Hallo Community,
mit folgendem Fall wurde ich konfrontiert:
Mittelgroße GmbH hat verschiedene Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. In der Bilanz werden die Beträge korrekt unter Forderungen LuL, Forderungen gegen verbundene Unternehmen und unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen.
In der Vorschau zum Bundesanzeiger gibt es plötzlich nur noch Forderungen gegen verbundene Unternehmen und sonstige Vermögensgegenstände. Die Forderungen LuL werden nicht separat ausgewiesen sondern den sonstigen Vermögensgegenständen zugerechnet.
Ähnlich verhält es sich bei den Verbindlichkeiten LuL.
Hat jemand eine Idee, was hier falsch laufen könnte?
Vielen Dank für kurzfristige Hilfe!
Soweit ich informiert bin gibt es heute Abend einen Hotfix zu den diversen Bugs im EHUG Modul. Morgen installieren und nochmal testen. Ansonsten ein Ticket bei der DATEV aufmachen.
Alle Hotfixes sind installiert. Leider gab es dadurch keine Änderung.
Ein DATEV-Ticket habe ich gestern bereits parallel zu meiner Anfrage hier aufgemacht. Leider ist der Teamservice so überlastet, dass mit einer Antwort frühestens in einer Woche gerechnet werden kann.
Hallo,
was war denn bitte die Lösung für das Problem?
Wir haben nun genau denselben Fall.
Vielen Dank
Hallo christianav,
die Antwort auf diesen Beitrag habe ich eben im Kapitel 7 des Dokuments Offenlegung: fachliche Informationen zu EHUG ergänzt.
Viele Grüße aus Nürnberg
Bernhard Frauenknecht
Service Jahresabschluss
DATEV eG
Hallo Bernhard,
die Antwort im Kapitel 7 des erwähnten Dokuments weist lediglich darauf hin, dass die Darstellung nicht korrekt ist.
Aber wie bekomme ich es denn nun hin, dass mir der Posten "Forderungen L+L" nicht in er Zeile "Sonstige Vermögensgegenstände" ausgegeben wird bei der Veröffentlichung?
Danke im Voraus.
Hallo Maik_,
die Darstellung im Offenlegungsassistenten bei mittelgroßen Gesellschaften ist korrekt. Neben den nach §327 HGB anzugebenden Posten werden alle anderen, nicht offenlegungspflichtigen Posten (z. B. Ford. aus L+L) unter den Posten "sonstige" zusammengefasst. Der Begriff "sonstige" ist allerdings als "übrige" zu interpretieren und dient der rechnerischen Nachvollziehbarkeit.
Bezüglich des Ausweises räumt § 327 HGB ein Wahlrecht ein - im Standard erfolgt er in der Bilanz. Ist dieser nicht gewünscht, so kann in den Jahresabschluss-Stammdaten unter den Ausweiswahlrechten der Ausweis im Anhang ausgewählt werden.
Viele Grüße aus Nürnberg
Bernhard Frauenknecht
Service Jahresabschluss
DATEV eG