Liebe Community,
ich stehe etwas auf dem Schlauch.
Es geht um die Überbrückungshilfe 2 und 3 und zwar um den Umsatzvergleich des Jahres 2019 mit 2021.
Meine Mandantin hat im Jahr 2019 die Umsatzsteuer nach IST-Besteuerung abgeführt. Im Jahr 2020 erfolgte die Umstellung auf SOLL-Besteuerung.
In der ÜH 3 wurden die SOLL-Umsätze des Jahres 2021 mit den IST-Umsätzen des Jahres 2019 verglichen, bzw. gegenübergestellt. In der ÜH 2 wurden die Umsätze nach SOLL-Besteuerung gegenübergestellt. bzw. verglichen. Aus diesem Grunde stehen im Monat November 2019 bei der ÜH 2 und der ÜH 3 verschiedene Werte. Die Bezirksregierung hätte gerne eine Begründung.
In den FAQ`s zur ÜH 2 steht folgendes: "Wurde eine Umstellung von Soll- aus IST-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betroffenden Monate im Jahr 2020 und 2019 jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteurungsregimes zu erfolgen."
In der FAQ`s zur ÜH 3 kann ich so eine Regelung nicht finden. Meiner Meinung nach ist der Vergleich 2021 (Soll-Umsatz) und 2019 (IST-Umsatz) zulässig.
Oder wie seht ihr das? Über Eure Meinung würde ich mich freuen.
Viele Grüße
@drazen schrieb:In der FAQ`s zur ÜH 3 kann ich so eine Regelung nicht finden. Meiner Meinung nach ist der Vergleich 2021 (Soll-Umsatz) und 2019 (IST-Umsatz) zulässig.
Doch, steht in den FAQ der ÜBH3 leider auch drin - wenn auch leicht anders formuliert, als in der ÜBH2:
Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für
Oder wie seht ihr das? Über Eure Meinung würde ich mich freuen.
Im Zweifel zieht sich die BWS ohnehin auf die Argumentation der "ständigen Bewilligungspraxis" zurück - egal was in den FAQ steht.