Hallo liebe Community,
Eine GmbH hat einen Geschäftsführer, der für die GmbH Reisen tätigt. Da dieser nicht bei der GmbH angestellt ist, habe ich nun die Frage, auf welches Konto beim SKR 03 ich diese Reisekosten verbuchen kann. Der Geschäftsführer ist weder Arbeitnehmer (Konto 4660) noch Unternehmer (Konto 4670). Sollen diese Kosten als Fremdarbeiten (Vertrieb) Konto 4780 verbucht werden?
Vielen Dank.
Hallo,
auf welcher (vertraglichen) Grundlage rechnet der GF die Reisekosten ab?
Viele Grüße
T. Reich
Er ist Organ der Gesellschaft. Dies beruht auf einer mündlichen Vereinbarung
Also ich würde erst einmal die Regelung auf schriftliche "Füsse" stellen, z. Nsp. über einen Gesellschafterbeschluss.
4780 finde nicht schlecht, würde mir aber bei regelmäßigen Reisekosten überlegen, ob ich nicht ein eigenes Konto verwenden würde.
Problem ist, wenn ich ein eigenes Konto anlege, die Taxonomie.
Also wir nutzen noch individuelle Konten mit entsprechender Zuordnung allerdings in anderen Fällen, vorausgesetzt es ist noch Platz...
Das individuelle Anlegen von Konten soll ja vermieden werden. Bei der Übermittlung der E-Bilanz muss eine Kontenzuordnung erfolgen, was zusätzliche Arbeit bedeutet und auch nicht der Taxonomie entspricht. Daher wäre es vielleicht sinnvoll, über ein neues Konto im SKR 03 nachzudenken, um solche Reisekosten entsprechend richtig zu verbuchen.