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Kann das Finanzamt bei der Umsatzsteuervoranmeldung sehen ob der Stapel festgeschrieben ist?

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letzte Antwort am 12.09.2016 11:38:00 von Gelöschter Nutzer
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felixl_t
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Guten Morgen,

beim gestrigen Seminar kam folgende Frage auf, welche nicht abschließend geklärt werden konnte:

Kann das Finanzamt bei der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung sehen ob der Stapel festgeschrieben ist?

Mit besten Grüßen

Felix Reißmann

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theo
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Ich denke die Frage wurde hier schon beantwortet, aber schauen Sie sich dochmal das Übermittlungsprotokoll an!

in dubio pro theo
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felixl_t
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Leider finde ich die Antwort auf die Frage nicht...

Wo genau finde ich die Lösung auf dem Datenübermittlungsprotokoll?

Vielen Dank

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theo
Meister
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Leider finde ich die Antwort auf die Frage nicht...

Wo genau finde ich die Lösung auf dem Datenübermittlungsprotokoll?

Ich finde sie auch nicht mehr.

Beim Blick ins Übertragungsprotokoll: Fehlt jedweder Hinweis auf sowas wie eine Festschreibung.

Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr.

in dubio pro theo
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felixl_t
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Vielen Dank.

Ich habe auch nichts gefunden, nur gedacht, dass vielleicht dies mit irgendeinem Zeichen verschlüsselt ist.

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 6 von 11
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Meines Wissens wird keine Kennung mit der USt.-VA übermittelt, ob eine Festschreibung erfolgte. Das ist für die USt.-VA auch nicht nötig! Die Abgabeverpflichtung ergibt sich nämlich aus dem Gesetz.

Aber es wird protokolliert, ob eine Festschreibung erfolgte. Das Protokoll kann man unter Menü Extras -> Aktivätetenprotokoll.

Hier kann man folgendes sehen:

1. Festschreiben | Juli

2. Übermittlung UStVA | DÜ Telemodul ohne Festschreibung

Da aber 1. vor 2. protokolliert wird, ist für den Betriebsprüfer erkennbar, dass vor der Übermittlung ein Festschreibung des aktuellen Zeitraums erfolgte. Aus diesem Grunde liegt IMO auch kein Verstoß gegen die GoBD mehr vor. Die nicht festgeschriebenen Daten beziehen sich nur auf die EB-Werte.

Wobei DATEV zwischen OP-Salden und anderen EB-Werten unterscheidet. Werden lediglich nur die OP-Salden nicht festgeschrieben, gilt der gesamte Vorgang als festgeschrieben. Das ist aber auch lediglich dem Umstand geschuldet, dass die OP-Salden nicht festgeschrieben werden können, solange nicht das Vorjahr abgeschlossen ist.

Und das ist Unsinn! Die EB-Werte sind immer aus der Prüfung auszuschließen, da diese niemals Bestandteil der USt-VA sind.

Aber das begreift wohl die DATEV einfach nicht. Außerdem sind die OP-Salden ebenfalls EB-Werte, und zwar als Unterkonten der Forderungs- bzw. Verbindlichkeitskonten.

Gruß A. Martens

theo
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Sie wissen ja, wie sich die 'Festschreibungen' in GdPDU manifestieren

[Einen unmittelbaren Datenzugriff hab ich erst einmal erlebt]

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Behrens,

manifestiert haben sich die dort schon lange ; - )

So wird natürlich auch beim Export für Prüfungszwecke (GDPdU) die Information zur Festschreibung mitgegeben. Im Zweifel kann dort also auch nachvollzogen werden, wann und wer Buchungsstapel festgeschrieben hat.

Dafür ist im Zweifel ein Z1-Zugriff also nicht zwingend notwendig...

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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theo
Meister
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Nachricht 9 von 11
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Dafür ist im Zweifel ein Z1-Zugriff also nicht zwingend notwendig...

Sorry, war der [missglückte] Versuch eines Winks mit dem Zaunpfahl.

ps Es ist zwar schon seeeehr lange her, aber rückwirkende, zeitnahe sowie ordnungsgemäße Festschreibungen in GdPDU krieg ich wohl noch hin mit etwas Lektüre....
perle der karibik.png

...evtl. find ich auch noch ein paar alte Aufgaben.

Edit: Es heisst natürlich GDPdU.

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lohnetc
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 11
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*** Und das ist Unsinn! Die EB-Werte sind immer aus der Prüfung auszuschließen, da diese niemals Bestandteil der USt-VA sind. ***

Ich bin bei diesen Temperaturen zwar noch nicht voll im Arbeitsmodus, aber diese Behauptung durch Fettschrift ins Forum hinauszuschreien und dabei die armen IST-Versteuerer zu vergessen, das fällt selbst mir auf.

Viel Erfolg noch.

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Gelöschter Nutzer
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Soweit mir bekannt ist, wird bei der Ist-Vesteuerung lediglich die USt. aus der Zahlung ermittelt.

Also: Wird eine Zahlung auf ein Kontokorrentkonto vorgenommen, wird die USt. ermittelt. Was soll also die Prüfung auf die Festschreibung der gesamten EB-Werte (AV, UV, RSt. etc.) mit der USt.-VA zu tun haben?

Gruß A. Martens

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letzte Antwort am 12.09.2016 11:38:00 von Gelöschter Nutzer
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