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Offener Brief Kontenzweckzuordnung Standard ab 2019

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letzte Antwort am 07.08.2018 11:13:58 von wielgoß
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wielgoß
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Hallo Herr Dostal,

bisher wurde nur nach Buchungssperren im Kontenplan unterschieden - letztendlich waren und sind damit ja alle übrigen Konten ansprechbar - unabhängig von der Gewinnermittlungsart und der Rechtsform. So kann man beispielsweise auch Privatkonten bei Kapitalgesellschaften ansprechen.

Der Kontenzweck hat ja als Basis den (Standard-) Kontenrahmen und berücksichtigt dann die Rechtsform sowie die Gewinnermittlungsart (so etwas gab es bereits bei der Auswahl der Zuordnungstabellen).

Ich sehe hier eher die technische Notwendigkeit und weniger eine Rechtsberatung. Unter diesen Gesichtspunkten wären wir dann ja auch beim Elektronischen Wissen Rechnungswesen bzw. LEXinform bei der Rechtsberatung durch DATEV angekommen...

Viele Grüße

Christian Wielgoß

mkolberg
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Mit "Hinweisen" kann ich natürlich leben, aber es könnte ja sein, daß man die "verbotenen" Konten seit Jahren nutzt und per OPOS- Funktion endlich wirklich Spaß am Arbeiten hat.

Wie soll ich denn nun vorgehen, um die Konnten mit ihrer Historie umzusetzen?

Warum können für die "unerwünschten Konten" nicht anstelle von Sperrungen einfach sinnvolle Zuordnungen geschaffen werden, wie es ja seit Ewigkeiten bereits funktionerte?

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saalestädter
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Hallo Kollegen,

vielleicht habe ich mich etwas unglücklich in meinem vorherigen Beitrag ausgedrückt.

Natürlich sind die Steuern i.S.d. §32d EStG keine Betriebsausgaben und dem Gewinn (außerhalb der Bilanz) wieder hinzuzurechnen. Dies wird auch so gehandhabt. Die Kapitalerträge verbleiben bei der Gesellschaft und werden den Gesellschaftern im Rahmen der Gewinnverteilung zugewiesen.

Die quotale Verteilung der Steuer auf die Gesellschafter (Steuersubjekt) in meinem Beispielsfall erfolgt dann in der Feststellungserklärung und fließt in die Anlage KAP (Zeile 54) der Gesellschafter ein. Demnach bin ich der Meinung, dass die von mir vorgenommenen Buchungen korrekt sind. DATEV sagt über die Kontenzweckprüfung, dass dies so nicht geht. Und da liegt DATEV meines Erachtens falsch. Gerade den Bezug auf ein Papier des IDW´s halte ich für völlig fehl am Platz!

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Jeder hat da seine eigene Sichtweise. Ich kann aus meiner jahrelangen Erfahrung nur ableiten, dass auch im Bereich der Buchführung das Wissen um Sinn und Zweck im Lichte der Gesetzgebung immer mehr verblassen. Zudem kommen immer mehr Berater aus der "Nichtpraktikerschiene", was zu wirklich erstaunlichem Buchungsverhalten á la Stuhl an Wand führt, dafür haben diese natürlich andere Vorzüge.

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stefans
Fortgeschrittener
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Mit "Hinweisen" kann ich natürlich leben, aber es könnte ja sein, daß man die "verbotenen" Konten seit Jahren nutzt und per OPOS- Funktion endlich wirklich Spaß am Arbeiten hat.

Wie soll ich denn nun vorgehen, um die Konnten mit ihrer Historie umzusetzen?

Warum können für die "unerwünschten Konten" nicht anstelle von Sperrungen einfach sinnvolle Zuordnungen geschaffen werden, wie es ja seit Ewigkeiten bereits funktionerte?

Seit Ewigkeiten gibt es aber nicht die gesetzlichen Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von z.B. E-Bilanzen.

Die DATEV muss uns einen Standard vorgeben, damit wir diese Verpflichtungen einhalten können. Dass führt m.E. zwangsweise dazu, dass einige ihr Buchungsverhalten ggf. umstellen müssen. Die DATEV kann nicht für jeden individuell gebuchten Sachverhalt jeder Steuerkanzlei eine ordnungsgemäße Zuordnung vornehmen. Erst recht nicht, wenn ggf. handelsrechtlich und/ oder steuerrechtlich falsch gebucht wurde.

Ob und wie der derzeit von der DATEV vorgegebene Standard noch angepasst werden muss, kann und sollte natürlich gerne diskutiert werden. Die entsprechenden Hinweise erhält man ja durch die Kontenzweckprüfung.

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Kolberg,

es besteht ja (weiterhin) die Möglichkeit die Kontenfunktionen bzw. den Kontenzweck individuell anzupassen.

Die Kontenzweckprüfung findet anhand des tatsächlichen Kontenzwecks und nicht des Standard-Kontenzwecks statt.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Troczynski,

ich verstehe Ihr Anliegen und wie ich bereits schrieb ist das in der Praxis sicherlich verbreitet. Wie Sie aber selbst schreiben, handelt es sich um keine Betriebsausgaben und eine Hinzurechnung außerhalb der Bilanz scheidet daher (eigentlich) systemlogisch aus.

Bei den außerbilanziellen Hinzurechnungen handelt es sich entweder um Sachverhalte anhand steuerlicher Sondervorschriften (z. B. IAB) oder um Betriebsausgaben die gar nicht oder nur eingeschränkt abzugsfähig sind.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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mkolberg
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> Seit Ewigkeiten gibt es aber nicht die gesetzlichen Verpflichtungen zur

> elektronischen Übermittlung von z.B. E-Bilanzen.

Warum wird dann die Sperre erst heute, wo im Vorjahr bereits funktionierende Lösungen für die E-Bilanz gebastelt wurden, umgesetzt?

Man könnte diese individuellen Einstellungen im E-Bilanz- Assistenten so einfach per Jahresübernahme weiter nutzen.

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saalestädter
Beginner
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Hallo Herr Wielgoß,

wie verbuchen Sie an dieser Stelle dann die Steuer? Direkt auf #1810 (SKR03)? Bei Jahresabschluss dann Storno dieser Buchung, um anschließend wieder auf die Gesellschafter zugeordnet neu einzubuchen? Ordnen Sie es in der laufenden BuHa irgendeinem Gesellschafter zu, oder lassen Sie es ohne Zuordnung? Theoretisch ja richtig, aber praktisch?

Viele Grüße

Thomas Troczynski

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Troczynski,

steht die Gewinnverteilung (oder zumindest die Verteilung des Kapitalertrags) bereits fest, buche ich den Bruttobetrag als Betriebseinnahme und die Abzugssteuern als Entnahme der Gesellschafter, ggf. mit Gesellschafter-Zuordnung.

Bei sehr umfangreichen Erträgen oder bei variabler Gewinnverteilung buche ich die Abzugssteuern auf ein privates Zwischenkonto und nehme im Jahresabschluss die Zuordnung vor - hierdurch werde ich im Zweifel auch an die in der GuE anzugebenden Abzugsbeträge "erinnert".

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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letzte Antwort am 07.08.2018 11:13:58 von wielgoß
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