Hallo liebe Community,
ich habe folgende Frage. Mandant Bilanzierer & Sollversteuerer hat im Monat September Anzahlungen geleistet. Die Rechnungen kamen im Monat Oktober. Die Anzahlungen sind höher als die Summe der Rechnungen.
Auf dem Konto 1510 geleistete Anzahlungen habe ich die Anzahlungen logischerweise im Soll gebucht und die Rechnungen im Haben gebucht, damit wir dem Mandanten die zu viel gezahlte Differenz zeigen können ( Kontenrahmenplan ist der SKR03).
Nun ist es so, dass betriebliche Aufwendungen wie z.B. 4985 Werkzeuge und Kleingeräte mit dem Bruttobetrag auf dem Konto stehen und sämtliche Anlagekonten den Nettowert ausweisen. Somit ist die Differenz, die wir dem Mandanten zeigen möchten, dementsprechend nicht korrekt.
Wie erreiche ich, dass ich den gewünschten Bruttowert der Anlagebuchungen auf dem Konto stehen habe, so dass die Differenz im Saldo den korrekten Betrag enthält?
Ich freue mich auf hilfreiche Antworten.
Ich wünsche allen eine schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Beitrag zum Betrieblichen Rechnungswesen verschoben und Kategorie angepasst durch @Antje_Naumann
Ich kann hier nicht nachvollziehen, warum die Aufwendungen auf den Aufwandskonten (Konto 4985 SKR 03) brutto gebucht sind, auf den Anlagekonten jedoch netto. Hier kann es sich nur um einen Buchungsfehler (z.B. fehlender Steuerschlüssel) handeln.
Das sollte nochmal geprüft werden und hat nichts mit den Anzahlungsbuchungen zu tun.
Hallo @ChriMa
Der Bruttobetrag der Rechnung ist (mit Steuerschlüssel) auf das Aufwands oder Anlagevermögenskonto zu buchen.
Anschließend ist der Bruttobetrag der Anzahlung (mit Steuerschlüssel) aufzulösen.
Bei Kreditorischer Buchungsweise:
Anzahlung:
Rechnung:
Zahlung:
Auflösung Anzahlung
Somit bleibt auf dem Kreditorenkonto der offene Saldo von 19 € stehen.
Ohne Kreditor:
Geldausgang:
Rechnung
Auflösung Anzahlung:
Somit verbleibt auf dem Forderungskonto 19 €.
Allerdings:
Der Rechnungsaussteller ist "verpflichtet", den Anzahlungsbetrag (inkl. Umsatzsteuerausweis) offen von der Rechnung abzuziehen oder die Anzahlungsrechnung gutzuschreiben. Tut er das nicht, ist definitiv die Vorsteuer aus dem Restbetrag nicht erstattungsfähig. Deshalb die Umbuchung in Höhe des Bruttobetrages bei Auflösung der Anzahlungsrechnung.
Gruß
Martin Heim