 

8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des
Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe--corona.nrw.de bei Ihrem
zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen.
Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.

 

Auf der Seite selbst wiederum steht

 

Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?
Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.​

 

Sollten wir bei der laufenden Buchhaltung schon Vorkehrungen treffen, um später einen Nachweis bringen zu können?

Grüße
Boris Lemler
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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Lemler,

 

ja, das wäre sicherlich hilfreich.

 

Allerdings finde ich, dass Standard-Konten erst einen Sinn machen, wenn es tatsächlich einen Standard gibt.

 

Ob und wann es hier zur Erfordernis zu separaten Darstellung des Zuschusses kommt, weiß ja noch keiner. Solange sollte man die Zuschüsse als ganz "gewöhnlichen" Geschäftsvorfall berücksichtigen.

 

Hier macht es natürlich Sinn, zumindest kanzleiweit einen eigenen Standard zu schaffen. 

 

Zu Ihrer Frage des Nachweises: Sämtliche Förderbedingungen sehen vor, dass im Zweifel entsprechende Nachweise/Unterlagen erbracht werden müssen. Nun weicht die Berechnung der Fördergrundlagen ja vom gewohnten Gewinnbegriff (HR/SR) stark ab. Hier dürfte sicherlich eine Art Nebenrechnung erforderlich werden, um das abzubilden. Trotz der Möglichkeiten im Programm, beispielsweise Liquiditätsbetrachtungen, wird das nicht automatisch abbildbar sein - hier müssen wir dann wohl "manuell" tätig werden.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

 

 

freiburgersteuermann
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Hallo Herr @wielgoß ,

 

mit unserem Kanzleistandard ordne ich mich der Einfachheit halber immer gerne dem DATEV-Standard unter, sofern denn dieser etwas taugt. Um ihn tauglich zu machen, fände ich das Prinzip der Abstimmung mit fachlicher Moderation sinnvoll. So kommen wir zu einer Schwarmintelligenz, ganz im Sinne der Genossenschaft.

 

Vor vielen Jahren haben wir mal eine Funktion angelegt, die uns in unserer Kanzlei per Kanzleikontenrahmen 20% nicht abzugsfähigen Bewirtungsaufwand automatisch berechnet und gebucht hat, wenn man den entsprechenden Schlüssel gesetzt hatte. Das war für zwei Jahre eine tolle Sache, dann kam die Umsatzsteuererhöhung und es hat sich zwar die Bezeichnung bei 4400 von Erlöse 15% auf 16% geändert, aber es wurden immer noch 15% gerechnet. Ab dann hätten wir als Kanzlei selbst den Kanzleikontenrahmen pflegen müssen. Nun wird das Feld in den Stammdaten nie mehr angehakt. 

 

In Rechnungswesen ist es zum Glück leicht, sich einem Standard unterzuordnen und es kommen recht passable Ergebnisse dabei heraus. Im Lohn sieht es schon wieder ganz anders aus und von der Eigenorganisation fangen wir besser erst gar nicht an zu erzählen.

 

Deshalb habe ich folgende Idee erfasst

passende Hilfen und Hinweise für alle Programme in DMS integrieren

 

und suche nach einer Plattform, auf der die Erstellung, Moderation, Abstimmung und Freigabe der Hilfetexte erfolgen könnte. Dort würde ich mich dann über einen regen Austausch unter Kollegen, Kanzleimitarbeitern und Mandanten freuen.

 

Die Nachweise zur Verwendung des Zuschusses sind wohl von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich zu erbringen. Sicher könnte aber mit einem Belegfeld 3 oder ähnlichem die jeweilige Ausgabe jetzt schon markiert werden.

Grüße
Boris Lemler
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Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Wielgoß,

es ist bestimmt sinnvoll, dass der Zuschuss auf ein gesondertes Konto gebucht wird. Sicherlich muss in der E-Bilanz und in der Anlage EÜR eine Angabe zu dem Erhalt und der Höhe der empfangenen Soforthilfe gemacht werden, da das Finanzamt die Verwendung und Berechtigung prüfen soll. Damit ließe sich dann auch innerhalb der Kanzlei eine Abfrage erstellen, welcher Mandant die Soforthilfe erhalten hat und man sich z.B. auf gesonderte Prüfungen vorbereiten kann.

wielgoß
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Hallo,

 

dann richten Sie sich doch eines ein 😉.

 

Alles andere, wie die eventuelle Überprüfung durch das Finanzamt oder Berücksichtigung in der Deklaration, ist ja noch Zukunftsmusik.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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Michael-Renz
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Hallo Community,

 

hat zwar gedauert, aber jetzt gibts den Buchungsvorsschlag von DATEV.

https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/1009136

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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Thomas_Kahl
Meister
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Aber das ist doch auch kein einheitlicher Vorschlag, sondern nur eine Zusammenfassung der Meinungen hier aus dem Thread mit einer Handvoll Zusatzinformationen zu den entsprechenden Konten. Damit bucht doch auch bloß wieder jeder, wie er will. In meinen Augen auch bloß wieder eine Nullnummer.

MfG
T.Kahl
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wielgoß
Experte
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Nachricht 29 von 33
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Hallo Herr Kahl,

 

da offensichtlich Unsicherheit herrscht wie und wo sich die jeweiligen Konten auswirken, finde ich diese Zusammenstellung ganz hilfreich.

 

Und die rechtliche Einordnung ist nun leider interpretationsfähig - hier muss das jeder für sich entscheiden, bis eventuell (!) aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine eindeutigere Zuordnung erforderlich wird. 

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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p4ge
Aufsteiger
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Nachricht 30 von 33
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Also die Eingrenzung ist ja schon sehr gut.
Bei SKR 03 2743 oder 2709 ist ja nur marginal der unterschied. Wie reden über die 3 Sachkontenstelle. Wenn da ein Prüfer oder jemand von der Bank was sagt, schaue ich kurz aus dem Fenster und frage "war was"?

Als Alternative dazu 8603 .....

Da stelle ich kurz die Frage, wenn jetzt jemand Desinfektionmittel, Masken etc. kauft, (SKR03) 4250 Reinigung/Hygiene oder 4980 sonstiger Betriebsbedarf. Ganz verrückt vielleicht auf 340x.

Beides geht halt, hat auch beides Ausgabencharakter.
Ich frage mich nur was ein Corona-Zuschuss Konto bringt, wenn es ab 2021 nicht mehr bebucht wird. Wann darf es wieder freigegeben werden?

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letzte Antwort am 04.11.2020 14:37:10 von Sabine_Bosch-Fruehauf
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