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Nutzungsdauer einer Drohne

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letzte Antwort am 29.03.2017 11:02:19 von zippo
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ggvgö_
Einsteiger
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Hallo ,

wir haben jetzt schon ein paar Abschreibungstabellen nach der

Nutzungsdauer einer Drohne durchsucht....

Aber nicht so richtig etwas gefunden....

Kann da jemand evtl. die hilfreiche Antwort liefern??

Vielen Dank.

MfG

U. Götze

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 2 von 11
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Da würde ich einmal beim Pentagon/CIA nachfragen! 

Die haben eine Masse von den Dingern.

Vielleicht hier einmal nach der Rufnummer nachfragen:

Deutsche Vertretungen in den USA - > Deutsche Botschaft

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zippo
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 11
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Die AfA für Flugzeuge unter 20 t zulässigem Startgewicht wird auf 21 Jahre berechnet. 🙂

Gruß aus Hamburg

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mapex
Fachmann
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bis sie abgeschossen wird...

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
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willimüller
Fachmann
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Hallo Frau Götze,

solch neumodische Sachen müssen erst begutachtet werden, dann muss abgewogen werden, Meinungen müssen eingeholt werden, dann muss vorläufig veröffentlicht werden und ganz zum Schluss wird das Anlagegut, hier Drohne, mit einer Aufnahme in die amtliche AfA-Tabelle geadelt.

Dieser Vorgang kann schon mal länger dauern...

Das BMF veröffentlicht auf seiner Internetseite Lis­te der An­la­ge­gü­ter, für die Nut­zungs­dau­ern fest­ge­legt wur­den, die aber noch nicht in die AfA-Ta­bel­len auf­ge­nom­men wor­den sind[PDF, 26KB]

Aus Juris entnommen (01.05.1997) können Sie da lesen:

C. Liste der Anlagegüter, für die Nutzungsdauern festgelegt wurden, die aber noch nicht

in die AfA-Tabellen aufgenommen worden sind

1 Abziehungsvorrichtungen  (in der Textilindustrie)

2 Dampferzeuger (in Küchenbetrieben)

3 Farbspritzanlagen (im Baugewerbe)

4 Muldenkipper (Caterpillar 769 B)

5 Rotorspinnmaschinen

6 Trockendampf-Schnellgarer

7 Uhrensteinefabrikationsmaschinen

Ändernder Verweis

VV DEU BMF 1995-07-01 S 1551 LXXIV (Neuregelung)

Anwendende Verweise

VV DEU BMF 1989-01-01 S 1551 (Anwendung)

VV DEU BMF 1997-04-18 IV A 8-S 1551-38/97 (Anwendung)

Sonstige Verweise

AO 1977 § 193 (Durchführungsvorschrift)

EStG § 7 Abs 1 (Durchführungsvorschrift)

Die Uhrensteinefabrikationsmaschinen haben es also in 20 Jahren noch nicht geschafft, in die amtlichen AfA Tabellen aufgenommen zu werden ... und da suchen Sie dort eine Drohne 🙂

Ist doch schön.. .die Mitstreiter haben Ihnen als eigenverantwortliche Bilanziererin ja schon alle Argumente zwischen Mülleimer=Sofortaufwand und 21 Jahre bis zum Museumseinzug geliefert

theo
Meister
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Danke für die Info.

Ich werde, sofern sich eine Notwendigkeit ergibt, behaupten es sei ein Computer.

Wir harren der Dinge!

in dubio pro theo
mkolberg
Meister
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Ist nicht der Einsatzbereich vornehmlich das Filmen und Fotografieren?
-> "fliegende Kamera"... (Zumindest bei Bauunternehmern, Gutachtern, usw, die ihr Objekt ohne Leiter sichten möchten.)

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ggvgö_
Einsteiger
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Ja, genau -

das ist der Einsatzbereich: Filmen und Fotografieren.(@Martin Kolberg)

Unter "fliegende Kamera" haben wir das jetzt auch so eingeordnet  -

bzgl. der ND .... auch mal vom Standpunkt der ständigen Neuerungen betrachtet -

Ein Flugzeug ist es eher nicht - daher wären 21 J ND etwas hoch .(@Claus Hoof)

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zippo
Fortgeschrittener
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Stimmt. Diese Art Drohnen sind Drehflügler. Die werden auf 19 Jahre abgeschrieben.

ggvgö_
Einsteiger
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Ach - doch so lange

Ok - danke

( Wo steht das nochmal?)

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zippo
Fortgeschrittener
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http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/Af…

Punkt 4.3.2.

Rein formal gesehen kommt das einer Drohne doch deutlich näher als die Kamera.

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letzte Antwort am 29.03.2017 11:02:19 von zippo
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